Wegerecht/Einzäunen

Mieter, Vermieter und die Nachbarn in der Mietwohnung

Moderator: Klaus

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ixus
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Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von ixus » 22.07.2020, 22:03

Hallo zusammen,

eine Beispielfrage:

Person A ist Grundstückseigentümer in Brandenburg und hat einen Teil seines Grundstücks an Person B verpachtet.
Da neben dem Pachtgrundstück von Person B ein weiteres Pachtgrundstück existiert, ist es notwendig, dass durch das Pachtgrundstück von Person B ein Streifen/Weg läuft der dem anderen Grundstück Zugang ermöglicht. Über diesen Weg der übers halbe Grundstück läuft und an einem Tor endet, kann Person B auch nur sein Pachtland erreichen.

Zusammengefasst geht mitten durch das Pachtgrundstück von Person B ein Weg, für die er nur ein Wegerecht hat und demnach auch viel weniger "Pacht" zahlt. Anders gesagt: Der linke Teil Pachtgrundstück, liegt an der Grundstücksgrenze, der rechte Teil liegt quasi in mitten des Grundstücks des Eigentümers, was nur begehbar ist, da Person B Wegerecht hat um auf dieses zu gelangen.

Nun hat der Grundstückseigentümer A einen Hund und möchte das Pachtgrundstück einzäunen. Ist es ihm erlaubt nur das Pachtgrundstück einzuzäunen, sodass der Weg wo Person B Wegerecht hat, frei bleibt? Oder Kann Person B dagegen vorgehen, sollte sein Pachtgrundstück eingezäunt werden? Person B wäre es z.B. dann kaum noch möglich sein PKW zu wenden wenn er nicht vom seinem linken Pachtgrundstück über den Weg wo er Wegerecht hat, auf das rechte von Ihm gepachtete Grundstück fährt. Darf Person A das Pachtgrundstück einzäunen und reicht es ein Tor dort zu setzen, sodass Person B auf den Weg gelangt, auf dem er Wegerecht hat? Gibt es Vorschriften was die Torgröße angeht?

Ich hoffe diese fiktive Konstellation ist verständlich genug geschrieben :)



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Klaus
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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von Klaus » 23.07.2020, 07:48

Es gibt auf Pachtgrundstücken keine Wegerechte und die Pächter können all das machen was ihnen der Pachtvertrag erlaubt. Ist im Pachtvertrag kein "Wegerecht" vermerkt kann man die Nachbarn auch aussperren.

Falls die Pächter unentwegt streiten kann der Verpächter die Pächter auch rauswerfen !!

Anders wäre es wenn es echte "Grundstücke" verschiederner Eigentümer wären !
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ixus
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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von ixus » 23.07.2020, 09:34

Dann habe ich mich falsch ausgedrückt. Durch das Pachtgrundstück was wie eine Zunge in das Grundstück des Eigentümers ragt, gibt es einen Weg der nicht zum Pachtgrundstück gehört, sondern dem Eigentümer der dem Pächter Wegerecht gewährt.

Das Pachtgrundstück befindet sich also rechts und links von diesem Weg. Die Frage ist nun ob die beiden Pachtgrundstücke eingezäunt werden dürfen und jeweils mit einem Tor versehen werden können, damit dieser Zugang zu seinem Pachtgrundstück hat.

Für den Pächter wäre dann ein befahren des Weges auf Grund der Breite, kaum möglich. Auch wäre er dann nicht mehr in der Lage in sein Carport auf dem linken Pachtgrund zu fahren, weil ja dann eben der Weg durch einen Zaun getrennt wäre.

Hat der Pächter das recht auf Zugang mit seinem Auto auf sein Pachtgrundstück bzw. um in sein Carport fahren zu können? Müsste der Eigentümer demnach ein so breites Tor bauen dass das Auto durchpasst?

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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von Klaus » 23.07.2020, 10:14

So mal richtig.

1. Der Pächter wendet sich an den Verpächter, der alles regelt.

2. Haben die "Grundstückseigentümer" Wegerechte vereinbart dann sind diese so zu erfüllen wie sie im Grundbuch stehen. Oder wie die Nutzung der Grundstück es erfordert. Landwirschaftlich sind Wegerecht meist für den Traktor oder sogar Mähdrescher auszulegen.
Ohne diese Rechte zu kennen und die Nutzungsart bei Eintragung kann man wenig sagen.
Kaum anzunehmen das man den Weg "zubauen" darf

Bei Pachtgrundstücken sollte man vorsichtig sein. Denn ganz schnell sind alle illegalen Gebäude dem Abriss geweiht wenn das zu hoch kocht.
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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von ixus » 23.07.2020, 12:53

Aha, gut zu wissen.

Jetzt nehmen wir mal an, es steht nichts im Grundbuch von Wegerecht. Es gibt also nur einen Pachtvertrag in dem aufgeführt ist, dass für einen Weg der durch das Pachtgrundstück führt weniger Pacht zu zahlen ist, da der Pächter der Benutzung des Weges zustimmt. Wegerecht hat dieser Pächter nur um zu seinem Pachtgrundstück zu gelangen.

Geht das überhaupt? Oder wie ist das aus rechtlicher Sicht zu betrachten?
Dann Frage ich mich ob der Pächter zum Zaunbau um sein Pachtgrundstück verpflichtet ist oder Grundstückseigentümer?

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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von Klaus » 23.07.2020, 13:07

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, ihr könnt ausmachen was ihr wollt (fast)

Wo auch immer das Pachtland ist und was auch immer es ist. Kann es eine Einfriedungspflicht geben oder nicht. Die kann wie immer auch der Vertrag aussieht dem Pächter oder dem Vorpächter auferlegt worden sein.
Oft dürfen Felder nicht eingezäunt werden.

Nochmal: Woher soll man das wissen.
Es gibt also nur einen Pachtvertrag in dem aufgeführt ist, dass für einen Weg der durch das Pachtgrundstück führt weniger Pacht zu zahlen ist,
Damit ist alles geklärt. Da ist ein Weg, über den man fahren kann. Dann ist der Weg frei zu halten, da man sonst nicht drüber fahren kann.

Ich würde den Vermieter nerven. Der kündigt dann einfach alle Verträge, regelt das richtig und vermietet es für den doppelten Preis an den nächsten
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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von jp10686 » 30.08.2020, 20:05

Grundsätzlich übt der Pächter anstelle des Eigentümers den Besitz und die Nutzung und bewirtschaftung aus und bezahlt dafür Pacht.
Der Grundstückseigentümer kann also nur verpachten, was ihm gehört.
Mit anderen Worten, der Pächter darf nichts, was der Eigentümer nicht dürfte.

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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von ErielBiB » 19.01.2024, 16:20

Hat der Pächter das Recht, das Pachtgrundstück einzuzäunen, und welche Verpflichtungen könnten sich daraus ergeben, insbesondere in Bezug auf den vorhandenen Weg und das Wegerecht?

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Re: Wegerecht/Einzäunen

Beitrag von Klaus » 19.01.2024, 16:42

Den Zaun würde ich eine bauliche Veränderung nennen, also nur mit Zustimmung des Eigentümer. Und der muss sich an die Regeln der Rechte halten die er vergeben hat. Also der Mieter daher auch
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