Warum steht dann eigentlich in den entsprechenden Paragrafen der LBOs/Nachbarrechtsgesetze das Wort "errichtet"?Klaus hat geschrieben:Ein Hammerschlags- und Leiterrecht ist nicht für einen Neubau gedacht.
Kann man einen Altbau errichten?
Moderator: Klaus
Warum steht dann eigentlich in den entsprechenden Paragrafen der LBOs/Nachbarrechtsgesetze das Wort "errichtet"?Klaus hat geschrieben:Ein Hammerschlags- und Leiterrecht ist nicht für einen Neubau gedacht.
Man lernt halt nie aus aber das haette mich auch gewundert.... ich darf eine garage auf die grenze bauen, aber nichts am nachbargrundstueck machen => technisch fast ein ding der unmoeglichkeitKlaus hat geschrieben:Hab meine Meinung geändert, scheinbar doch möglich
Stelt sich natuerlich die Frage wo faengt das an und wo hoert das auf ....Klaus hat geschrieben: die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
Wohl nur unter idealen umstaenden (die seltenst anzutreffen sind...)Klaus hat geschrieben: Eine Garage kann man sehr wohl auch ohne auf die Grenze setzen.
Die Frage ist, ob sich die Verhältnismäßigkeit auf die Kosten des Bauvorhabens oder die Störung am nachbarlichen Eigentum bezieht.Klaus hat geschrieben:Bei " unverhältnismäßig ", vermutlich weit nach dem doppelten und dreifachen der normalen Kosten.