Recht zur Ein- und Ausfahrt LG Köln, 18 O 281/02

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Recht zur Ein- und Ausfahrt LG Köln, 18 O 281/02

Beitrag von Klaus » 24.10.2008, 10:46

Landgericht Köln, 18 O 281/02
Datum: 19.03.2004
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 18 O 281/02
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Weise Sicherheit leisten.

T a t b e s t a n d
1

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Dienstbarkeit "Recht zur Ein- und Ausfahrt" auf dem Grundstück der Klägerin.
2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim, Blatt ####, unter der lfd. Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Gemarkung C, Flur ##, Parzelle ##. Das Grundstück verläuft - von der L Straße ausgehend - in Form eines Weges zu weiteren Grundstücken der Klägerin, nämlich Flur ##, Parzellen ###, ### und ###.
3

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L 1, Flur ##, Nr. ##, ## und ##. Das Gesamtgrundstück liegt an der L Straße und grenzt mit seiner Parzelle ## an das Grundstück der Klägerin Flur ##, Nr. ##.
4

Den Beklagten zu 2) und 3) gehören die im Grundbuch C Blatt #### Flur ##, Nr. ##, später Nr. ## und heute Nr. ### und ###, und Blatt #### Flur ##, Nr. ## eingetragenen Grundstücken zu. Das Grundstück Flur ##, Nr. ## grenzt an die L Straße, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude hat die Hausnummer #.
5

Die Beklagten zu 4) und 5) sind Eigentümer des im Grundbuch L 1 Bl. ####, Flur ##, Nr. 1 eingetragenen Grundstücks. Dieses grenzt ebenfalls an die L Straße, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude hat die Hausnummer #.
6

Die Grundstücke der Beklagten sind um das Grundstück der Klägerin, Flur ##, Parzelle ##, herum angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zu 1) zu den Akten gereichte Übersichtskarte Bezug genommen.
7

Das Grundstück der Klägerin ist am 19.11.2001 in Abt. II lfd. Nr. 12 des Grundbuchs mit einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts belastet worden:
8

"Grunddienstbarkeit - Recht zur Ein- und Ausfahrt - für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C Flur ##, Nr. ## und Flur ##, Nr. ## (Blatt ####) und Flur ##, Nr. ##, sowie L 1 Flur ##, Nr. 1 (Blätter #### bis ####) und Flur ##, Nr. 4 im gleichen Rang mit dem Recht Abt. II Nr. 13 Bezug: Rechtskräftiger Auseinandersetzungsplan Nr. 601 im Umlegungsverfahren C / L 1 B 197."
9

Die als herrschend eingetragenen Grundstücke entsprechen den Grundstücken der Beklagten sowie den weiteren oberhalb des Weges, Parzelle ## Nr. ##, gelegenen Grundstücken der Klägerin, was sich aus den ebenfalls am 19.11.2001 in Abt. II lfd. Nr. 12 zu lfd. Nr. 12 ergänzend eingetragenen Erläuterungen zu den herrschenden Grundstücken ergibt.
10

Die Eintragung war mit Bezug auf einen Auseinandersetzungsplan ONr. 601 vorgenommen worden. Dieser wurde in den Jahren 1936/37 im Rahmen des Umlegungsverfahrens C - L 1 B 197 erstellt und berücksichtigte unter anderem auch Änderungen in der Grundstücksbezeichnung, die aufgrund des Umlegungsverfahrens vorgenommen wurden. So gingen die von einem Rechtsvorgänger der Klägerin in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke H II ###/### und ###/### in dem Grundstück Flur ##, Parzelle ##, auf.
11

In diesem Plan ist das neu benannte Grundstück der Klägerin, Parzelle ##, unter § 10 (Beschränkungen des Eigentums) B II mit einer einzutragenden Berechtigung "Ein- und Ausfahrt" aufgeführt. Als berechtigte Grundstücke erscheinen diejenigen der Beklagten Gemarkung C, Flur ##, Nr. ##, Nr. ## und ##, sowie L 1, Flur ##, Nr. 1 und 4.
12

Gleichzeitig hatten im Rahmen des Auseinandersetzungsplanes die Eigentümer, zu deren Gunsten auf den Grundstücken Gemarkung L 1 Flur H II, ###/### (später ####/###) und ###/### - heute Flur ##, Nr. ## - eine Grunddienstbarkeit eingetragen war, deren Löschung bewilligt, soweit diese entweder in § 10 neu errichtet werden sollten oder durch die Neueinteilung hinfällig geworden waren.
13

Entsprechend führte der Auseinandersetzungsplan ONr. 601 aus dem Jahre 1936/37 unter "zu löschende Einschränkungen" auf:
14

"Die Eigentümer der im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Ordnungsnummern bewilligen und beantragen, daß nach Ausführung des Auseinandersetzungsplanes folgende im Grundbuch aufgeführte Belastungen gelöscht werden, weil sie entweder in § 10 neu errichtet oder aber durch Neueinteilung der Grundstücke hinfällig geworden sind."
15

Aufgeführt waren in diesem Verzeichnis die Grundstücke mit den Nummern ###/###, ####/### "Wegeberechtigung". Die auf den vorgenannten Grundstücken eingetragene alte Grunddienstbarkeit wurde am 20.5.1938 gelöscht.
16

Ein Antrag der Klägerin vom 12.1.2002 auf Löschung der am 19.11.2001 eingetragenen Grunddienstbarkeit wurde mit Beschluß vom 21.2.2002 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung hatte ebenfalls keinen Erfolg.
17

Die Klägerin behauptet, die Belastung des Grundstücks sei ohne Bewilligung erfolgt. Früher seien nur die Grundstücke Flur H II, ###/### (später ####/###) und ###/### mit einer Grunddienstbarkeit belastet gewesen. Das neu entstandene Grundstück Flur ##, Nr. ## setze sich aus diesen Grundstücken nebst einem weiteren Grundstück zusammen, welches nicht belastet gewesen sei. Insoweit ist die Klägerin der Ansicht, daß jedenfalls keine Eintragung bezüglich des gesamten Grundstücks hätte erfolgen dürfen, da stets die belastete Grundfläche genau bezeichnet sein müsse.
18

Zudem ist die Klägerin der Ansicht, die Eintragung "Ein- und Ausfahrt" sei zu unbestimmt. Vielmehr müsse der Belastungsumfang aus der Eintragung selbst erkennbar sein.
19

Schließlich trägt die Klägerin vor, eine Eintragung hätte auf Grundlage von § 10 Abschnitt B II des Auseinandersetzungsplanes ohnehin nicht erfolgen dürfen. Sie behaupten dazu, daß der Auseinandersetzungsplan zur Bestimmung der belasteten Grundstücke auf eine Urkarte I und eine Urkarte II verweise. Die Urkarte I habe der Rechtspflegerin bei Vornahme der Eintragung nicht vorgelegen. Eine Eintragung auf unvollständiger Grundlage sei aber nicht zulässig. Zudem sei zwischen 1937 und 2001 keine Eintragung erfolgt. Eine Grunddienstbarkeit sei damit nicht zur Entstehung gelangt. Eine außerhalb des Grundbuchs entstandene Grunddienstbarkeit sei jedenfalls wegen Versitzung nicht mehr eintragungsfähig.
20

Nachdem die Klägerin zunächst ausschließlich Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben hatte, sind die nunmehrigen Beklagten zu 2) - 5) dem Rechtsstreit als Streithelfer auf seiten der Beklagten beigetreten. Die Klägerin hat sodann die Klage auf die Streithelfer erweitert.
21

Die Klägerin beantragt,
22

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von C, Blatt ####, zu Lasten des in lfd. Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses genannten Grundstücks "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##", in Abt. II, lfd. Nr. 12 zugunsten der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von L 1, Blatt ####, verzeichneten Grundstücke, "Gemarkung L 1, Flur ##, Flurstücke #/#, ## und ##" eingetragenen Grunddienstbarkeit - Recht zur Ein- und Ausfahrt - zu bewilligen;

23

24

b) die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von C, Blatt ####, zu Lasten des in lfd. Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses genannten Grundstücks "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##", in Abt. II, lfd. Nr. 12 zugunsten der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von C, Blatt ####, verzeichneten Grundstücke, "Gemarkung C, Flur ##, Flurstücke ##, ## und ###" eingetragenen Grunddienstbarkeit - Recht zur Ein- und Ausfahrt - zu bewilligen;
25

c) den Beklagten zu 5) zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von C, Blatt ####, zu Lasten des in lfd. Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses genannten Grundstücks "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##", in Abt. II, lfd. Nr. 12 zugunsten des im Raumeigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von L 1, Blatt ####, ### und ####, verzeichneten Raumeigentums eingetragenen Grunddienstbarkeit - Recht zur Ein- und Ausfahrt - zu bewilligen;
26

d) den Beklagten zu 4) zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von C, Blatt ####, zu Lasten des in lfd. Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses genannten Grundstücks "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##", in Abt. II, lfd. Nr. 12 zugunsten des im Raumeigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft von L 1, Blatt ####, ####, #### und ####, verzeichneten Raumeigentums eingetragenen Grunddienstbarkeit - Recht zur Ein- und Ausfahrt - zu bewilligen;
27

1. die Beklagten zu 1) bis 5) zu verurteilen, nach Ablauf des 180. Kalendertages nach dem Eintritte des Rechtskraft des Urteils jegliches Betreten oder Befahren des Grundstücks "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##" zu unterlassen, es sei denn daß dies im Einzelfall aufgrund eines Gesetzes geduldet werden müsse;

28

29

b) für jeden Fall des Verstoßes gegen das vorstehende Unterlassungsgebot dem jeweiligen Verstoßenden ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 EUR anzudrohen;
30

1. die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen, es nach Ablauf des 180. Kalendertages nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils zu unterlassen, Tor- und Torflügel der auf dem Grundstück "L Straße #", "Bergheim/Erft" befindlichen Garage durch Überschwenken über das Grundstück "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück", zu öffnen;

31

32

b) für jeden Fall des Verstoßes gegen das vorstehende Unterlassungsgebot dem jeweiligen Verstoßenden ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 EUR anzudrohen;
33

1. die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück "Gemarkung C, Flur ##, Flurstück" zur L Straße mit einem Tor oder in sonstiger Weise zu verschließen;

34

35

b) für jeden Fall des Verstoßes gegen das vorstehende Unterlassungsgebot dem jeweiligen Verstoßenden ein Zwangsgeld bis zu Höhe von 5.000,- EUR anzudrohen.
36

Die Beklagten beantragen,
37

die Klage abzuweisen.
38

Die Beklagten behaupten, es habe stets ein Dienstbarkeitsweg auf der gesamten Parzelle ##, Flur ##, bestanden. Die Grunddienstbarkeit sei ursprünglich am 23.1.1919 zu Lasten der Parzellen ###/### und ###/### bewilligt worden. Die Beklagten sind der Auffassung, daß diese durch Hoheitsakt im Rahmen des Auseinandersetzungsplanes auf das Grundstück Flur ##, Parzelle ##, übertragen worden sei.
39

Die Beklagte zu 1) behauptet des weiteren, im Jahre 1974 sei ein Tor von einem Rechtsvorgänger der Klägerin eigenmächtig und ohne Zustimmung auf dem Weg versetzt worden, wogegen man jedoch nichts habe unternehmen wollen. Das Wegerecht werde von der Beklagten zu 1) faktisch seit Mitte der 50er Jahre nicht mehr ausgeübt, insoweit habe die Klägerin auch keine heranrückende Bebauung zu befürchten.
40

Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, daß ein Wegerecht über Jahrzehnte praktiziert worden sei. Die Klägerin könne daher keine gänzliche Löschung verlangen, jedenfalls aber stehe ihnen ein Notweg oder ein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht zu.
41

Die Klägerin behauptet, daß das Tor bereits Ende der 50er Jahre gebaut worden und fortan stets an gleicher Stelle verblieben sei. Auch sei eine Zufahrt jedenfalls für die Beklagte zu 1) schon aufgrund baulicher Umbaumaßnahmen an ihrem eigenen Grundstück schon seit etlichen Jahren nicht mehr möglich. Jedenfalls aber bestünden für sämtliche Beklagten ausreichend Möglichkeiten, ihre Grundstücke auch ohne ein Wegerecht über das Grundstück der Klägerin von der L Straße aus zu erreichen.
42

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
43

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44

Die Klage ist nicht begründet.
45

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ## zugunsten der Grundstücke der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit gegen die Beklagten, denn der Klägerin steht kein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB zu, da die im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim/Erft ausgewiesene Rechtslage mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt, das Grundbuch also richtig ist.
46

Allerdings trifft es zu, daß eine entsprechende Grunddienstbarkeit in den Jahren 1937 bis 2001 nicht im Grundbuch eingetragen war. Die am 19.11.2001 erfolgte Eintragung der Grunddienstbarkeit "Recht zur Ein- und Ausfahrt" erfolgte aber zu Recht.
47

Unstreitig war eine Grunddienstbarkeit in Form des Wegerechts - jedenfalls auf Teilen des Grundstücks der Klägerin - aufgrund einer Bewilligung eines Rechtsvorgängers der Klägerin zugunsten der Grundstücke der Beklagten im Jahre 1919 in das Grundbuch eingetragen worden, und zwar entsprechend der damaligen Grundstücksbezeichnungen auf den Parzellen ###/### (später ####/###) und ###/###.
48

Zwar entsteht eine Grunddienstbarkeit grundsätzlich mit Eintragung, jedoch ist hier eine Grunddienstbarkeit auch ohne Eintragung außerhalb des Grundbuchs entstanden. Die heutigen §§ 45 bis 79 BauGB regeln das Umlegungsverfahren. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin handelt es sich bei einer im Umlegungsbeschluß bzw. dem Auseinandersetzungsplan ausgewiesenen Grunddienstbarkeit um eine durch Verwaltungsakt entstandene Grunddienstbarkeit (Dietrichs, Baulandumlegung, 4. Aufl. 2000; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 72 Rz. 1). Denn mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsverfahren vorgesehenen neuen Zustand ersetzt.
49

Die öffentlichen Bücher sind im Rahmen des Umlegungsverfahrens auf Ersuchen der Umlegungsstelle nach § 74 BauGB zu berichtigen, denn es ist aufgrund des Rechtsübergangs unrichtig geworden (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 74 Rz. 1). Im Falle eines Umlegungsverfahrens wirkt die Eintragung daher nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Konstitutive Wirkung für die Änderung des Rechtszustands im Umlegungsgebiet hat vielmehr die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses und nicht eine Eintragung im Grundbuch (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 74, Rz. 1).
50

Die Grunddienstbarkeit ist hiernach durch Verwaltungsakt auf Grundlage des Umlegungsbeschlusses in Verbindung mit dem Auseinandersetzungsplan entstanden. Zwar handelt es sich bei den heutigen Vorschriften des Baugesetzbuchs um Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Umlegungsverfahrens aus dem Jahre 1936/37 noch nicht in Kraft waren. Die Rechtslage im Jahre 1936 entsprach jedoch der heutigen Rechtslage, da § 7 Abs. 4 sowie § 13 des preußischen Gesetzes zur Beschleunigung der Umlegung den heutigen § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1 BauGB ihrem wesentlichen Regelungsinhalt nach entsprechen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die nahezu inhaltsgleichen Vorschriften in den Jahren 1936/1937 anders auszulegen gewesen sein sollten als die heutigen Normen.
51

Insoweit schlägt auch der Einwand der Versitzung gemäß § 901 Satz 2 BGB hier fehl, da es bereits an dem Merkmal der kraft Gesetz entstandenen Grunddienstbarkeit fehlt. Jedoch käme § 901 Satz 2 BGB selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin, daß die Grunddienstbarkeit kraft Gesetz entstanden sei, nicht zur Anwendung. Denn § 901 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der Anspruchs des Berechtigten aus dem dinglichen Recht verjährt ist. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, daß die Beklagten in der Ausübung ihrer Grunddienstbarkeit mehr als 30 Jahre beeinträchtigt gewesen seien, so daß ein vor 30 Jahren entstandener Störungsbeseitigungsanspruch nunmehr verjährt sein könnte.
52

Auch der Einwand der Klägerin, nicht das gesamte Grundstück habe mit der Grunddienstbarkeit belastet werden dürfen, kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Zwar ist das Grundstück Flur ##, Nr. ## aus drei Grundstücken hervorgegangen, von denen nur zwei mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit belastet waren. Jedoch geht aus dem Auseinandersetzungsplan hervor, daß im Zuge des Umlegungsverfahrens das Grundstück Flur ##, Nr. ## mit einer Grunddienstbarkeit "Recht zur Ein- und Ausfahrt" belastet werden sollte. Daher ist die Grunddienstbarkeit durch Verwaltungsakt entstanden. Nachdem der Auseinandersetzungsplan zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, kommt der Einwand der Klägerin jedenfalls zu spät.
53

Zuletzt kann auch der Einwand der Klägerin, die Eintragung "Recht zur Ein- und Ausfahrt" sei zu unbestimmt, da das Ausmaß der Belastung nicht erkennbar sei, nicht durchgreifen. Denn das Begehen ist grundsätzlich als Minus zum Befahren in diesem inbegriffen. Weiterhin ist der Rechtsinhalt bei der Eintragung in der Regel schlagwortartig anzugeben. Dabei ist die Eintragung "Recht zur Ein- und Ausfahrt" bereits wesentlich genauer als die übliche Eintragung "Wegerecht" oder "Überwegungsrecht". In Verbindung mit dem Gebot der schonenden Ausübung ist daher die Eintragung "Recht zur Ein- und Ausfahrt" bestimmt genug. Schließlich ist bei einem Wegerecht die örtliche Festlegung einer Ausübungsstelle grundsätzlich nicht erforderlich. Es gilt vielmehr § 1026 BGB, der den Berechtigten generell zu einer schonenden Ausübung verpflichtet.
54

Mit den Anträgen zu 1 Buchst. a - b ist die Klage auch im Hinblick auf die weiteren Anträge der Klägerin als unbegründet abzuweisen.
55

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, § 711 ZPO.



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