sichtschutz - rechte grundstücksseite

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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ikopi
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sichtschutz - rechte grundstücksseite

Beitrag von ikopi » 04.02.2014, 06:40

Guten Tag,
A ist Eigentümer eines dienenden Grundstücks. Über das führt , von der Straße rechts gesehen , das 3 m breite Wegerecht zum dahinterliegenden herrschenden Grundstück von B. Parallel zu diesem Wegerecht verläuft eine weitere Zufahrt auf das straßenseitig gesehen, rechte Grundstück in zweiter Reihe.
Schaut B also auf seine rechte Grundstücksseite sieht er zwei Zufahrten a 3mx30 m , mit entsprechender Bewegung und vom nächsten, rechts angrenzenden Grundstück die 3 -4 geparkten Fahrzeuge auf dem neu angelegten Parkplatz.
Die Situation ist neu durch Eigentümerwechsel , Verkauf etc. enstanden.

B hat nun im vergangen Herbst eine schnellwachsende Hecke gesetzt. Straßenseitig gesehen, links des Zaun der das Wegerecht/die Zufahrt auf das herrschende Grundstück abgrenzt. Er sieht sich aber dauerhaft Belästigungen durch den regen Verkehr über diese Zufahrten , einschließlich der zugeworfener Farhrzeugtüren etc. , ausgesetzt.

Zwischen dem dienenden Grundstück und der parallel verlaufenden Zufahrt auf das rechts, hinten befindliche Grundstück
steht ein 50 cm niedriger Jägerzaun.
B plant nun über die gesamte rechte Grundstücksseite eine Sichtschutzzaun in Höhe von 2 m zu setzen um die Belästigungen
über die Zufahrt hinten rechts und dem Parkplatzgeschehen daneben zu mildern.
Wenn B diesen Sichtschutz in Höhe von 2 m setzt hat er nur noch die Zufahrt zum herrschenden Grundstück " im Auge und Ohr ". Deutlich besser als eine weitere Zufahrt und ein angrenzender Parkplatzfläche.

B plant mit Fotos der Örtlichkeiten zum Bauamt zu gehen um Informationen, am besten eine schriftliche Genehmigung für sein Vorhaben zu erhalten.2 m Sichtschutz ist hier ( Berlin ) nicht ortsüblich. Allerdings haben die direkten Anlieger auch in dieser Höhe oder auch höher Sichtschutzelemente oder Mauern gesetzt.

Wenn amtlicherseits nichts gegen den Sichtschutz spricht, wird B den rechten Nachbarn ( die parallel verlaufende Zufahrt nach hinten rechts ) schriftlich informieren und im besten Fall seine Zustimmung erhalten bzw. eine Einigung anstreben.

Hat B etwas vergessen oder übersehen ?
Dürfen die 2 m hohen Sichtschutzelemente bis an den Bürgersteig/ Straße herangebaut werden ?
Zum errichten des Sichtschutz muss das rechte Grundstück betreten werden.Kann der Eigentümer das verweigern ?

Gibt es weitere Hinweise , Tips, Gedanken zum Vorhaben ?

Vielen Dank und Grüße



Artikel lesen
Ausübungsfläche im Wegerecht

Der Eigentümer liest: Das der Eigentümer, also die Person die im Grundbuch steht, zu angemessenen Zeiten und mit vorgeschriebener Geschwindigkeit das Grundstück überfahren wenn es der Eigentümer will. Da die Leitungen bereits liegen ist das Leitungsrecht bereits ersch&oum.....

mehr Infos



Klaus
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Re: sichtschutz - rechte grundstücksseite

Beitrag von Klaus » 04.02.2014, 08:54

Die ganze Geschichte trägt kaum zur Frage bei - oder hab ich was übersehen.

Grenzeinrichtungen (Zäune) unterliegen:
1. Dem Baurecht
2. Dem Nachbarrecht

Hat man eine Erlaubniss der Eigentümer (des Nachbargrundstück) wird man keine Probleme haben.

Man sollte lediglich beachten das man das Grundstücksteil ja bereits als Wegerecht "vergeben" hat. Ich vermute mal deswegen die Erzählung hier. Sind 3 Meter Breite als Wegerecht am rechten Rand vergeben, wird man nun keine 1 Meter breite Mauer mehr bauen können. Evtl. muss man dann den "Weg" eben um die Breite des Zaunes versetzen.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

ikopi
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Re: sichtschutz - rechte grundstücksseite

Beitrag von ikopi » 10.03.2014, 05:39

Guten Tag,

ein Mitarbeiter des zuständigen Bauamt ( Berlin )war vor Ort und hat A mitgeteilt das der Bebauungsplan
keine Vorgaben macht , außer 2 m Höhe nicht zu überschreiten.

Nun ist also der rechte Nachbar informiert und befragt worden , ob er einem Sichtschutzzaun
180 m hoch und den damit einhergehenden Bauarbeiten zustimmt.
Bauarbeiten ja, 180 hoch nein.
Er will hier nicht mehr als die ortsübliche Höhe zulassen.
Ortsüblich würde hier wohl etwas um 130 m bedeuten. Diese Höhe ist allerdings für einen Sichtschutzzaun untauglich.
A sind nun zunächst so verblieben das der Nachbar eruiert was das Nachbarschaftsrecht hier genau sagt .

Allerdings ist die Situation so das gegenüberliegend dieser rechten Grundstücksgrenze,3 m Breite - Zufahrt des rechten Nachbarn,
bereits Sichtschutz auf gesamter Länge in 180 m Höhe steht, den er errichtet hat, auf den A direkt schauen.
Er argumentiert nun das er dann , wenn beidseitig Sichtschutz in 180 m steht , seine Einfahrt zu einem " Tunnel" würde.
Weiterhin sagt er das dieser, sein Sichtschutz Bestandsschutz hätte ?

Was könnten A dem entgegenhalten bzw. welche Möglichkeiten gibt es unser Vorhaben umzusetzen ?

Vielen Dank und Grüße
Ikopi

Klaus
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Re: sichtschutz - rechte grundstücksseite

Beitrag von Klaus » 10.03.2014, 08:23

Es gibt
  • Das Baurecht, mit Bebauungsplan und Bauamt
  • Das Nachbarrecht und die Ansprüche des Nachbarb
Und wenn da es nach Nachbarrecht nicht erlaubt ist und auch nicht ortsüblich ist, kann der Nachbar das verbieten.
Da kann man nichts machen. Hat man genug Grundstück könnte man natürlich Abstand einhalten, und einen zweiten Zaun ziehen.
Die Regeln gelten ja für die Einfriedungspflicht.
Auch kann man Carports und Garagen an die Grenze stellen.

Klaus

P.S. Regeln hier lesen !!
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