Verjährungsfrist Kirschbaum Grenze

Bauen, Baugenemigung und Abstände

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fleissigesliesschen
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Verjährungsfrist Kirschbaum Grenze

Beitrag von fleissigesliesschen » 15.04.2010, 09:19

A hat im April 2005 einen Säulen-Kirschbaum 1,35m von der Grenze angepflanzt. Diese Pflanze steht hinter einem 1,8m hohen geschlossenen Zaun und hat eine aktuelle Höhe von ca. 3,5m.
Vor ca. einem Jahr hat A einen neuen "netten" Nachbarn B bekommen. Dieser hat nun durch seinen Anwalt A aufgerfordert die Pflanze auf einen Grenzabstand von 2m zu setzen.
Das Grundstück von Nachbar B wird nicht berührt, es fällt weder Schatten noch wird die Belichtung eingeschränkt.
B ist Rentner und weiss nichts mit sich anzufangen.
Frage1: ist der Anspruch zwischenzeitlich verjährt ?
Frage2: ist 2m der richtige Abstand für ein Gewächs dieser Art ?



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Der Grund dürfte sein das diese Art von Streit nicht im Keim erstickt wird sondern langsam hochkocht. Auch ist es ein Nachteil das selbst bei Körperverletzung beide weiter im Ort bleiben dürfen. Hier sollte man ernsthaft darüber nachdenken oder man die Ausweisung aus dem ort n.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 15.04.2010, 10:05

In BW

Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung

§ 16 Sonstige Gehölze
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

1.
a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges : 0,50 m,

Übrigens gibts die Art A hat im April 2005 einen Säulen-Kirschbaum nicht wirklich, das ist eher die Bezeichnungs des Schnitts.

Andere Bundesländer haben ähnliche Gesetze die man hier auf dieser Webseite lesen kann

Klaus

b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, : 1 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;

2.
mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,
2 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;

3.
mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind,
3 m;

4.
a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (ťAkazienŤ), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie
b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen
4 m;
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

fleissigesliesschen
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Beitrag von fleissigesliesschen » 15.04.2010, 20:13

Hatte ich vergessen. A befindet sich in NRW.
Sollte B nicht bis Juli Klage eingereicht haben ist der Anspruch verjährt oder ( zählt Schiedsverfahren verjährungsaufschiebend ) ?
Wenn A den K-Baum auf 1,8m kürzt ist das Thema auch erledigt, ... schade um den schönen Baum :-(

Klaus
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Beitrag von Klaus » 15.04.2010, 20:21

Wenn ein Schiedsverfahren Vorschrift ist, bevor geklagt werden kann hat es aufschiebende Wirkung .

K.
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fleissigesliesschen
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Beitrag von fleissigesliesschen » 15.04.2010, 20:24

Schade ... ist in NRW so.
... hab aber noch etwas gefunden.
Für NRW c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind 1,00 m Grenzabstand

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