Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Moderator: Klaus
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Hallo zusammen
Bei der Wegerechtsgeschichte, wo A ja gewonnen hatte ! ( Beitrag von A " Wegerecht Verjährung §1028"), ist A bei den Vermessungen
des Grundstückes A aufgefallen dass der Nachbar B seinen Zaun um 2,20 Meter auf das Grundstück des A gesetzt hat und dass schon mehr als 10 Jahre.
A hat sich dann erkundigt wie dass mit § aussieht. Nach § 919 unterliegt eine Grenze nicht der Verjährung ! So weit ok.
A ist in den mehr als 10 Jahren ein Schaden entstanden, in Form der Grundsteuer die A bezahlt hatte, ohne es nutzen zu können.
Somit steht A die Erstattung der Grundsteuer für die 10 Jahre zu und der Rückbau des Zaunes auf die Grenze. So weit auch ok.
Nun zu Frage von A:
A hat auch etwas gefunden über das Überbaurecht und dessen Entschädigung etc. und eine Formel dazu.
Wie ist es aber mit der Nutzungsentschädigung der vergangenen 10 Jahre an dem Grundstück A ? Einen festen Überbau gibt es nicht.
Meinung A, nach steht ihm ein Schadensersatz, der Rückbau und eine Nutzungsentschädigung zu, sowie, dass alle entstehenden Kosten B tragen muß.
Habt Ihr für A eine Formel wie dass bei einem Rasen berechnet wird ?
Vielen Dank für eure Hilfe im vorraus.
Mfg Andy123
Bei der Wegerechtsgeschichte, wo A ja gewonnen hatte ! ( Beitrag von A " Wegerecht Verjährung §1028"), ist A bei den Vermessungen
des Grundstückes A aufgefallen dass der Nachbar B seinen Zaun um 2,20 Meter auf das Grundstück des A gesetzt hat und dass schon mehr als 10 Jahre.
A hat sich dann erkundigt wie dass mit § aussieht. Nach § 919 unterliegt eine Grenze nicht der Verjährung ! So weit ok.
A ist in den mehr als 10 Jahren ein Schaden entstanden, in Form der Grundsteuer die A bezahlt hatte, ohne es nutzen zu können.
Somit steht A die Erstattung der Grundsteuer für die 10 Jahre zu und der Rückbau des Zaunes auf die Grenze. So weit auch ok.
Nun zu Frage von A:
A hat auch etwas gefunden über das Überbaurecht und dessen Entschädigung etc. und eine Formel dazu.
Wie ist es aber mit der Nutzungsentschädigung der vergangenen 10 Jahre an dem Grundstück A ? Einen festen Überbau gibt es nicht.
Meinung A, nach steht ihm ein Schadensersatz, der Rückbau und eine Nutzungsentschädigung zu, sowie, dass alle entstehenden Kosten B tragen muß.
Habt Ihr für A eine Formel wie dass bei einem Rasen berechnet wird ?
Vielen Dank für eure Hilfe im vorraus.
Mfg Andy123
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Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Da gibts "nix".
Ein Schaden ist keiner entstanden, das Grundstück kann und konnte ja benutzt werden.
Ist doch A eigene Schuld wenn er es nicht nutzt.
Lediglich einen Anspruch auf Entfernung hätte man und die Kosten dafür würden erstattet werden.
Den Nachbarn muss man erst unter Verzug setzen.
Klaus
Ein Schaden ist keiner entstanden, das Grundstück kann und konnte ja benutzt werden.
Ist doch A eigene Schuld wenn er es nicht nutzt.
Lediglich einen Anspruch auf Entfernung hätte man und die Kosten dafür würden erstattet werden.
Den Nachbarn muss man erst unter Verzug setzen.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Hallo Klaus
Gruß Andy123
Klaus hat geschrieben:Da gibts "nix".
Ein Schaden ist keiner entstanden,
Der Schaden war doch die Grundsteuer die A bezaht hat.
das Grundstück kann und konnte ja benutzt werden.
Nein, weil ja der Zaun da war,oder noch ist.
Ist doch A eigene Schuld wenn er es nicht nutzt.
Konnte A ja nicht ! wegen des Zaunes.
Dass wurde ja erst 10 Jahre später bemerkt.
Und B hat den Zaun mit Vorsatz um die 2,20 Meter auf A Grundstück gesetzt, Beweislast wäre da.
Lediglich einen Anspruch auf Entfernung hätte man und die Kosten dafür würden erstattet werden.
Den Nachbarn muss man erst unter Verzug setzen.
Einigung von A und B auf Rückbau besteht, alles ok. Geht nur um die Entschädigungszahlung.
Klaus
Gruß Andy123
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Die hätte er so so der so zahlen müssenDer Schaden war doch die Grundsteuer die A bezaht hat.
Dessen Entfernung er jederzeit verlangen konnteNein, weil ja der Zaun da war,oder noch ist.
Wie will man "Ansicht" denn beweisen. Hier hatten beide keine Ahnung wo die Grenze war. Beide Seiten haben den Zaun als Grenze akzeptiert, das könnte man als "Vereinbarung" sehenDass wurde ja erst 10 Jahre später bemerkt.
Und B hat den Zaun mit Vorsatz um die 2,20 Meter auf A Grundstück gesetzt, Beweislast wäre da.
Keine ChanceGeht nur um die Entschädigungszahlung.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Ok die ersten 2 punkte leuchten A ein (könnte man so sehen), aber punkt 3 ist der, dass Nachbar C,vor 10 Jahren B darauf hingewiesen hat dass er die Grenze zu weit auf Grundstück A gesetz hat. A wusste nichtmal wo der Grenzpunkt liegt. Und trotzdem hat B es gemacht.! Also durch Nachbar C könnte A es beweisen.Klaus hat geschrieben:Die hätte er so so der so zahlen müssenDer Schaden war doch die Grundsteuer die A bezaht hat.Dessen Entfernung er jederzeit verlangen konnteNein, weil ja der Zaun da war,oder noch ist.
Wie will man "Ansicht" denn beweisen. Hier hatten beide keine Ahnung wo die Grenze war. Beide Seiten haben den Zaun als Grenze akzeptiert, das könnte man als "Vereinbarung" sehenDass wurde ja erst 10 Jahre später bemerkt.
Und B hat den Zaun mit Vorsatz um die 2,20 Meter auf A Grundstück gesetzt, Beweislast wäre da.
Keine ChanceGeht nur um die Entschädigungszahlung.
A findet dass aber auch Hammer dass diese Situation so eventuell auch vor Gericht gesehen wird. A ist recht verdutzt.
Gruß Andy123
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Selbst wenn der absichtlich unter lauten Geschrei und Gezetere der Dorfältesten und des Dorfpfarrers den Zaun, bei Nichteinhaltung der Mittagsruhe aus gesundheitsschädlichen Materialien aufbaut und mit einem Maschinengewehr verteidigt.
Wenn A 10 Jahre nichts dagegen mach (Klage) dann kann er nicht hinterher eine Miete verlangen
P.S. Man "Zitiert" mit "Quote" den Teil auf den sich die weitere Antwort bezieht, seinen eigenen Kommentar schreibt man dann "außerhalb" dahinter. Einfach alles zu zitieren ist sinnlos da der Beitrag ja drüber steht. http://www.file-upload.net/download-177 ... -.pdf.html
Wenn A 10 Jahre nichts dagegen mach (Klage) dann kann er nicht hinterher eine Miete verlangen
P.S. Man "Zitiert" mit "Quote" den Teil auf den sich die weitere Antwort bezieht, seinen eigenen Kommentar schreibt man dann "außerhalb" dahinter. Einfach alles zu zitieren ist sinnlos da der Beitrag ja drüber steht. http://www.file-upload.net/download-177 ... -.pdf.html
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Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Sorry aber das steht ja im BGB anderst, besonders § 912 Absatz 2 !
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass
er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der
Grenzüberschreitung maßgebend.
§ 913 Zahlung der Überbaurente
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen
Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt
mit der Beseitigung des Überbaus.
Demnach steht A eine Entschädigung zu! Denn Überbau ist Überbau, eine Garage oder Dach müsste A dann dulden, aber einen Zaun nicht.
Gruß Andy123
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass
er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der
Grenzüberschreitung maßgebend.
§ 913 Zahlung der Überbaurente
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen
Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt
mit der Beseitigung des Überbaus.
Demnach steht A eine Entschädigung zu! Denn Überbau ist Überbau, eine Garage oder Dach müsste A dann dulden, aber einen Zaun nicht.
Gruß Andy123
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Gebäude !
Die Rente gibts da man den Abriss nicht verlangen kann.
Aber nur zu klage und Berichte
Die Rente gibts da man den Abriss nicht verlangen kann.
Aber nur zu klage und Berichte
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Nutzungsentschädigung für Grundstücke
Ok Klaus dann ist es wohl oder übel so.
Wenn sich der § auschliesslich auf Gebäude bezieht und nicht auf einen Zaun und dessen Überbau.
Danke für die Info und Entschuldigung nochmal für meine Fehler die ich gemacht habe.
Gruß André, schönen Sonntag noch.
Wenn sich der § auschliesslich auf Gebäude bezieht und nicht auf einen Zaun und dessen Überbau.
Danke für die Info und Entschuldigung nochmal für meine Fehler die ich gemacht habe.
Gruß André, schönen Sonntag noch.
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