Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht
Verfasst: 28.07.2012, 12:21
Folgende fiktive Situation. Austragungsort, irgendeine Kleinstadt in Hessen.
Hausbesitzer A gehört eine DHH, welche direkt parallel zu einer Verkehrsstraße verläuft. Zwischen dem Haus und dem angrenzenden Gehweg
sind es genau 3 Meter. Auf diesen 3 Meter Stück, befindet sich der KFZ Stellplatz von A. Diesen Stellplatz möchte er jetzt mit einem Carport
überbauen.
A hat vor ca 1 1/2 Jahren bereits Kontakt zum örtlichen Bauamt aufgenommen und dort sein Bauprojekt erläutert. Nach hessischer HBO zählt ein
Carport zu einem baugenehmigungsfreien Vorhaben nach §55 Anlage 2 Abschnitt V Nr. 1 HBO. Damals hatte das Bauamt Bedenken bzgl. der Häuserflucht
und hat A gebeten diesen Punkt bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) zu klären. A hat nach Rücksprache mit der Bauaufsicht, die Aussage erhalten,
dass es nach wie vor eine baugenehmigungsfreies Vorhaben ist. Diese Information wurde von A so an das örtliche Bauamt weitergegeben und A hat mit
dem lokalen Bauamtsmitarbeiter, dann die einzelnen Punkte des entsprechenden Formulars abgesprochen, zwecks der korrekten Ausfüllung.
Jetzt nach 1 1/2 Jahren, hat A die notwendigen Mittel um den Carport zu errichten und ging basierend auf der Abklärung im Vorfeld davon aus, dass
der Carport errichtet werden kann. Also wurde das entsprechende Formular für das baugenehmigungsfreie Vorhaben ausgefüllt, mit Liegenschaftsauszug
versehen, Zeichnung von vorn und von der Seite, sowie einer formlosen Bau und Nutzungsbeschreibung. (selbstverständlich in 3facher Ausfertigung)
Innerhalb der 14 Tage Frist, hat das örtlich Bauamt das Vorhaben abgelehnt. Mit der Begründung "Im Rahmen des Bauvorhabens wird die straßenseitige
Bauflucht überschritten. Die von A mitgeteilte Maßnahme ist daher nicht baugenehmigungsfrei. Wir fordern für das besagte Bauvorhaben die Durchführung
eines Baugenehmigungsverfahrens. Dieses Verfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde des ..... abzustimmen"
A war natürlich verwundert über diesen Ablehnung und natürlich über die Forderung, da aus A's Sicht alles geklärt war.
Nach A's Rücksprache mit dem örtlichen Bauamtsmitarbeiter, wurde A mitgeteilt, dass man sich noch an die Telefonate vor 1 1/2 Jahren erinnert,
jetzt aber durch den Magistrat der Stadt eine Baurichtlinie berücksichtig wird, welche eine Bebauung in die Bauflucht zur Straße nicht wünscht. Es gibt
für diesen Ort in dem A wohnt keinen Bebauungsplan und somit zieht das Bauamt den §34 des Baugesetzbuches als Grundlage zu Rate.
Die Bauaufsichtsbehörde hat A mitgeteilt, dass er den Bauantrag nur durchführen sollte, wenn die Aussicht auf Genehmigung des selbigen besteht.
Ansonsten entstehen A Kosten (wie eine zusätzliche Statikberechnung), die von A zu tragen sind und sozusagen umsonst wären.
A hat dann erneut mit dem örtlichen Bauamt gesprochen und dort wurde ihm mitgeteilt, dass man das Baugenehmigungsverfahren vermutlich ebenfalls ablehnen wird. Die Bauaufsicht bindet das örtliche Bauamt in die Entscheidungsfindung mit ein und somit kann nach wie vor eine Absage für das Vorhaben entstehen. Aus aktuller Sicht stehen die Chancen für eine weiter Absage sehr hoch.
Weiterhin hat das örtliche Bauamt mitgeteilt, dass wenn es dem ganzen Vorhaben doch zustimmen würde, alle anderen Anwohner in A's Straße ebenfalls so einen Carport in die Bauflucht bauen könnten und dies dann die straßenseitige Bauflucht verunstalten würde. Das möchte man aber nach der Baurichtlinie nicht haben.
A hat den Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach §57 gestellt.
Der Carport soll 6 Meter lang und 3 Meter breit sein (2,90 Meter + 0,10 Meter Dachrinne)
Fragen:
Kann A sich gegen die straßenseitige Baufluchtrichtlinie irgendwie wehren?
Kann man den Baugesetzbuch §34 irgendeinen plausiblen Grund entgegensetzen?
Gibt es Sonderfälle, die man referenzieren kann oder kann man hier einen Sonderfall definieren?
Für den Fall der erneuten Ablehnung, welche rechtlichen Schritte könnte A gehen um trotzdem zu seinem Ziel, dem Bau des Carports, zu kommen?
Aus A's Sicht, sind alle anderen Anwohner nicht in der selben Lage bzgl. der KFZ Stellplätze. Alle anderen Häuser haben Zufahrten mit dahinter
liegenden Stellplätzen oder Garagen. Können also auf der Rückseite des Hauses die Auto's abstellen.
A hat baulich bedingt nur auf der Vorderseite die Möglichkeit sein KFZ, zu parken, da auf der Rückseite logischerweise das 2. DHH steht und links und rechts neben dem Haus nicht genügend Platz ist. Der aktuell genutzte Stellplatz wurde seiner Zeit auch so genehmigt von den Behörden, ist also auch rechtens.
Ich hoffe ihr könnte mir in meinem fiktiven Scenario weiterhelfen oder Tipps geben.
Vielen Dank im Voraus.
Die Betonfundamente mit H-Anker hat A schon gesetzt und die sind schon schön fest.
Vielen Dank im Voraus.
Hausbesitzer A gehört eine DHH, welche direkt parallel zu einer Verkehrsstraße verläuft. Zwischen dem Haus und dem angrenzenden Gehweg
sind es genau 3 Meter. Auf diesen 3 Meter Stück, befindet sich der KFZ Stellplatz von A. Diesen Stellplatz möchte er jetzt mit einem Carport
überbauen.
A hat vor ca 1 1/2 Jahren bereits Kontakt zum örtlichen Bauamt aufgenommen und dort sein Bauprojekt erläutert. Nach hessischer HBO zählt ein
Carport zu einem baugenehmigungsfreien Vorhaben nach §55 Anlage 2 Abschnitt V Nr. 1 HBO. Damals hatte das Bauamt Bedenken bzgl. der Häuserflucht
und hat A gebeten diesen Punkt bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) zu klären. A hat nach Rücksprache mit der Bauaufsicht, die Aussage erhalten,
dass es nach wie vor eine baugenehmigungsfreies Vorhaben ist. Diese Information wurde von A so an das örtliche Bauamt weitergegeben und A hat mit
dem lokalen Bauamtsmitarbeiter, dann die einzelnen Punkte des entsprechenden Formulars abgesprochen, zwecks der korrekten Ausfüllung.
Jetzt nach 1 1/2 Jahren, hat A die notwendigen Mittel um den Carport zu errichten und ging basierend auf der Abklärung im Vorfeld davon aus, dass
der Carport errichtet werden kann. Also wurde das entsprechende Formular für das baugenehmigungsfreie Vorhaben ausgefüllt, mit Liegenschaftsauszug
versehen, Zeichnung von vorn und von der Seite, sowie einer formlosen Bau und Nutzungsbeschreibung. (selbstverständlich in 3facher Ausfertigung)
Innerhalb der 14 Tage Frist, hat das örtlich Bauamt das Vorhaben abgelehnt. Mit der Begründung "Im Rahmen des Bauvorhabens wird die straßenseitige
Bauflucht überschritten. Die von A mitgeteilte Maßnahme ist daher nicht baugenehmigungsfrei. Wir fordern für das besagte Bauvorhaben die Durchführung
eines Baugenehmigungsverfahrens. Dieses Verfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde des ..... abzustimmen"
A war natürlich verwundert über diesen Ablehnung und natürlich über die Forderung, da aus A's Sicht alles geklärt war.
Nach A's Rücksprache mit dem örtlichen Bauamtsmitarbeiter, wurde A mitgeteilt, dass man sich noch an die Telefonate vor 1 1/2 Jahren erinnert,
jetzt aber durch den Magistrat der Stadt eine Baurichtlinie berücksichtig wird, welche eine Bebauung in die Bauflucht zur Straße nicht wünscht. Es gibt
für diesen Ort in dem A wohnt keinen Bebauungsplan und somit zieht das Bauamt den §34 des Baugesetzbuches als Grundlage zu Rate.
Die Bauaufsichtsbehörde hat A mitgeteilt, dass er den Bauantrag nur durchführen sollte, wenn die Aussicht auf Genehmigung des selbigen besteht.
Ansonsten entstehen A Kosten (wie eine zusätzliche Statikberechnung), die von A zu tragen sind und sozusagen umsonst wären.
A hat dann erneut mit dem örtlichen Bauamt gesprochen und dort wurde ihm mitgeteilt, dass man das Baugenehmigungsverfahren vermutlich ebenfalls ablehnen wird. Die Bauaufsicht bindet das örtliche Bauamt in die Entscheidungsfindung mit ein und somit kann nach wie vor eine Absage für das Vorhaben entstehen. Aus aktuller Sicht stehen die Chancen für eine weiter Absage sehr hoch.
Weiterhin hat das örtliche Bauamt mitgeteilt, dass wenn es dem ganzen Vorhaben doch zustimmen würde, alle anderen Anwohner in A's Straße ebenfalls so einen Carport in die Bauflucht bauen könnten und dies dann die straßenseitige Bauflucht verunstalten würde. Das möchte man aber nach der Baurichtlinie nicht haben.
A hat den Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach §57 gestellt.
Der Carport soll 6 Meter lang und 3 Meter breit sein (2,90 Meter + 0,10 Meter Dachrinne)
Fragen:
Kann A sich gegen die straßenseitige Baufluchtrichtlinie irgendwie wehren?
Kann man den Baugesetzbuch §34 irgendeinen plausiblen Grund entgegensetzen?
Gibt es Sonderfälle, die man referenzieren kann oder kann man hier einen Sonderfall definieren?
Für den Fall der erneuten Ablehnung, welche rechtlichen Schritte könnte A gehen um trotzdem zu seinem Ziel, dem Bau des Carports, zu kommen?
Aus A's Sicht, sind alle anderen Anwohner nicht in der selben Lage bzgl. der KFZ Stellplätze. Alle anderen Häuser haben Zufahrten mit dahinter
liegenden Stellplätzen oder Garagen. Können also auf der Rückseite des Hauses die Auto's abstellen.
A hat baulich bedingt nur auf der Vorderseite die Möglichkeit sein KFZ, zu parken, da auf der Rückseite logischerweise das 2. DHH steht und links und rechts neben dem Haus nicht genügend Platz ist. Der aktuell genutzte Stellplatz wurde seiner Zeit auch so genehmigt von den Behörden, ist also auch rechtens.
Ich hoffe ihr könnte mir in meinem fiktiven Scenario weiterhelfen oder Tipps geben.
Vielen Dank im Voraus.
Die Betonfundamente mit H-Anker hat A schon gesetzt und die sind schon schön fest.
Vielen Dank im Voraus.