Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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Florian
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Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von Florian » 28.09.2011, 21:03

Klaus hat geschrieben:Ein Hammerschlags- und Leiterrecht ist nicht für einen Neubau gedacht.
Warum steht dann eigentlich in den entsprechenden Paragrafen der LBOs/Nachbarrechtsgesetze das Wort "errichtet"?

Kann man einen Altbau errichten?



Artikel lesen
Absetzen von Prozesskosten beim Hausbau

Genau gesagt die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.


In dem Fall ging es um den Fall das Eheleute einen Massivhaus Unt.....

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Klaus
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von Klaus » 29.09.2011, 07:42

In den meisten Landesbauordnungen ist ein Grenzabstand nötig, daher Platz genug.


Kann man einen Altbau errichten ?



errichten
schwaches Verb - 1a. in die Höhe bauen, erbauen; 1b. aufstellen, aufbauen, aufrichten; 2a. einrichten, [offiziell] begründen

Altbau
Substantiv, maskulin - älteres, vor einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestelltes Gebäude
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Klaus
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von Klaus » 29.09.2011, 07:43

Beitrag von Florian kopiert:

Klaus hat geschrieben:In den meisten Landesbauordnungen ist ein Grenzabstand nötig, daher Platz genug.



Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann aber auch dazu dienen, daß man z.B. von den Nachbarn verlangen kann, daß sie die Verletzung ihres Luftraums durch das Überschwenken eines Krans dulden (z.T. auch lastfrei, um das Ding in den Wind zu drehen, wenn es nicht benutzt wird). Die Grenzabstände gelten für Gebäude und berücksichtigen solche Fälle eben nicht.

Klaus hat geschrieben:

Kann man einen Altbau errichten ?



errichten
schwaches Verb - 1a. in die Höhe bauen, erbauen; 1b. aufstellen, aufbauen, aufrichten; 2a. einrichten, [offiziell] begründen

Altbau
Substantiv, maskulin - älteres, vor einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestelltes Gebäude



Also ist die Antwort auf die Frage ein "Nein"?
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von Klaus » 29.09.2011, 07:46

Hab meine Meinung geändert, scheinbar doch möglich

Exemplarisch nachfolgend § 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen:

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

So kann man sich irren
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goerdi
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von goerdi » 29.09.2011, 10:38

Klaus hat geschrieben:Hab meine Meinung geändert, scheinbar doch möglich
Man lernt halt nie aus :) aber das haette mich auch gewundert.... ich darf eine garage auf die grenze bauen, aber nichts am nachbargrundstueck machen => technisch fast ein ding der unmoeglichkeit
Klaus hat geschrieben: die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
Stelt sich natuerlich die Frage wo faengt das an und wo hoert das auf ....

gruss goerdi

Klaus
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von Klaus » 29.09.2011, 12:36

Bei " unverhältnismäßig ", vermutlich weit nach dem doppelten und dreifachen der normalen Kosten.

Eine Garage kann man sehr wohl auch ohne auf die Grenze setzen.
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von fighter-g » 29.09.2011, 18:50

Hallo,
Es gibt beim Hammerschlags.-und Leiterrecht sogar noch folgende Beschränkung.
Es muss so schonend wie möglich ausgeführt werden, darunter fällt auch, wenn man mit dem Nachbar zerstritten ist, kann man dem Nachbar verbieten,
den eigenen Grund zu betreten.
Auch wenn man Zweifel daran hat, das der Nachbar überhaubt befähigt ist die anstehen Arbeiten durchzuführen, kann man verlangen, jetzt kommt es,dass nur eine Fachfirma die Arbeiten durchführen darf, oder aber jemand anderes bestimmen, nur eben nicht der verhasste Nachbar...!
Das wissen viele gar nicht, ist aber sehr wohl möglich!!!

goerdi
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von goerdi » 29.09.2011, 21:40

Klaus hat geschrieben: Eine Garage kann man sehr wohl auch ohne auf die Grenze setzen.
Wohl nur unter idealen umstaenden (die seltenst anzutreffen sind...)
Ich sags mal so... meine Garage ist im Berg und wenn du die zu 100% genau auf die Grenze setzen kannst , dann wuerde ich drueber nachdenken eine baufirma aufzumachen.
Ich kann mich noch erinnern was mein architekt damals sagte: entweder drauf oder 3m weg.. dazwischen gibts nix...

Gruss goerdi

Florian
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Re: Leiterrecht ist nicht für einen Neubau

Beitrag von Florian » 30.09.2011, 22:00

Klaus hat geschrieben:Bei " unverhältnismäßig ", vermutlich weit nach dem doppelten und dreifachen der normalen Kosten.
Die Frage ist, ob sich die Verhältnismäßigkeit auf die Kosten des Bauvorhabens oder die Störung am nachbarlichen Eigentum bezieht.
Wenn man ein Haus für 200k Euro bauen kann, dabei aber mit dem Kran über ein Nachbargrundstück schwenken muss (eine Störung des Luftraums, wenn auch sehr gering), ist es dann unverhältnismäßig, für 250k Euro ohne den Kran zu bauen? Sind ja "nur" 25% mehr Kosten. Oder 50k Euro.

Andere Nachbarrechtsgesetze sprechen an dieser Stelle von "erheblichen zusätzlichen Kosten", da ist das wohl einfacher. Vierstellige Beträge und darüber sind vermutlich bei praktisch jedem privaten Bauvorhaben "erheblich",

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