Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Verfasst: 04.05.2015, 16:06
Mieter A ist vor 2 Monaten in eine Wohnung in einem Zweifamilienhauses gezogen. In der 2. Wohnung wohnen die Vermieter B.
Das Haus steht in 2. Reihe. An der Straße steht ein Haus an dem ein 3m breier Weg zu dem 2. Haus führt. Dahinter steht ein 3. Haus, welches einen 1,20m breiten Weg am 2. Haus vorbei hat.
Das 2. Haus ist komplett eingezäunt. 1,20m hinter der Grundstücksgrenze zum vorderem Haus ist ein Tor. Davor ein 1,20m breiter Fußweg zur Mietwohnung. Die Vermieter parken auf ihrem Grundstück hinter dem Tor.
Bei der Wohnungsbesichtigung hat der Mieter gefragt wie die Parksituation sei. Der Weg an dem ersten Haus entlamg ist ca. 100m der nächste öffentliche Parkplarz ca. 400m entfernt. An der Straße sind viele Einfahrten, befestigte Baum/Sräucherzonen, Behindertenparkplätze etc., so dass ein Parken in unmittelbarer Nähe nicht möglich wäre.
Der Vermieter meinte das es gar kein Problem sei auf dem Weg zu parkem. Sie hätten da ein eingetragenes Wege- und Leitungsrecht, das gelte auch für deren Mieter. Die Eigentümer des vorderen Hauses haben einen Zugang und Stellplätze von der Straße aus, die benutzen den Weg nie und die Eigentümer zum hinterem Haus haben eine eigene Zufahrt von einer anderen
tStraße und würden den Weg nur fußläufig benutzen um die Mülltonne 1 x wöchentlich raus zu bringen. Die einzigen, die diesen Weg befahren seien sie selber und wenn der Mieter dort parkt müsse er halt auf Zuruf den Weg frei machen. Das handhaben sie schon seit Jahren problemlos.
Darauhin wurde der Mietvertrag unterschrieben. Beim Einzug waren die Eigentümer in Urlaub und es klappte mit den Vermietern reibungslos. Nachts hat der Mieter auf der Straße geparkt, tagsüber auf Zuruf den Weg freigemacht. Als die Hausbesitzer wieder da waren gab es unverzüglich Ärger. Zwar freundlich aber bestimmt wurde der Mieter von seinem Eigentum verwiesen. Da dachte der Mieter noch es ginge nur um das Parken und fuhr am nächsten Tag zum Entladen der schweren, vielen Einkäufe wieder in die Einfahrt. Der Eigentümer kam sofort raus und erklärte das es grundaätzlich verboten sei hier zu halten. Wenn ausgeladen werden müsse, so doch bitte auf dem Grundstück ihrer Vermieter. Der Mieter solle sich doch mit dem Vermieter einigen ob und wann das Tor offen sei bzw. ob sie einen Schlüssel erhalten. Die sei ein Weg mit Wegerecht für 3 Häuser und müsse jederzeit frei sein.
Das Gespräch mit dem Vermieter hat ergeben, dass sie kein Parken und auch kein Halten zum Be- und Entladen dulden. Der Mieter solle einfach weiterhin dort parkem, das stört keinen und der Eigentümer darf das nicht verbieten, nur das Parken. Das der Eigentümer das wirklich verbieten darf ist dem Mieter mittlerweile klar aber kann er irgendetwas gegen den Vermieter erwirken? z.B. ein Anrecht auf Halten am Grundstück des Vermieters? Im Mietvertrag isr nichts geregelt, die vermeindliche Zusage auf dem Weg zu halten war lediglich mündlich
Das Haus steht in 2. Reihe. An der Straße steht ein Haus an dem ein 3m breier Weg zu dem 2. Haus führt. Dahinter steht ein 3. Haus, welches einen 1,20m breiten Weg am 2. Haus vorbei hat.
Das 2. Haus ist komplett eingezäunt. 1,20m hinter der Grundstücksgrenze zum vorderem Haus ist ein Tor. Davor ein 1,20m breiter Fußweg zur Mietwohnung. Die Vermieter parken auf ihrem Grundstück hinter dem Tor.
Bei der Wohnungsbesichtigung hat der Mieter gefragt wie die Parksituation sei. Der Weg an dem ersten Haus entlamg ist ca. 100m der nächste öffentliche Parkplarz ca. 400m entfernt. An der Straße sind viele Einfahrten, befestigte Baum/Sräucherzonen, Behindertenparkplätze etc., so dass ein Parken in unmittelbarer Nähe nicht möglich wäre.
Der Vermieter meinte das es gar kein Problem sei auf dem Weg zu parkem. Sie hätten da ein eingetragenes Wege- und Leitungsrecht, das gelte auch für deren Mieter. Die Eigentümer des vorderen Hauses haben einen Zugang und Stellplätze von der Straße aus, die benutzen den Weg nie und die Eigentümer zum hinterem Haus haben eine eigene Zufahrt von einer anderen
tStraße und würden den Weg nur fußläufig benutzen um die Mülltonne 1 x wöchentlich raus zu bringen. Die einzigen, die diesen Weg befahren seien sie selber und wenn der Mieter dort parkt müsse er halt auf Zuruf den Weg frei machen. Das handhaben sie schon seit Jahren problemlos.
Darauhin wurde der Mietvertrag unterschrieben. Beim Einzug waren die Eigentümer in Urlaub und es klappte mit den Vermietern reibungslos. Nachts hat der Mieter auf der Straße geparkt, tagsüber auf Zuruf den Weg freigemacht. Als die Hausbesitzer wieder da waren gab es unverzüglich Ärger. Zwar freundlich aber bestimmt wurde der Mieter von seinem Eigentum verwiesen. Da dachte der Mieter noch es ginge nur um das Parken und fuhr am nächsten Tag zum Entladen der schweren, vielen Einkäufe wieder in die Einfahrt. Der Eigentümer kam sofort raus und erklärte das es grundaätzlich verboten sei hier zu halten. Wenn ausgeladen werden müsse, so doch bitte auf dem Grundstück ihrer Vermieter. Der Mieter solle sich doch mit dem Vermieter einigen ob und wann das Tor offen sei bzw. ob sie einen Schlüssel erhalten. Die sei ein Weg mit Wegerecht für 3 Häuser und müsse jederzeit frei sein.
Das Gespräch mit dem Vermieter hat ergeben, dass sie kein Parken und auch kein Halten zum Be- und Entladen dulden. Der Mieter solle einfach weiterhin dort parkem, das stört keinen und der Eigentümer darf das nicht verbieten, nur das Parken. Das der Eigentümer das wirklich verbieten darf ist dem Mieter mittlerweile klar aber kann er irgendetwas gegen den Vermieter erwirken? z.B. ein Anrecht auf Halten am Grundstück des Vermieters? Im Mietvertrag isr nichts geregelt, die vermeindliche Zusage auf dem Weg zu halten war lediglich mündlich