es geht um die Frage, ob der geplante Bau eines Gartenhauses mit angrenzender Pergola durch die Partei A möglich ist, oder nicht. Die Grundstücke befinden sich in Rheinland-Pfalz.
Die Partei B besitzt, neu erworben, ein kleines Grundstück, dass eine Insellage hat und keine direkt Anbindung an die Straße hat. Das alte Haus soll abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. A hat vor einigen Jahren neu gebaut und kommt nach längerer Zeit endlich dazu die Einfahrt und dann auch das geplante Gartenhaus zu bauen. Die Einfahrt (die B mitbenutzen darf/muss ... sonst käme er nicht auf sein Grundstück) ist recht breit und wurde zum Teil mit Beeten und Teich versehen. Auf dem Grundstück von A stand an der Stelle, wo nun das Gartenhaus/Pergola hinkommen soll bereits vorher eine Pergola, die aber im Rahmen des Neubaus (in dritter Reihe) abgerissen wurde. Die geplanten Maße für das Gartenhaus sollen den erlaubten 10m³ entsprechen, es steht nicht direkt auf der Grenze, die Höhe wird natürlich eingehalten.
B ist der Meinung das an dieser Stelle kein Gartenhaus gebaut werden darf. Als Begründung kam, dass damit das Grundstück von B von der Südseite her bebaut wird.
A findet in der Landesbauverordnung und im Nachbarschaftsrecht für Rheinland-Pfalz keinen Grund, der gegen ein Gartenhaus spricht. A vermutet aber, dass es B nicht passt, weil der Grundstück von B sehr klein ist und daher die Mauern des neuen Hauses von B recht nah an der Grenze wären und er vermutlich lieber einen freien Blick haben will.
Nach der Landesbauordnung §62 heißt es:
Meine Fragen:(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
1. Gebäude
a) Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,
- Welche Gründe könnten die Erlaubnis das Gartenhauszu bauen aussetzen? Da steht ja "Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung".
- Angenommen, dass die Baugenehmigung für das neue Haus von B erfolgt (da sind kaum 3 m Abstand einzuhalten aber wenn er es genehmigt bekommt ...), spielt dann der Abstand des Hauses (also der Abstand des Hauses von B zur Grenze von A) für das Errichten des Gartenhauses eine Rolle? A kann ja nichts dafür, dass das Grundstück von B so klein ist!?
- Kann eine Pergola ein Bereich sein, außerhalb des Gartenhauses, dass aber im einem errichtet wurde? Die Überdachung der Pergola sollen die langen Dachbalken des Gartenhauses werden. Also festes Dach, aber zu drei Seiten hin offen, außer zum Gartenhaus hin nicht.
Wäre nett, wenn ihr uns ein paar Tipps geben könnt.
Grüße aus der Westpfalz, Birgit