Grenzbebauung bei sogenannten Hausgruppen(Reihenhaus)

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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MickyMaus1964
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Grenzbebauung bei sogenannten Hausgruppen(Reihenhaus)

Beitrag von MickyMaus1964 » 06.08.2010, 13:12

Hab da mal ein Anliegen in Niedersachsen,

A wohnt in einem 3er Reihenhaus . (A links, B mitte, C rechts)
Das Haus B ist 10m auf beiden Seiten an der Grenze.

Nun will B ein Gartenhaus (kleiner 40m3) an die Grenze zu A oder C ohne Grenzabstand bauen. Bei A und C liegen dann die Terassen und das Grundstück größtenteils im Schatten, was jetzt nicht ist. A und C wollen das Gartenhaus nicht. Gibt es eine Chance das zu verhindern?

Hab da mal was von maximaler Grenzbebauung von 8m gehört. Wäre mit den Häusern ja schon überschritten. es liegt kein Bebauungsplan vor.



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.08.2010, 13:20

Üblicherweise gibt es Abstandsflächen - meist 2 Meter - die man einhalten muss. Lediglich Garagen und Carports dürfen auf die Grenze.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

MickyMaus1964
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Beitrag von MickyMaus1964 » 06.08.2010, 13:33

und ich dachte sogar drei m.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.08.2010, 15:55

Sind das echte Reihenhäuser oder ist es eine WEG mit einem Grundstück ?

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

MickyMaus1964
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Beitrag von MickyMaus1964 » 06.08.2010, 16:05

echtes reihenhaus, mit drei grundstücken

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.08.2010, 16:30

Dann bleibt es dabei
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

andy
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Beitrag von andy » 07.08.2010, 07:39

Man lese die niedersächsische Bauordnung:

§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück sind jeweils
1. eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht,
2. ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, und
3. ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig.
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten, darf
1. ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 qm, im Fall der Nummer 2 höchstens 20 qm und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 qm betragen,
2. ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und
3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
...

Bis 15 qm bei 3 m Höhe und max 9 m Länge darf theoretisch auch der "Geräteschuppen" ohne Aufenthaltsräume, also 45 m³, auf/bzw. 1 m neben die Grenze. Näheres weiss das Bauamt (auch ohne Bebauungsplan haben die eine Meinung, ob sie es genehmigen möchten ... :-) ).
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

MickyMaus1964
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Beitrag von MickyMaus1964 » 07.08.2010, 09:35

Zusatzinfo. Haus B (mitte) hat Haus mit Garage. Haus grenzt an C und Garage an A. Länge auf Grenze bei Seiten 10m. Zählt Haus und Garage mit, dann sind 3m erforderlich. Oder sehe ich das falsch.

andy
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Beitrag von andy » 08.08.2010, 20:31

Das Haus selbst dürfte m.E. bei der 9 m Regel wohl kaum mitzählen.
Genaueres beim hiesigen Bauamt erfragen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.08.2010, 21:13

Steht doch dran
Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
Danach folgt die Liste die gemeint ist. Wäre sonst schwer Häuser zu bauen die über 9 Meter sind :-)

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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