Grenzbebauung bei sogenannten Hausgruppen(Reihenhaus)
Moderator: Klaus
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Grenzbebauung bei sogenannten Hausgruppen(Reihenhaus)
Hab da mal ein Anliegen in Niedersachsen,
A wohnt in einem 3er Reihenhaus . (A links, B mitte, C rechts)
Das Haus B ist 10m auf beiden Seiten an der Grenze.
Nun will B ein Gartenhaus (kleiner 40m3) an die Grenze zu A oder C ohne Grenzabstand bauen. Bei A und C liegen dann die Terassen und das Grundstück größtenteils im Schatten, was jetzt nicht ist. A und C wollen das Gartenhaus nicht. Gibt es eine Chance das zu verhindern?
Hab da mal was von maximaler Grenzbebauung von 8m gehört. Wäre mit den Häusern ja schon überschritten. es liegt kein Bebauungsplan vor.
A wohnt in einem 3er Reihenhaus . (A links, B mitte, C rechts)
Das Haus B ist 10m auf beiden Seiten an der Grenze.
Nun will B ein Gartenhaus (kleiner 40m3) an die Grenze zu A oder C ohne Grenzabstand bauen. Bei A und C liegen dann die Terassen und das Grundstück größtenteils im Schatten, was jetzt nicht ist. A und C wollen das Gartenhaus nicht. Gibt es eine Chance das zu verhindern?
Hab da mal was von maximaler Grenzbebauung von 8m gehört. Wäre mit den Häusern ja schon überschritten. es liegt kein Bebauungsplan vor.
Artikel lesen
Falsch rum parken
Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....
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Man lese die niedersächsische Bauordnung:
§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück sind jeweils
1. eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht,
2. ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, und
3. ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig.
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten, darf
1. ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 qm, im Fall der Nummer 2 höchstens 20 qm und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 qm betragen,
2. ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und
3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
...
Bis 15 qm bei 3 m Höhe und max 9 m Länge darf theoretisch auch der "Geräteschuppen" ohne Aufenthaltsräume, also 45 m³, auf/bzw. 1 m neben die Grenze. Näheres weiss das Bauamt (auch ohne Bebauungsplan haben die eine Meinung, ob sie es genehmigen möchten ... ).
§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück sind jeweils
1. eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht,
2. ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, und
3. ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig.
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten, darf
1. ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 qm, im Fall der Nummer 2 höchstens 20 qm und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 qm betragen,
2. ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und
3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
...
Bis 15 qm bei 3 m Höhe und max 9 m Länge darf theoretisch auch der "Geräteschuppen" ohne Aufenthaltsräume, also 45 m³, auf/bzw. 1 m neben die Grenze. Näheres weiss das Bauamt (auch ohne Bebauungsplan haben die eine Meinung, ob sie es genehmigen möchten ... ).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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