Abgrabung eines Vorgartens für PKW-Stellplatz

Bauen, Baugenemigung und Abstände

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Andi
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Abgrabung eines Vorgartens für PKW-Stellplatz

Beitrag von Andi » 23.07.2010, 04:44

Hallo,
folgende Situation:

A besitzt ein kleines Haus, das ca. 6 Meter vom Bürgersteig zurückgesetzt steht. Zur Straße hin bildet ein Vorgarten eine Stufe von ca. 1,40 Meter Höhe und 5 Meter Breite. A gehört von diesem Vorgarten nur 1/3, der Rest gehört zur Parzelle des direkt angebauten Nachbarhauses von Nachbar B.

B plant jetzt, entweder seinen Vorgartenteil zur Anlage eines Pkw-Stellplatzes abgraben zu lassen oder als Alternative den Zugang zu seinen beiden! Häusern über diesen Grundstücksteil zu führen, damit würden alle Mieter der 2 Nachbarhäuser von B immer direkt vor dem Haus von A vorbeigehen.

Muß B bei der Abgrabung des Vorgartens oder Neuanlage der Eingangstreppenanlage zu seinen Häusern keine Abstände zu den Aussenmauern und Grundstücksgrenzen von A einhalten?

Als zusätzliches Problem ist der Kellereingang von A geteilt über eine Tür zur Strassenseite mit dem Haus von B und somit nur über dessen Parzelle erreichbar. B hat A schonmal angedroht, das er ihm den Zugang zum Keller verwehren will und die Rückgabe der Türschlüssel verlangt - das war aber vor über 10 Jahren, seitdem hat B nichts unternommen um den Zugang wirklich zu verhindern.
Das Haus von A ist übrigens über 200 Jahre alt, die Zugangssituation zum Keller über die Nachbarparzelle war schon immer so, es gibt aber kein eingetragenes Wegerecht.
Kann B diesen Kellerzugang wirklich verbieten?

An wen müsste sich A zuerst wenden um eine sichere Beratung in den Rechtsfragen zu bekommen - direkt an einen Anwalt für Baurecht oder gibt es da auch noch evtl. kostengünstigere Beratungsmöglichkeiten, abgesehen vom Internet?

Es wäre schön, wenn mir in den Fragen jemand weiterhelfen könnte...



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.07.2010, 07:22

An wen müsste sich A zuerst wenden um eine sichere Beratung in den Rechtsfragen zu bekommen
An den lieben Gott, wie soll ein Anwalt wissen wer was wann warum.
A gehört von diesem Vorgarten nur 1/3
Ist das ne Grundstücksgemeinschaft, dann darf keiner alleine was entscheiden. ....
Als zusätzliches Problem ist der Kellereingang von A geteilt über eine Tür zur Strassenseite mit dem Haus von B und somit nur über dessen Parzelle erreichbar.
Mal im Grundbuch nachsehen und im Baulastenverzeichnis ob dort was gereglt ist. Ein Notwegerecht für einen Keller wird man kaum durchsetzen können. Man kann im Haus Zugänge schaffen.
Muß B bei der Abgrabung des Vorgartens oder Neuanlage der Eingangstreppenanlage zu seinen Häusern keine Abstände zu den Aussenmauern und Grundstücksgrenzen von A einhalten?
Steht im Nachbarrecht des Bundeslandes (hier) meist muss man so weit Abstand halten wie es hoch wird.

Klaus
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Beitrag von Andi » 23.07.2010, 08:34

A gehört von diesem Vorgarten nur 1/3
Ist das ne Grundstücksgemeinschaft, dann darf keiner alleine was entscheiden. ....
Keine Grundstücksgemeinschaft, der Vorgarten ist so geteilt, das die von der vorderen Hauswand von A aus zur Straße gesehenen linken 2/3 zu der Parzelle des Nachbarhauses von B gehören, keine Ahnung, wie es mal zu dieser seltsamen Teilung kam - es kann sein, das die Häuser früher mal zusammengehörten und die Grundstücke vor sehr langer Zeit anders bebaut waren - nur als Vermutung.
Als zusätzliches Problem ist der Kellereingang von A geteilt über eine Tür zur Strassenseite mit dem Haus von B und somit nur über dessen Parzelle erreichbar.
Mal im Grundbuch nachsehen und im Baulastenverzeichnis ob dort was gereglt ist. Ein Notwegerecht für einen Keller wird man kaum durchsetzen können. Man kann im Haus Zugänge schaffen.
Im Grundbuch ist nichts eingetragen, das Haus von A ist nur im vorderen Teil zur Straße halb mit einem Tonnengewölbe unterkellert, das man ohne die Standfestigkeit des Gewölbes und der Decke von innen zu gefährden glaube ich eher nicht durchbrechen sollte - abgesehen davon, das der darüberliegende Raum keinen Platz für einen Treppenabgang bietet.
Nach hinten ist der Untergrund Sandsteinfels, zur von Nachbar B abgewandten Seite ist eine Einfahrt mit den Versorgungsleitungen von A und 2 weiteren Hinterhäusern, die rückwärtigen Nachbarn haben ein eingetragenes Durchgangsrecht, daher kann da auch kein Treppenzugang zum Keller von der Seite geschaffen werden. Wie gesagt, das Haus ist über 200 Jahre alt, der Keller wahrscheinlich noch älter und so lang wird auch der vorhandene mit dem Haus von B geteilte Kellereingang zur Straßenseite benutzt.
Muß B bei der Abgrabung des Vorgartens oder Neuanlage der Eingangstreppenanlage zu seinen Häusern keine Abstände zu den Aussenmauern und Grundstücksgrenzen von A einhalten?
Steht im Nachbarrecht des Bundeslandes (hier) meist muss man so weit Abstand halten wie es hoch wird.

Klaus
Ich habe in der LBO nach entsprechendem gesucht, wer müsste einem denn da eine verbindliche Auskunft geben können? Das Bauamt sagt, das es wenn es genehmigungsrechtlich erforderlich wäre auf die Einholung der nachbarlichen Zustimmung zu Baumaßnahmen besteht, allerdings geht aus dem Plan des Katasteramts nicht hervor, das das Gelände zur Straßenseite durch den Vorgarten erhöht ist. Im Nachbarschaftsrecht finde ich nur die Vorschrift, das Mauern bei Vertiefungen zur Sicherung unterfangen werden müssen...
An wen müsste sich A zuerst wenden um eine sichere Beratung in den Rechtsfragen zu bekommen
An den lieben Gott, wie soll ein Anwalt wissen wer was wann warum.
Dann ist A als Atheist also der Gekniffene ;)
Müsste ein Architekt oder Bauingenieur entsprechende Auskunft zur Rechtslage im jeweiligen Bundesland geben können?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.07.2010, 08:46

Meine Vorstellungskraft ist heute nicht auf der Höhe. Was auch immer wem gehört - de Eigentümer kann machen was er will.

Wegen der Abgrabungen gibt es Nachbarrechte, Bauvorschriften und den Bebauungsplan. Gibt es keine Regelung kann man machen was man will.
Eine "Nachbarzustimmung" gibt es gar nicht, die ist nur erforderlich wenn man entgegen des Nachbarrechts handelt will. Für das Erstellen von Stellplätzen sind die Gemeinden sehr hilfreich.

Wenn man eine Keller ohne Zugang baut ist man selber schuld wenn der Zugang weg ist. Wenn die Grundstücke mal zusammen gehört haben könnte man evtl. bei geeigneten Vortrag vor einem Richter erreichen ein Notwegerecht gegen Geldrente zu erlangen.
Müsste ein Architekt oder Bauingenieur entsprechende Auskunft zur Rechtslage im jeweiligen Bundesland geben können?
Kein Mensch wird A sinnvoll Rechtsrat erteilen - auch kein Anwalt. In der BRD klagt man, trägt vor und hofft das der Richter zu seinen Gunsten entscheidet. Interesse an dem Fall hat aufgrund der Streitwerte keiner.

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Beitrag von Andi » 23.07.2010, 11:09

Wenn man eine Keller ohne Zugang baut ist man selber schuld wenn der Zugang weg ist.
Soll sich A jetzt bei den Bauherren von 1790 beschweren ;)?

Mir ist da noch ein Einfall gekommen, in der Straße sind schon mehrere Gebäude als Ensemble unter Denkmalschutz gestellt, das nächste gerade mal 3 Häuser weiter. Vielleicht lässt sich damit noch was machen... Vorgarten und Haus von A sind von aussen gesehen eine Einheit, kein Mensch kommt auf die Idee das beides nicht zusammengehört. Vielleicht gibt es da ein Interesse der Denkmalbehörde, das zusammen unter Schutz zu stellen...

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Beitrag von Klaus » 23.07.2010, 11:50

Na, das man sich ein Haus kauft, in dessen Keller man nur über Nachbars Grundstück kommt und das nicht geregelt ist, kann man nicht auf andere schieben. Spielt aber keine Rolle. Es ist wie es ist.
Ich würde aufgrund der "Bemerkung" des Nachbarn eine einstweilige Verfügung beantragen die es dem Nachbar verbietet den Weg zu versperren. :-))

Denkmalschutz sollte man wegen so was nicht beantragen, das ist ein Makel und mindert den Wert des Hauses.
Wobei man für nen "Vorgarten" kaum Denkmalschutz bekommt.

Klaus
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Beitrag von Andi » 23.07.2010, 12:19

Na, das man sich ein Haus kauft, in dessen Keller man nur über Nachbars Grundstück kommt und das nicht geregelt ist, kann man nicht auf andere schieben.
Da haben die Eltern von A vor 40 Jahren beim Kauf nicht aufgepasst, allerdings gab es damals auch noch andere freundschaftlich verbundene Nachbarn, es war wohl überhaupt nicht vorstellbar, das sich die Dinge mal so entwickeln würden. Gesunder Menschenverstand statt Schikane...
Spielt aber keine Rolle. Es ist wie es ist.
Ich würde aufgrund der "Bemerkung" des Nachbarn eine einstweilige Verfügung beantragen die es dem Nachbar verbietet den Weg zu versperren.
Da B nach der ja schon lange zurückliegenden Drohung keine weiteren Schritte in der Richtung unternommen hatte ist da momentan wohl noch keine akute Gefahr.
Wenn es zur Versperrung kommen sollte wird A mit Sicherheit sofort eine einstweilige Verfügung beantragen lassen, da sich im Keller auch die Stromeinführung und Elektroinstallation befindet...
Denkmalschutz sollte man wegen so was nicht beantragen, das ist ein Makel und mindert den Wert des Hauses.
A hat keine Verkaufsabsichten, so gesehen wäre es ein wünschenswerter Makel wenn
damit der Vorgarten erhalten bleibt :).
Auflagen bei Sanierungsmassnahmen wie Holzfenster nur durch ebensolche zu ersetzen sind auch kein Problem...
Wobei man für nen "Vorgarten" kaum Denkmalschutz bekommt.
Der ist rundrum mit einer wie viele Leute finden schon erhaltenswerten alten Sandsteinmauer abgemauert, ursprünglich auch noch mit dazugehörenden schmiedeeisernen Gittern mit kleineren Kunstschmiedearbeiten, die Nachbar B vor 15 Jahren bei Baumassnahmen abmontieren liess - A hat sie aber damals vor dem Schrotthändler bewahrt und wäre jederzeit gern bereit, diese wieder zu montieren ;).
Das Haus hat noch Holzfensterläden, eine hölzerne alte Eingangstür und in Tür und Fenster zur Straße Rundbögen - es liegt in einem historischen Ortskern, und wie erwähnt, in der Nachbarschaft 3 Häuser weiter sind schon mehrere Häuser als Ensemble unter Schutz gestellt - die obwohl fast gleichalt (spätes 18. Jahrhundert) eher moderner aussehen.

A sucht momentan nach passenden Fotos und plant Montag früh einen Besuch bei der Denkmalschutzbehörde... mal gucken, was die sagen.

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Beitrag von Klaus » 23.07.2010, 12:56

Gesunder Menschenverstand statt Schikane

Ist schon böse wenn jemand sein Grudstück nutzen will :-)

A sollte es doch mal mit dem einfachsten Mittel versuchen. GELD in die Hand nehmen und das Grundstück abkaufen. Statt zu erwarten das der Nachbar es einem schön macht.

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Beitrag von Andi » 23.07.2010, 14:17

Gesunder Menschenverstand statt Schikane
Ist schon böse wenn jemand sein Grudstück nutzen will
Der gesunde Menschenverstand war auf die Kaufsituation vor 40 jahren bezogen - wer sollte annehmen, das mal jemand den einzig vorhandenen Zugang zum Keller verwehren würde... da fehlte einfach die Vorstellung, das überhaupt jemand auf diese Idee kommen könnte, es gab keinen Anlaß dafür. Der Kellereingang muss von B zum Zugang zu seinem eigenen Keller ja ohnehin freigehalten werden und kann daher nicht anderweitig genutzt oder verbaut werden. Die Türöffnung liegt zu einem kleinen Teil auch noch in der Hauswand von A. Das ist reine Schikane...
A sollte es doch mal mit dem einfachsten Mittel versuchen. GELD in die Hand nehmen und das Grundstück abkaufen. Statt zu erwarten das der Nachbar es einem schön macht.
Das hat B abgelehnt. Das Verhältnis zu A war auch durch sofortige Anwaltsschreiben und aggressives Auftreten von B in persönlicher und Schriftform zur Durchsetzung seiner Begehren gegen A von Anfang an vergiftet. Keine gütliche Einigung möglich... Streß ohne Ende wegen 10qm.

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Beitrag von Klaus » 23.07.2010, 14:26

Interessante Rechtsauffassung das man seinem Nachbar einfach sein Grundstück zu Verfügung stellen muss, weil es immer so war.

Schikane wäre es dem Nachbar jegliche Entfaltung zu verbieten sein eigenes Grundstück zu nutzen. Aber tagtäglich kostenlos sein Grundstück mit zu nutzen kaum.

Ich sagte schon das man sicher ein Notwegerecht erhalten wird, wenn man dafür zahlt.

Ein Anwaltschreiben oder Schreiben an Sich haben ja den Sinn den anderen einzuschüchtern. Würde der auch so machen was man will bräuchte man ja nicht schreiben.

Warum schreibt der Nachbar denn ?? Bisher lese ich nur das A was will was ihm nicht gehört :-)

Scheint so das A auf fremden Grundstücken bestimmen will

Klaus
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Beitrag von Andi » 23.07.2010, 17:34

Interessante Rechtsauffassung das man seinem Nachbar einfach sein Grundstück zu Verfügung stellen muss, weil es immer so war.
B kann den Weg vor dem Keller doch eh nicht verbauen, da er in seinem eigenen Haus wegen vergleichbarer Bausituation wie bei A auch keinen direkten Zugang von innen schaffen kann. Wenn etwas mindestens 40, wahrscheinlich aber sogar schon über 200 Jahre geduldet wurde, und auf einmal verweigert werden soll, fühlt es sich schon wie eine Schikane an. Vergleichbare Baulagen gibt es mit Sicherheit in vielen Altbaugebieten, wenn dort alle so wie B agieren würden... aber da herrscht wohl allgemein mehr Common Sense vor.
Ich sagte schon das man sicher ein Notwegerecht erhalten wird, wenn man dafür zahlt.
Ok, wie ist die Berechnungsgrundlage, wie hoch wären denn die Kosten für A in dem Fall anzusetzen - 5 Meter vom Bürgersteig, offener gepflasterter Weg, ca. 1,2 Meter breit... A benutzt es nur um den Zugang zum eigenen Keller zu erreichen. Wie wird sowas berechnet? B benutzt den Weg auch, es gibt ihn also nicht nur für A.

Bei der Einrichtung eines Notwegerechts ergibt sich dann auch noch die Frage, wem möglicherweise verbindlich zB die Räumpflicht auferlegt wird. A hat in den ganzen Jahren sowohl Kellerzugang als auch den Bürgersteig vor dem Vorgarten geräumt und gekehrt. B hat da nichts gemacht, nur vor seinen Häusern - bzw. hat er seinen Mietern die Pflicht auferlegt.
Ein Anwaltschreiben oder Schreiben an Sich haben ja den Sinn den anderen einzuschüchtern. Würde der auch so machen was man will bräuchte man ja nicht schreiben.

Warum schreibt der Nachbar denn ?? Bisher lese ich nur das A was will was ihm nicht gehört

Scheint so das A auf fremden Grundstücken bestimmen will
B schreibt oder lässt schreiben, da er sich offenbar nicht anders mitteilen kann - oder auf direktem Konfrontationskurs die einfachste Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Interessen sieht?
Möglicherweise schwingt da auch noch ein Kaufinteresse an der Liegenschaft von A mit, das ist aber nur eine - wie aber auch Bekannte von A finden - nicht ganz von der Hand zu weisende Vermutung. Es würde B ganz neue Ausbaumöglichkeiten eröffnen...

A will eigentlich nur in Frieden leben und in Ruhe gelassen werden, aber wenns der Nachbar so will... es gibt halt auch Menschen, für die die Kommunikation über Anwälte der Normalfall ist, eher traurig.
Dazu passend - die Zahl der zugelassenen Anwälte hat sich in den letzten 20 Jahren übrigens mehr als verdoppelt... armes reiches Deutschland.

Welches Interesse für die Handlungsweise von B würden Sie denn vermuten? Um die paar Euro für das Notwegerecht kann es ja kaum gehen, zumal von Geld in dem Zusammenhang noch nie die Rede war - es wurde nur sofort die Verweigerung des Zutritts angekündigt.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.07.2010, 18:03

Bei der Einrichtung eines Notwegerechts ergibt sich dann auch noch die Frage, wem möglicherweise verbindlich zB die Räumpflicht auferlegt wird.
Ganz einfach, will man es Schnee frei muss man eben fegen. Ein Notwegerecht erlaubt die Nutzung des Weges. Nicht mehr.
Für die Unterhaltung des Weges inkl. Räumdienst könnte man ebenfalls zu Kasse gegeben werden. Die Rente ist wohl kaum besonders hoch.

Also viel ist da nicht zu holen.

Der eine darf den Weg nutzen, der andere zahlt die Unterhaltung des Weges anteilig und eine Rente. Höhen legt ein Richter fest.

Und die Kommunikation mit einem Anwalt ist doch kein Problem. Ist man im Recht legt man den Mist ab, ist man im Unrecht kommt man der Forderung nach. Ist man anderen Auffassung klärt ein Richter.
Also mehr als 2-3 Schreiben sind kaum nötig.

Es sei denn den Parteien fällt ständig neuer Unsinn ein: Denkmalschutz, Gewohnheitsrecht, Schnee und Verkehrssicherungspflichten. Was noch fehlt wäre der Krankenwagen und der Kinderwagen der behindert würde....

Übrigens lohnt es sich im Forum zu lesen - in den Fall ist nicht besonderes was die Sache schwer machen würde. Nur die Sturheit der Parteien :-)

Klaus
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