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Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 12:48
von charlie077
Hallo,

ich mache das Thema hier neu auf.
Die Aufteilung wie auf folgendem Bild zu sehen ist:
http://img5.fotos-hochladen.net/uploads ... 8hamwb.jpg

Es stellt sich die Frage für A, an welchen Stellen er gemäß Rechtseinfriedung einen Zaun zu bauen hat.
1.) Ist die Grundstücksgrenze zwischen A - B für A die rechte Seite und somit A einfriedungspflichtig? Sie liegen ja formal nicht an der selben Str., beide an einem eigenen Privatweg (Wegerecht).
2.) Ist die Grenze A - D eine gemeinsame Grenze ?
3.) Gilt selbiges für die Grenze A - C?

Gruß und sonniges Wochenende

Edit:
Habe ich glatt vergessen:
Niedersächsisches Nachbarrecht
So wie die Grundstücke eingezeichnet sind, sind es die Flurstücke (also echte Grundstücke).
Hauptstr. verläuft im Bild Unten (also unterhalb D).
Alles andere sind Privatwege (Wegerechte).
Auch der Weg zu C geht von der gleichen Haupstr. ab, ist ein Privatweg.

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 13:16
von Klaus
Welches Bundesland ?
Und weil das sooo oft vorkommt, sind es "echte" Grundstücke - also nicht Teil eine wie an immer gearteten Gemeinschaft.
Was auf dem Bild ist eine "gewidmete" Strasse - also kein privater Weg

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 13:52
von Klaus
Ich würde sagen, hier gilt:

§ 27 (4)
An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

Die beiden Grundstücke liegen weder "unmittelbar" an der Straße noch zwischen zwei Straßen.

Klaus

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 14:11
von charlie077
Das gilt entsprechend für alle Grenzen?

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 14:19
von Klaus
An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

Ich würde sagen : das steht doch genau so da ?!?!

Es sei denn

Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.

Das Gesetz ist doch ziemlich eindeutig ?! Oder nicht

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 18:39
von charlie077
Dann mal vielen Dank.
Stellt sich noch die Frage nach der Art.

Wenn man sich gemeinsam nicht einigt, darf jeder einen Zaun nach den gesetzlichen Anforderungen setzen.
Laut Niedersächsischer Bauordnung wäre das dann der berühmte 1, 8 Meter hohe Zaun.
Mal sehen, was der Nachbar sagt.

Gruß

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 07.03.2014, 18:54
von Klaus
berühmter 1,8 m Zaun ?!?!? Im nachbarrecht stehen 1,2 bzw der ortsübliche

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 § 28
Beschaffenheit der Einfriedung

(1) Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen läßt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.

(2) Die Einfriedung ist - vorbehaltlich des § 30 - auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Seitliche Zaunpfosten sollen dem eigenen Grundstück zugekehrt sein.

(3) Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, daß die Einfriedung eine geringere Höhe einhält 
Wenn man sich gemeinsam nicht einigt, darf jeder einen Zaun nach den gesetzlichen Anforderungen setzen.
Wo steht denn das man dann machen darf was man will ?!
Das Gesetz ist jetzt nicht wirklich so viel Text , das man den nicht mal lesen könnte

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 10.03.2014, 17:55
von charlie077
Hallo Klaus,

ersteinmal vielen Dank für Deine Antworten.
Selbstverständlich habe ich den Text gelesen, mehr als einmal.

Ich habe noch folgendes gefunden:
http://www.diekholzen.de/media/custom/1 ... 1378385105
Herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium
Vgl. auf Seite 23, Gundstück 10 (mit rechtseinfriedung auf 11), finde ich, könnte auch gut auf Situation von A passen.
Was meinst Du?

Unabhängig davon, ob A nun alleine oder gemeinsam Einfrieden muss:
Vgl. 24 unten:
"Sind beide Nachbarn gemeinsam einfriedungspflichtig, und kommt keine Einigung zustande, darf jeder von beiden selbst einfrieden. Der Nachbar, der das tut, darf die Einfriedung dann auf sein Grundstück oder
auf die Grenze setzen. Seitliche Zaunpfosten darf er auf die Hälfte des Grenzabschnitts auf das Nachbargrundstück setzen, diesem zugekehrt. Auch in diesem Fall muss er dem Nachbarn seine Absicht einen Monat vorher im Einzelnen anzeigen."


Daher würde ich denken, 1,8 m passen in jedem Fall.

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 10.03.2014, 18:55
von Klaus
Ich seh keinen Hinweis auf 1,8 Meter Zaunhöhe. Im Nachbarrecht sind die Höhen genau geregelt, da kann man nicht was anderes reindichten was das ändert.

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 10.03.2014, 20:45
von charlie077
Klaus hat geschrieben:Ich seh keinen Hinweis auf 1,8 Meter Zaunhöhe. Im Nachbarrecht sind die Höhen genau geregelt, da kann man nicht was anderes reindichten was das ändert.
In der Niedersächsischen Bauordnung steht:
Anhang 1 NBauO - Landesrecht Niedersachsen
Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
....
"6.1 Einfriedungen bis 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche..." (Version 2003)
"6.1 Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche ..." (Version 2012)

Daher sollten auf jeden Fall 1,8 m drin sein. Im obigen Zitat von Dir steht ja noch Absatz 3:
"Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, daß die Einfriedung eine geringere Höhe einhält "

Daher:
1.) Passt doch meine Aussage, oder?
2.) Kannst Du bitte nochmals Deine ursprüngliche Aussage prüfen, was ist rechts? Beitrag von 17:55 Uhr

Danke

Re: Rechtseinfriedung: Wo ist rechts?

Verfasst: 11.03.2014, 00:03
von Klaus
Es gibt das Baurecht das die Belange der Öffentlichkeit regelt und das Nachbarrecht das die Belange des Nachbarn regelt.
Man kann 1,8 hoch bauen wenn es der Nachbar will, aber nicht gegen diesen. Baut man 2 Meter ist es egal ob der Nachbar mitspielt das Baurecht ist dagehen. Baut man 1,8 ist es dem Baurecht egal - aber der Nachbar muss mitspielen.