Holzzaun

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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bömmel123
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Holzzaun

Beitrag von bömmel123 » 03.05.2010, 10:34

Wie sieht es denn aus, wenn A gerade ein Grundstück gekauft hat und nun feststellt, das B seinen kleinen (70cm) hohen Zaun 15 cm über seinem, also auf A´s Grundstück gebaut hat ?

A möchte sein Grundstück mit einem mindestens 1,20m hohen zaun umbauen, da er einen Großen Hund hat und sicher gehen will, das dieser sich nicht selbsständig macht.

Zu dem Fall ist noch zu sagen, das B das Grundstück kaufen wollte, es aber nicht bekam. Nun fängt er an, uns ständig zu belästigen. Wie: hier was nicht in ordnung, das geht nicht usw. Zum teil auch sehr penetrant mit der wortwahl.
A würde gerne die oben besprochenen Holzelemente zum Nachbargrundstück anbringen, weiß aber nun nicht, wie das mit den Abständen läuft.

Soviel ich weiß, ist hier Grenzbebauung erlaubt. Könnte ich eine Doppelgarage aufstellen ?



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.05.2010, 10:39

Wie sieht es denn aus, wenn A gerade ein Grundstück gekauft hat und nun feststellt, das B seinen kleinen (70cm) hohen Zaun 15 cm über seinem, also auf A´s Grundstück gebaut hat ?
Grenzverletzungen sind zu beseitigen. Jedoch würde ich erst mal klären wessen Zaun das ist wenn er auf DEINEM Grundstück steht gehört er eigentlich dir.
A würde gerne die oben besprochenen Holzelemente zum Nachbargrundstück anbringen, weiß aber nun nicht, wie das mit den Abständen läuft.
Steht im Nachbarrecht deines Bundesland
Könnte ich eine Doppelgarage aufstellen ?
Bauamt fragten, ist meist als Grenzbau erlaubt. Bis zu 7 Meter lang :-)

Klaus
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Präsident

Beitrag von Präsident » 03.05.2010, 12:33

Wer Eigentümer einer Einfriedung ist, geht aus dem Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes hervor. Die Beschaffenheit, also auch die Höhe wird dort benannt.
Unwichtig ist, wer sie gesetzt hat, auf welchem Grundstück diese steht.

Das Nachbarschaftsrecht Niedersachsen hat hierzu zwei interessante Aussagen über Kosten und Standort.

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Einfriedung teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht.

Diese Vorschriften gelten auch, wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.

Grenzbebauung siehe hier
http://www.pro-garage.de/pdf/grenzbebau ... t_2006.pdf

Gesamt zulässig bedeutet, von allen Grundstücksgrenzen werden die Längen summiert.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.05.2010, 12:47

Wer Eigentümer einer Einfriedung ist, geht aus dem Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes hervor. Unwichtig ist, wer sie gesetzt hat, auf welchem Grundstück diese steht.
Wenn ich auf meinem Grundstück eine Einfriedung erstelle, gehört dir mir, was auch immer irgend ein Nachbarrecht sagt.

Ist jemand zur Errichtung einer Grenzeinrichtung lt. Nachbarrecht verpflichtet muss er das an der Grenze, aber bei sich machen. Dasist in den wenigsten Nachbarrechten geregelt. Es besteht nicht einmal die Pflicht zur Einfriedung in den meisten Ländern. Bayern hat ja nicht mal ein Nachbarrecht .-)

Das NRW Gesetz sagt im §34 nichts aus wem die Grenzeinrichtung beim Nachbar gehört, nur wer sie unterhält. Das ist ein Unterschied.

Klaus
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Präsident

Beitrag von Präsident » 03.05.2010, 13:42

Mein Beitrag begann: Wer Eigentümer einer Einfriedung ist, geht aus dem Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes hervor.
Wenn dort keine Einfriedungspflicht steht, dann gibt es diese Pflicht auch nicht.

Explizit hatte ich das Nachbarschaftsrecht Niedersachsen angezogen und nicht NRW.
Aus folgendem Grund: Es ist das einzige Bundesland in dem dies so ausführlich beschrieben wird.
Dies wird in allen Bundesländern angewandt! Man sollte deshalb vor dem Setzen einer neuen Einfriedung daran denken. Wir weisen immer darauf hin!

Ist nur einer zur Einfriedung verpflichtet dann errichtet er auf seinem Grundstück. Wird das Nachbargrundstück bebaut und es sind nun beide verpflichtet, dann gehört auch beiden die Einfriedung auch wenn diese auf dem Nachbargrundstück errichtet worden ist. Der Neue hat dann den Zeitwert zu bezahlen.

Das Nachbarrechtsgesetz Bayern sind die §§ 43 - 54, 74 Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Jedenfalls steht dort Nachbarrecht

Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.05.2010, 16:54

geht aus dem Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes hervor.
Wenn dort keine Einfriedungspflicht steht, dann gibt es diese Pflicht auch nicht
Widerspricht
Dies wird in allen Bundesländern angewandt!
Wird das Nachbargrundstück bebaut und es sind nun beide verpflichtet, dann gehört auch beiden die Einfriedung auch wenn diese auf dem Nachbargrundstück errichtet worden ist. Der Neue hat dann den Zeitwert zu bezahlen.
Gibt es dazu irgendein Urteil. Schon im Zuge der plötzlichen Kosten durch eine besonderes exklusive Zaunanlage kann das kaum sein.
Wir weisen immer darauf hin!
Habe vorhin meinen Metzger gefragt, der meint was anderes. Also kann das kaum ein Beleg sein obs stimmt.

K.
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bömmel123
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Beitrag von bömmel123 » 03.05.2010, 17:42

Ich war Heute Mittag auf dem Bauamt.

Rechts, oder Links an die Grenze, 3 Meter von der Straße, bis 9!!Meter lang und bis 3 m hoch. Die Breite wäre egal :roll: :lol: :lol:
Das schonmal zur Garage.

Vielen Dank Klaus für die schnelle Antwort

Präsident

Beitrag von Präsident » 04.05.2010, 13:18

@ Klaus,
Ich habe diese Woche frei, die Bauabnahme war erfolgreich, dank des Nachbarschaftsrechts. :D Was macht Ihr Hochbau?

Ihre Argumentationen kann ich nicht folgen!
Sie reißen Sätze auseinander und erkundigen sich beim Metzger! Dann ergibt es einen anderen Sinn. Vielleicht sollten Sie sich nicht beim Metzger erkundigen!

Auch durch Ihr Zitiertes ändert sich nichts an den Regeln des Nachbarschaftsrechts
Es widerspricht sich nur, wenn man alles in eine Tüte wirft und dann Sätze aus unterschiedlichen Antworten vermischt.
Genau wie beim Metzger, der packt jede Wurst, gleicher Sorte, einzeln in Papier ein.
Der Metzger weiß, dass es sonst Mischmasch ergibt.
von Klaus
Gibt es dazu irgendein Urteil.
Dann sucht man in google!

Mir reicht das Nachbarschaftsrecht völlig aus. Das Nachbarschaftsrecht lässt zu diesem Thema keine Streitigkeiten zu! Urteile interessieren deshalb nicht.
Im Nachbarschaftsrecht wird geregelt, ob einzufrieden ist, wer einzufrieden hat, wer Eigentümer der Einfriedung ist auch wenn diese auf dem Nachbargrundstück steht, wer die Kosten der Herstellung zu zahlen hat, wer den Zeitwert bezahlen muss, wie die Einfriedung auszusehen hat, wo evtl. Zaunpfosten zugewandt werden usw..
von Klaus
Schon im Zuge der plötzlichen Kosten durch eine besonderes exklusive Zaunanlage kann das kaum sein.
Auch das ist im Nachbarschaftsrecht eindeutig geregelt. Es kann nur eine vorgegebene Einfriedung aus dem Nachbarschaftsrecht oder eine ortsübliche Einfriedung sein und keine Kosten für eine exklusive Einfriedung.
von Präsident
Wir weisen immer darauf hin!
Wir weisen unsere Kunden, wenn sie Wünsche an uns stellen, auf diese Maßnahmen hin. Es gehört zu einer seriösen Planung dazu!
von Klaus
Habe vorhin meinen Metzger gefragt, der meint was anderes.
Dann überzeugen Sie doch Ihren Metzger vom Nachbarschaftsrecht oder lassen Sie ihn bei seinem Rindfleisch. Wie war das mit dem BSE.
von Klaus
das ist wenn er auf DEINEM Grundstück steht gehört er eigentlich dir.
„Eigentlich“ hat mein Metzger gesagt, kann sein, muss aber nicht.
Dies entspricht nicht dem Nachbarschaftsrecht. Dort steht: gehört dem oder die Eigentümer!
Wo sind zu Ihrer „eigentlichen“ Aussage die Beweise im Nachbarschaftsrecht, wo sind die Urteile zu Ihrer Aussage!

@bömmel123,
dies geht auch aus dem oben genannten Link hervor, wenn Sie Ihr Bundesland anschauen.
Die 9 m können nur errichtet werden, wenn mit allen Grenzbebauungen, an den anderen Grundstücksgrenzen, die zulässige Summe nicht überschritten wird.
Auch die gesamt zulässige Grenzbebauung wird im oben genannten Link aufgezeigt.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen ob überhaupt eine bauliche Anlage noch errichtet werden kann. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist maßgebend, Baugesetzbuch. Die Zahl kann aus dem Bebauungsplan entnommen werden.

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Beitrag von Klaus » 04.05.2010, 14:12

Also "Enteignung durch das Nachbarrecht" wäre sicher schon Bestandteil diverser Urteile gewesen, wenn jemand auf die Idee gekommen wäre.

Aber ohne Belege durch Urteile werden wir das nicht klären.

Du hast Recht, und ich meine Ruhe

http://dejure.org/gesetze/BauNVO/19.html
Hier steht die Ausnahme bei der GEZ Berechnung


K.
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Präsident

Beitrag von Präsident » 04.05.2010, 16:45

Ich habe keine Lust für Sie in den Urteilen zu suchen. Sie haben bestimmt mehr Zeit!

Ich hab mal GEZ gesucht, habe aber nichts vom Bauen gefunden. Was ist GEZ in der Bauwirtschaft? (Gebühreneinzugszentrale)

Ich werde nach dieser Unterweisung zu diesem Thema keine weitere Stellungnahme abgeben. Es liegt bei mir alles im grünen Bereich.
von Klaus
Du hast Recht, und ich meine Ruhe
Also "Enteignung durch das Nachbarrecht" wäre sicher schon Bestandteil diverser Urteile gewesen, wenn jemand auf die Idee gekommen wäre.
Dann müssen Sie nur in google suchen. Wer sucht der findet, wer nicht sucht, kann nichts finden.

Das bekannteste Urteil ist das Heckenurteil des BGH.

Da Sie nicht suchen, eine kleine Abhandlung:
Eine Hecke wird an (nicht auf) die Grundstücksgrenze gepflanzt. Also auf einem Grundstück.
Die Hecke breitet sich aus. Triebe der Hecke kommen nun jenseits der Grenze, am Boden heraus. Die Hecke wird nun von der Grundstücksgrenze durchschnitten. Es ist nun eine Grenzhecke. Nun sind beide Nachbarn Eigentümer der Hecke.
Sie nennen es Enteignung durch das Nachbarrecht! Genau so ist es. Die Hecke hat selbst dazu beigetragenen, dass der Eigentümer zur Hälfte enteignet worden ist.

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Einfriedung teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht.
Eindeutig: teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht!

Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die Kosten je zur Hälfte.
Eindeutig: je zur Hälfte

Entsteht die beiderseitige Einfriedungspflicht erst nach Errichtung der Einfriedung, so ist ein Beitrag zu den Errichtungskosten in Höhe des halben Zeitwertes der Einfriedung zu zahlen.
Eindeutig: in Höhe des halben Zeitwertes der Einfriedung

Der Berechnung sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu Grunde zu legen, in der Regel jedoch nur die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung. Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwändigere Einfriedungsart erforderlich war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der beiden Grundstücke erforderlich, so treffen die Mehrkosten den Eigentümer dieses Grundstücks.
Eindeutig: in der Regel jedoch nur die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung.
Eindeutig: keine Kosten einer Luxusausführung.

Diese Vorschriften gelten auch, wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.
Eindeutig: wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.

Wird das Nachbargrundstück erst später bebaut oder gewerblich genutzt, so hat der Nachbar eine vom Erstbauenden an der gemeinsamen Grenze errichtete Einfriedung zum Zeitwert zu übernehmen.
Eindeutig: an der gemeinsamen Grenze errichtete Einfriedung.
Eindeutig: nicht auf der Grenze sondern an der gemeinsamen Grenze.


Ich hab mal meinen Metzger gefragt und der meinte mal hier nachlesen in den Kommentierungen:
Dehner, Nachbarrecht B § 7 I 1 und 3;
MünchKomm-BGB/ Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 2 f;
Palandt/ Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 921 Rdn. 1;
Soergel/ Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 3 f;
Staudinger/ Roth, BGB [1995] § 921 Rdn. 3

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.05.2010, 17:01

http://lexetius.com/1999,1086

Der Link zum Heckenurteil, kann sich jeder eine Meinung bilden um was es geht und wie es passt.
Sämtliche Kommentierungen beziehen sich auf diese Urteil.

K.
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Präsident

Beitrag von Präsident » 04.05.2010, 17:23

Sämtliche Kommentierungen beziehen sich auf diese Urteil.
Nein in diesem Fall bezieht sich das Urteil auf die Kommentierung!

Nachlesen sollte man die Kommentierungen, dann klappt es auch mit dem Nachbar(n)schaftsrecht!

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