Zugang zum Grundstück des Nachbarn nach dem Hammerschlag & Leiterrecht §17 NBG)
Werte Mit-betroffene des „Nachbarn“, der den Frömmsten nicht in Frieden leben lassen kann, weil es Ihm nicht gefällt.
Folgender Fall:
Als Schollenbesitzer (Einfamilien-haus in Berlin) habe ich vor 2Jahren unterhalb meinem Hinterhof einen nach dem Krieg zugeschütteten Keller entdeckt.
Beim Freilegen des nach dem Kriege mit Bauschutt verfüllten Kellers entdeckte ich, dass die Wurzeln der Buche des Nachbarn bis weit auf mein Grundstück in meinen Keller hinein gewachsen sind.
Seit dem versuche ich mit einem 2jährig andauernden schriftlichen Dialog mit diesem Nachbarn
meinen Schaden nach §1004 Abs1 BGB zu regeln.
Dieser weigert sich in der Form, dass er nie inhaltlich auf korrespondierende Briefe eingeht & versucht sich meiner Ansicht nach, über die 3jährige Verjährungsfrist zu retten.
Darauf hin habe ich versucht Zugang zu seinem Grundstück zu bekommen um nach dem Hammerschlag & Leiterrecht (§17 NBG) meine Kellerwandsanierung selbst auf eigene Kosten durchzuführen.
Er erteilt mir das Zugangsrecht auf sein Grundstück nicht. (§17 NachBarschaftGesetz)
Ich will nun nach §935 ZPO §17 NBG eine einstweilige Verfügung gegenüber meinem Nachbarn erwirken & suche deshalb einen kompetenten Anwalt in Berlin.
Leidvoll musste ich als gebranntes Kind auch schon zur Kenntnis nehmen, dass es in der Anwaltsgilde mehr „Spreu als Weizen“ gibt.
Mein Dank, würde einem ehemaligen Leidensgenossen, der sich genau in der gleichen Lage befand, wie ich mich jetzt befinde nacheilen, wenn mir dieser eine Anwaltsempfehlung (gerne auch als PN) zukommen lassen könnte.
Bitte keine Anwaltsportalempfehlungen!
Dort nach Anwälten googeln, die sich auf das Nachbarschaftsrecht spezialisiert haben, kann ich selber.
Die Bewertungen, so sie überhaupt für die Anwälte vorhanden sind, loben die Anwälte über den Klee & sind vermutlich gefakt.
Merci dafür dass ihr mir für einen Moment euer Ohr geliehen habt.
Ich werde euch in mein Nachtgebet mit einschließen.
Zugang zum Grundstück des Nachbarn (§17 NBG)
Moderator: Klaus
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