Grenzüberbauung, Aufgaben Bauamt

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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Ulrich
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Grenzüberbauung, Aufgaben Bauamt

Beitrag von Ulrich » 31.05.2010, 10:46

Hallo zusammen,

A hat im Zuge Haussanierung die Grundstücksgrenze (Grenzbebauung) zu B mit den üblichen Sachen: Dachüberhang, Wanddämmung, Fallrohre, etc. iüberbaut.

Gemäß Bauamt ist der Sachverhalt privatrechtlich zu regeln. Gleichzeitig liegen dem Bauamt aber zur Bewilligung der Baumaßnahme noch keine Unterlagen vor.

Fragen:

Worin bestehen die Aufgaben des Bauamtes (Bauaufsicht) bei privaten Baumaßnahmen?

Ist der Weg nicht eigentlich so, ich stelle einen Bauantrag, reiche die gewünschten Unterlagen ein, dass Bauamt genehmigt die Baumaßnahme und dann erst legt man mit dieser los?

Ist es immer noch so, dass derjenige, der überbaut oder ohne vorliegende Genehmigung baut, im Vorteil ist? Dies nach dem Motto, wenn erst mal etwas da ist, bleibt es, allenfalls wird ein kleines Bußgeld gezahlt, aber man hat dann das, was man wollte.


viele Grüße

Ulrich



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 31.05.2010, 12:05

Ob das Bauamt einen Schwarzbau nachträglich genehmigt, überhaupt tätig wird oder das ganze einfach ignoriert hängt von deren Interessen ab.
Dem einen wird der Kopf angeschlagen , der anderen darf alles.

Mein Nachbar musst erst eine Zwangsgeld von 1000 Euro zahlen, danach machte das Bauamt nichts mehr gegen den Schwarzbau

Daher muss man zivilrechtlich vorgehen. Einfach ist es aber einfach mal Geld für den Überbau zu verlangen.

Übrigens sind Grundstücksgrenzen in gewissen Toleranzen meist unklarer als man denkt.

Und man sollte schnell klagen, denn Überbau wegen Dämmung wird sicher in kürze erlaubt werden.....

Klaus
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andy
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Beitrag von andy » 31.05.2010, 19:06

§ 912 BGB
Überbau; Duldungspflicht.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Ich würde pauschal Widerspruch einlegen, wenn es offentsichtlich ist, und die Grenze neu vermessen lassen - dabei wird der Nachbar, in einigen Bundesländern auch finanziell, beteiligt und bekommt das Ergebnis der Vermessung brühwarm präsentiert. Dann sieht man weiter.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 31.05.2010, 19:17

Die Frage wäre ein einfacher Ruf in die Nacht nach "Widerspruch" ausreichend ist.

Man wird wohl schon schriftlich per Einschreiben den Rückbau fordern und danach, wenn ohne Erfolg, den Rechtsweg einschreiten müssen.

Einfacher wäre es sich zu überlegen was man von Nachbarn als Ersatz möchte. Geld oder ein Ausgleichsgrundstück.

K.
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