Guten Tag,
A und B haben nebeneinander ein Reihenmittelhaus. Jedes der Häuser besitzt einen 10 m langen und 5m breiten Garten. Das Niveau des Hauses und Garten von A ist 50cm höher als das von B. Das Problem ist, dass dort eine Böschung existiert. Im Bereich der Terrasse wurde vom Bauträger eine Stützmauer ausgeführt, die allerdings nur 3,5m lang ist. A hat B vorgeschlagen die lose Böschung abzustützen mit Pflanzringen, Betonmauer, Granitpalisaden usw.. Dies sollte mittig auf der Grenze erfolgen. B hat die Vorschläge abgelehnt. A hat daraufhin an der Grenze, aber auf seiner Grundstücksseite, eine 2m lange Stützmauer errichtet. Der Rest des Gartens hat weiterhin eine Böschung. Weiter hinten gleicht sich das Niveau etwas an. Am Ende bleiben ca. 40cm Höhenunterschied.
Das Problem: B erwartet von A, dass B's Grundstück eben bis an die Grenze geht und keine Böschung auf seinem Grundstück existiert. B möchte hierfür aber selber keine Maßnahmen ergreifen, sondern ist der Ansicht, dass A dafür sorgen müssen, dass A's Erdreich nicht in B's Richtung absackt und abrutscht. B hat angekündigt, die vorhandene Böschung mit dem Spaten bis zur Grenze senkrecht abzugraben. Danach wird mit der Zeit auch die Erde von A abrutschen und dieser Garten davon in Mitleidenschaft gezogen werden.
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Böschung zum Nachbargrundstück
Moderator: Klaus
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Außer an der Aiger Nordwand ist es bei uns weitgehenst flach. Daher hat wohl einer der beiden Grundstücksbesitzer etwas an der Höhe seines Grundstücks gebastelt.
Der ist dann auch dafür zuständig das er diese Erhöhung oder Abgrabung abstützt. Auch hat er Abstände einzuhalten.
Das steht meist im Nachbarrecht des passenden Bundeslandes.
Jedoch könnte das auch mal alles ein Grundstück gewesen sein. Das wurde dann geteilt und an die verschiedenen Eigentümer verkauft. Dann können die nach Treu und Glauben darauf vertrauen das alles bleibt wie es war
Oder es ist alles ne Große Wohnungseigentumsgemeinschaft ::
Klaus
Der ist dann auch dafür zuständig das er diese Erhöhung oder Abgrabung abstützt. Auch hat er Abstände einzuhalten.
Das steht meist im Nachbarrecht des passenden Bundeslandes.
Jedoch könnte das auch mal alles ein Grundstück gewesen sein. Das wurde dann geteilt und an die verschiedenen Eigentümer verkauft. Dann können die nach Treu und Glauben darauf vertrauen das alles bleibt wie es war
Oder es ist alles ne Große Wohnungseigentumsgemeinschaft ::
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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