Lautstärkeregelung bei Clubhausanwesen eines Vereines

Lärm und Krach

Moderator: Klaus

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Wolfsspure
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Lautstärkeregelung bei Clubhausanwesen eines Vereines

Beitrag von Wolfsspure » 25.09.2007, 22:42

Hallo zusammen,

ich habe hier einen richtig heissen Fall, bei dem mir noch keiner weiterhelfen konnte, und es den Anschein macht, als gebe es keine genaue Gesetztesvorschrift.

Einleitung: A sind ein Verein, dessen Clubhaus in mitten eines reinen Wohngebietes ist. Es ist eine ältere Wirtschaft die lange Zeit still gelegen ist. A hat über die Faschingszeit 4 Veranstaltungen in unserem Clubhaus.

Jede Veranstaltung wird per Genehmigung beantragt bei der zuständigen Verwaltungsstelle der Stadt. Weiter ist für jede Veranstaltung auch eine Gema vorhanden. Daher sind die Veranstaltungen rechtens. Die Genehmigungen sind von Veranstaltungsbeginn bis 3.00 Uhr.

Bei jeder Veranstaltung ruft der gleiche Nachbar die Polizei. Unabhängig von der Lautstärke wird bereits um 12 Uhr das erste mal angerufen, das zweite mal 30 Minuten später usw.
Gegen 1.00 Uhr kommt alljährlich zu jeder Veranstaltung die Polizei um 1.00 Uhr und beendet die Veranstaltungen.

Ob es leise oder laut ist, das interessiert keinen, die Veranstaltungen werden beendet mit der Begründung es ist zu laut.
Aufgrund dieser Tatsache hat Aeine ganze Liste mit offenen Fragen die mir keiner zu 100% beantworten kann. Für A zählen nur schriftlich nierdergelegte Fakten, keine Vermutungen. Von daher bittet A Euch nur Fakten mitzuteilen und keine Vermutungen.
Dankeschön schonmal im voraus für Eure Hilfe!


Frage 1:
Wer legt fest was laut ist?
Gibt es eine Dezibelmessgrenze?

(Kann die Polizei nach eigenem Ermessen bestimmen welche Lautstärke nicht angemessen ist9


Frage 2:
Gibt es eine Art Schutz für uns als Gebäudepächter?
Immerhin steht die Wirtschaft schon ca. 50 Jahre und der Nachbar wohnt erst ca. 7 Jahre da.


Frage 3:
Kann A sich in irgendeiner Weise schützen vor der Beendigung meiner Veranstaltung?
Immerhin hat A ja auch eine Schankgenehmigung bis 3.00 Uhr sowie Gema bezahlt bis 3.00 Uhr.


Frage 4:
Ist A für die Lautstärke auf der Straße verantwortlich?
(Leute die nach Hause laufen, Autotüren schlagen usw?)


So, das war es mal kurz und bündig in einer sachlichen Form. Grundlegendes Problem ist einfach, dass A so leise sein kann wie man will, die Anrufe kommen automatisch und man findet bei der Polizei auch kein Gehör.



Artikel lesen
Keine Entschädigung für Leitungsführung

In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....

mehr Infos



Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.09.2007, 08:51

Eigentlich ist das ganze sehr einfach:

Die Gememigung ist nur eine um gegen die Sperrzeit zu verstoßen. Die Stadt erlaubt also auch länger offen zu lassen

Die Ruhestörung ist eine ordnungsrechtliche. Ab 22 Uhr ist Nachtruhe. In einem Wohngebiet ist diese Nachruhe einzuhalten. Warum ist klar wenn man drüber nachdenkt das jeder vom 365 Nachbarn eine Fest macht kein Tage Ruhe wäre.

Die Polizei kommt und hört selber - hört Sie was untersagt sie den Lärm. Darauf gibt eine WEISUNG leiser zu sein. Muss die Polizei nochmals kommen löst sie die Veranstaltung auf.

Deswegen befinden sich Vereinsheime nicht in Wohngebieten

Klaus

Beweise und Belege:
- Den § für Ruhestörung findet man im BGB
- Was mit der Genemigung verbunden ist steht auf dieser.
- Die Anweisung der Polizei gibts mündlich.
- Ob es leise genug ist kann man selber feststellen - wenn man draußen nichts hört () gar nichts auch kein Autotüren schlagen

Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 26.09.2007, 20:53

Zu1:
Ja es gibt das Bundesimmissionsschutzgesetz, hier § 48 BImSchG. Dort finden sie die von ihnen angefragten Grenzwerte.

In NRW gibt es auch das Landes-Immissionsschutzgesetz (kurz LImschG), in anderen Bundesländern andere Landesgesetze, die alle sehr ähnlich sind.

Ferner ist die Nachtruhe nach § 9 LImschG geschützt. Nach § 9 Abs. 1 LImschG sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

Werden die Grenzwerte überschritten, sind die Geräusche definitiv unzulässig.
Die Störund kann allerdings auch unzulässig sein, wenn diese Grenzwerte nicht überschritten werden, nähmlich dann, wenn es sich um besonders lästige Geräusche handelt (Beispiele: ständiges tieffrequentes und durchdringendes Basshämmern (Bässe stören auch, wenn sie nicht zu laut sind), anhaltendes Zuschlagen von Autotüren)
Kann die Polizei nach eigenem Ermessen bestimmen welche Lautstärke nicht angemessen ist ?
Ja. Die Polizei benötigt kein Lärmmessgerät. Polizeibeamte gelten als durchschnittlich verständige Personen. Wenn sie einen Lärm als störend empfinden, können sie die Lärmerzeugung untersagen.

Zu 2:
Einen Schutz für Gebäudepächter in Form einer dauerhaften Ausnahmegenehmigung, abweichend von geltenden Gesetzen Lärm zu erzeugen, gibt es nicht.
Es können allerdings unterschiedliche Vorgaben abhängig vom Charakter des betroffenen Gebietes gelten (Gewerbegebiet, Mischgebiet, Wohngebiet, usw.)

Zu 3:
Ja, indem er die Ruhezeiten und die Grenzwerte einhält.

Zu 4:
Unter Umständen ja. Als Veranstalter unterliegt ihm für bestimmte Handlungen seiner Gäste eine Mitverantwortung.[/quote]

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