eine Beispielfrage:
Person A ist Grundstückseigentümer in Brandenburg und hat einen Teil seines Grundstücks an Person B verpachtet.
Da neben dem Pachtgrundstück von Person B ein weiteres Pachtgrundstück existiert, ist es notwendig, dass durch das Pachtgrundstück von Person B ein Streifen/Weg läuft der dem anderen Grundstück Zugang ermöglicht. Über diesen Weg der übers halbe Grundstück läuft und an einem Tor endet, kann Person B auch nur sein Pachtland erreichen.
Zusammengefasst geht mitten durch das Pachtgrundstück von Person B ein Weg, für die er nur ein Wegerecht hat und demnach auch viel weniger "Pacht" zahlt. Anders gesagt: Der linke Teil Pachtgrundstück, liegt an der Grundstücksgrenze, der rechte Teil liegt quasi in mitten des Grundstücks des Eigentümers, was nur begehbar ist, da Person B Wegerecht hat um auf dieses zu gelangen.
Nun hat der Grundstückseigentümer A einen Hund und möchte das Pachtgrundstück einzäunen. Ist es ihm erlaubt nur das Pachtgrundstück einzuzäunen, sodass der Weg wo Person B Wegerecht hat, frei bleibt? Oder Kann Person B dagegen vorgehen, sollte sein Pachtgrundstück eingezäunt werden? Person B wäre es z.B. dann kaum noch möglich sein PKW zu wenden wenn er nicht vom seinem linken Pachtgrundstück über den Weg wo er Wegerecht hat, auf das rechte von Ihm gepachtete Grundstück fährt. Darf Person A das Pachtgrundstück einzäunen und reicht es ein Tor dort zu setzen, sodass Person B auf den Weg gelangt, auf dem er Wegerecht hat? Gibt es Vorschriften was die Torgröße angeht?
Ich hoffe diese fiktive Konstellation ist verständlich genug geschrieben
![Smile :)](./images/smilies/icon_smile.gif)