sichtschutz - rechte grundstücksseite
Verfasst: 04.02.2014, 06:40
Guten Tag,
A ist Eigentümer eines dienenden Grundstücks. Über das führt , von der Straße rechts gesehen , das 3 m breite Wegerecht zum dahinterliegenden herrschenden Grundstück von B. Parallel zu diesem Wegerecht verläuft eine weitere Zufahrt auf das straßenseitig gesehen, rechte Grundstück in zweiter Reihe.
Schaut B also auf seine rechte Grundstücksseite sieht er zwei Zufahrten a 3mx30 m , mit entsprechender Bewegung und vom nächsten, rechts angrenzenden Grundstück die 3 -4 geparkten Fahrzeuge auf dem neu angelegten Parkplatz.
Die Situation ist neu durch Eigentümerwechsel , Verkauf etc. enstanden.
B hat nun im vergangen Herbst eine schnellwachsende Hecke gesetzt. Straßenseitig gesehen, links des Zaun der das Wegerecht/die Zufahrt auf das herrschende Grundstück abgrenzt. Er sieht sich aber dauerhaft Belästigungen durch den regen Verkehr über diese Zufahrten , einschließlich der zugeworfener Farhrzeugtüren etc. , ausgesetzt.
Zwischen dem dienenden Grundstück und der parallel verlaufenden Zufahrt auf das rechts, hinten befindliche Grundstück
steht ein 50 cm niedriger Jägerzaun.
B plant nun über die gesamte rechte Grundstücksseite eine Sichtschutzzaun in Höhe von 2 m zu setzen um die Belästigungen
über die Zufahrt hinten rechts und dem Parkplatzgeschehen daneben zu mildern.
Wenn B diesen Sichtschutz in Höhe von 2 m setzt hat er nur noch die Zufahrt zum herrschenden Grundstück " im Auge und Ohr ". Deutlich besser als eine weitere Zufahrt und ein angrenzender Parkplatzfläche.
B plant mit Fotos der Örtlichkeiten zum Bauamt zu gehen um Informationen, am besten eine schriftliche Genehmigung für sein Vorhaben zu erhalten.2 m Sichtschutz ist hier ( Berlin ) nicht ortsüblich. Allerdings haben die direkten Anlieger auch in dieser Höhe oder auch höher Sichtschutzelemente oder Mauern gesetzt.
Wenn amtlicherseits nichts gegen den Sichtschutz spricht, wird B den rechten Nachbarn ( die parallel verlaufende Zufahrt nach hinten rechts ) schriftlich informieren und im besten Fall seine Zustimmung erhalten bzw. eine Einigung anstreben.
Hat B etwas vergessen oder übersehen ?
Dürfen die 2 m hohen Sichtschutzelemente bis an den Bürgersteig/ Straße herangebaut werden ?
Zum errichten des Sichtschutz muss das rechte Grundstück betreten werden.Kann der Eigentümer das verweigern ?
Gibt es weitere Hinweise , Tips, Gedanken zum Vorhaben ?
Vielen Dank und Grüße
A ist Eigentümer eines dienenden Grundstücks. Über das führt , von der Straße rechts gesehen , das 3 m breite Wegerecht zum dahinterliegenden herrschenden Grundstück von B. Parallel zu diesem Wegerecht verläuft eine weitere Zufahrt auf das straßenseitig gesehen, rechte Grundstück in zweiter Reihe.
Schaut B also auf seine rechte Grundstücksseite sieht er zwei Zufahrten a 3mx30 m , mit entsprechender Bewegung und vom nächsten, rechts angrenzenden Grundstück die 3 -4 geparkten Fahrzeuge auf dem neu angelegten Parkplatz.
Die Situation ist neu durch Eigentümerwechsel , Verkauf etc. enstanden.
B hat nun im vergangen Herbst eine schnellwachsende Hecke gesetzt. Straßenseitig gesehen, links des Zaun der das Wegerecht/die Zufahrt auf das herrschende Grundstück abgrenzt. Er sieht sich aber dauerhaft Belästigungen durch den regen Verkehr über diese Zufahrten , einschließlich der zugeworfener Farhrzeugtüren etc. , ausgesetzt.
Zwischen dem dienenden Grundstück und der parallel verlaufenden Zufahrt auf das rechts, hinten befindliche Grundstück
steht ein 50 cm niedriger Jägerzaun.
B plant nun über die gesamte rechte Grundstücksseite eine Sichtschutzzaun in Höhe von 2 m zu setzen um die Belästigungen
über die Zufahrt hinten rechts und dem Parkplatzgeschehen daneben zu mildern.
Wenn B diesen Sichtschutz in Höhe von 2 m setzt hat er nur noch die Zufahrt zum herrschenden Grundstück " im Auge und Ohr ". Deutlich besser als eine weitere Zufahrt und ein angrenzender Parkplatzfläche.
B plant mit Fotos der Örtlichkeiten zum Bauamt zu gehen um Informationen, am besten eine schriftliche Genehmigung für sein Vorhaben zu erhalten.2 m Sichtschutz ist hier ( Berlin ) nicht ortsüblich. Allerdings haben die direkten Anlieger auch in dieser Höhe oder auch höher Sichtschutzelemente oder Mauern gesetzt.
Wenn amtlicherseits nichts gegen den Sichtschutz spricht, wird B den rechten Nachbarn ( die parallel verlaufende Zufahrt nach hinten rechts ) schriftlich informieren und im besten Fall seine Zustimmung erhalten bzw. eine Einigung anstreben.
Hat B etwas vergessen oder übersehen ?
Dürfen die 2 m hohen Sichtschutzelemente bis an den Bürgersteig/ Straße herangebaut werden ?
Zum errichten des Sichtschutz muss das rechte Grundstück betreten werden.Kann der Eigentümer das verweigern ?
Gibt es weitere Hinweise , Tips, Gedanken zum Vorhaben ?
Vielen Dank und Grüße