Zufahrt zum Stellplatz durch Pflanzen d Nachbarn blockiert

Mieter, Vermieter und die Nachbarn in der Mietwohnung

Moderator: Klaus

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Bonsai
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Zufahrt zum Stellplatz durch Pflanzen d Nachbarn blockiert

Beitrag von Bonsai » 10.07.2009, 14:56

A hat eine Doppelhaushälfte mit direkt am Haus liegenden Stellplatz gemietet.
B ist Mieter der vorderen DHH, ohne Stellplatz, muss an der Straße parken.

Die Haustüren beider DHH liegen nebeneinander in einer Zufahrt, welche zum Stellplatz von A führt.

B stellt Pflanzkübel (30x30 u. 60x60) neben seine Haustür, angeblich mit Rücksprache des Vermieters.

Die Zufahrt zum Stellplatz ist damit erheblich eingeschränkt, da diese von Grund auf schon recht schmal gehalten ist.

A hat B auf die Problematik hingewiesen und darum gebeten die Kübel, zumindest den größeren zu entfernen. Keine Einsicht.

Quintessenz: A hat bei schwierigen Einparkmanöver den großen Blumenkübel gerammt und erheblichen Schaden am Kotflügel davon getragen.
Erneutes Gespräch mit B brachte, ausser bösen Worten von B, überhaupt nichts.

Information des gemeinsamen Vermieters erfolgt mit der Bitte um Klärung. Prinzipiell will dieser sich in Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht einmischen, würde sich die Sache aber mal anschauen. Bis dato nicht erfolgt ( 2 Wochen)

Mittlerweile kann A den Stellplatz nicht mehr nutzen, da weitere Schäden zu erwarten und steht auch an der Straße.


Frage:

1. Mietminderung auf welcher Gesetztesebene möglich?

2. Wer trägt Schäden?

3. Präzedenzfälle? Haben schon das WWW durchforstet, aber solches nicht gefunden.


Gruß, Bonsai



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Das Gericht hat nach den geltenden Regeln gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zugelassen, soweit die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt sind.

Aber, es ging dabei nicht im Lärm. Denn die Vorschriften für Geräuschimmissionen würden in erster.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.07.2009, 15:54

1. Mietminderung auf welcher Gesetztesebene möglich?
Wenn man nicht bekommt was man mietet zahlt man nichts dafür. Also die Kosten eines Stellplatzes abzubziehen. 50-60 Euro wären sicher angemessen. Jedoch muss die Einfahrt unmöglich sein. 2,5 Meter Breite sind durchaus angemessen
2. Wer trägt Schäden?
Der Fahrer, wer sonst. Wenn man nicht reinkommt muss man es lassen.
3. Präzedenzfälle? Haben schon das WWW durchforstet, aber solches nicht gefunden.
Wird kaum geben, denn wegen sowas klagt keiner. Wenn dann mal Fälle suchen die die Breite eine Wegerechts betreffen.

Der Vermieter muss mit dem Nachbar dafür sorgen das der Weg frei gehalten wird. Wenn der Vermieter ein Wegerecht hat muss der Weg freigehalten werden. Der Mieter hat mit dem Nachbarn nichts am Hut, es sein denn er kommt nicht mehr "raus"



Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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