Nachbar versperrt Sicht auf Straße durch unabgetimmten Bau eines Sichtschtzzaunes
Verfasst: 20.09.2020, 08:42
Liebe Community,
A wohnt im Bundesland Hessen und habe leider seit gestern Streit mit meinem Nachbarn B wegen eines von ihm neu errichteten Sichtschutzzaunes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Neubaugebiet (Häuser 3 Jahre alt).
A hat an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Garage stehen und zu der führt eine ca. 7m lange Garagenzufahrt die direkt in einer Spielstraße endet (kein Bürgersteig, direkter Übergange der Garageneinfahrt in die Straße). Die Grenze zum Nachbargrundstück war an dieser Stelle bis jetzt offen. Der Nachbar B hat sich daran gestört, dass vorbeilaufende Passanten ungehindert in seine Wohnung schauen konnten und hat jetzt einen Sichtschutzzaun in Höhe von ca. 1,80 m entlang der gesamten Garagenzufahrt direkt an die gemeinsame Grundstücksgrenze gesetzt. Der Zaun geht mit Sichtschutzelementen bis an die Straße und versperrt jetzt A die Sicht auf die Straße, wenn A aus der Garage fahre. A wohnen in einer Spielstraße und in der Nachbarschaft gibt es viele Kinder, die auch gerne mal mit Bobbycar da lang flitzen. A habe dem Nachbarn direkt nach der Montage des Zaunes darauf aufmerksam gemacht, dass er A die Sicht auf die Strasse versperrt hat und dass A der Errichtung eines solchen Zaunes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht zugestimmt habe. Das Gespräch endete leider so, dass der Nachbar A gegenüber handgreiflich geworden ist und A bedroht und beleidigt hat.
Noch folgende zwei Informationen:
1. Es gibt natürlich einen Bebauungsplan der Stadt in dem für die Grundstücksgrenze zur Spielstraße hin eine Höhe von max. 0,80m für Zäune und Hecken vorgegeben ist. An die Höhe der Hecke hält der Nachbar B sich natürlich auch nicht, weil das so nicht zu "seinem Konzept" von Sichtschutz passt.
2. Im Frühjahr sprach A der Nachbar auf sein Vorhaben an, einen Sichtschutzzaun bauen zu wollen. Dem hatte A damals zugestimmt aber dort auch ganz klar gesagt, nur bis zur Höhe von 0,80m, damit sich der neue Zaun ins Gesamtbild einfügt, da ja alle angrenzenden Zäune ebenfalls nur 0,80 cm hoch sind. In diesem Gespräch hatte A explizit erwähnt, dass ich seinem Wunsch nach einer höheren Zaunhöhe nicht zustimme. Es gibt keine schriftliche Dokumentation dieser Absprache.
Jetzt zu meinen Fragen:
a) liege A richtig, dass A verlangen kann, dass er den Zaun so bauen muss, dass A ungehinderte die Straße einsehen kann, wenn A aus der Garage ausfahre?
b) Da die Gemeinde an der Grundstücksgrenze zur Straße nur Zäune bis 0,80m Höhe erlaubt, gilt dann automatisch auch dieselbe Höhenbeschränkung nicht für den jetzt gebauten Zaun, A meine hiermit für die letzten x Meter, die direkt an die Spielstraße grenzen? Wenn ja, ist dann x=5 Meter?
c) Der Zaun ist komplett auf dem Grundstück des Nachbarn gebaut, reicht aber bis direkt an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Der Nachbar sieht das als seinen Zaun an und dass er den sowieso so bauen darf, wie er will. Nach meiner Auffassung ist aber eine Zustimmung von mA ir erforderlich und da die nicht erfolgt ist (Zaun ja, aber nicht in dieser Höhe), darf A den Rückbau oder die Änderung der Höhe des Zaunes verlangen?
d) Habe A einen Zeitdruck, das Ganze aus versicherungstechnischen Gründen so schnell wie möglich schriftlich beanstanden zu müssen? Hier insbesondere wegen der Gefahr, dass beim blind herausfahren aus der Garage ein Unfall passiert (Worst Case - Radfahrer oder Bobbycar nicht gesehen...).
A Danke im Voraus für alle Antworten. Wie man eventuell heraushört, bin ich derzeit emotional ziemlich down und versuche jetzt mein Verunsicherung mit Wissen über was erlaubt ist zu überwinden.
A wohnt im Bundesland Hessen und habe leider seit gestern Streit mit meinem Nachbarn B wegen eines von ihm neu errichteten Sichtschutzzaunes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Neubaugebiet (Häuser 3 Jahre alt).
A hat an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Garage stehen und zu der führt eine ca. 7m lange Garagenzufahrt die direkt in einer Spielstraße endet (kein Bürgersteig, direkter Übergange der Garageneinfahrt in die Straße). Die Grenze zum Nachbargrundstück war an dieser Stelle bis jetzt offen. Der Nachbar B hat sich daran gestört, dass vorbeilaufende Passanten ungehindert in seine Wohnung schauen konnten und hat jetzt einen Sichtschutzzaun in Höhe von ca. 1,80 m entlang der gesamten Garagenzufahrt direkt an die gemeinsame Grundstücksgrenze gesetzt. Der Zaun geht mit Sichtschutzelementen bis an die Straße und versperrt jetzt A die Sicht auf die Straße, wenn A aus der Garage fahre. A wohnen in einer Spielstraße und in der Nachbarschaft gibt es viele Kinder, die auch gerne mal mit Bobbycar da lang flitzen. A habe dem Nachbarn direkt nach der Montage des Zaunes darauf aufmerksam gemacht, dass er A die Sicht auf die Strasse versperrt hat und dass A der Errichtung eines solchen Zaunes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht zugestimmt habe. Das Gespräch endete leider so, dass der Nachbar A gegenüber handgreiflich geworden ist und A bedroht und beleidigt hat.
Noch folgende zwei Informationen:
1. Es gibt natürlich einen Bebauungsplan der Stadt in dem für die Grundstücksgrenze zur Spielstraße hin eine Höhe von max. 0,80m für Zäune und Hecken vorgegeben ist. An die Höhe der Hecke hält der Nachbar B sich natürlich auch nicht, weil das so nicht zu "seinem Konzept" von Sichtschutz passt.
2. Im Frühjahr sprach A der Nachbar auf sein Vorhaben an, einen Sichtschutzzaun bauen zu wollen. Dem hatte A damals zugestimmt aber dort auch ganz klar gesagt, nur bis zur Höhe von 0,80m, damit sich der neue Zaun ins Gesamtbild einfügt, da ja alle angrenzenden Zäune ebenfalls nur 0,80 cm hoch sind. In diesem Gespräch hatte A explizit erwähnt, dass ich seinem Wunsch nach einer höheren Zaunhöhe nicht zustimme. Es gibt keine schriftliche Dokumentation dieser Absprache.
Jetzt zu meinen Fragen:
a) liege A richtig, dass A verlangen kann, dass er den Zaun so bauen muss, dass A ungehinderte die Straße einsehen kann, wenn A aus der Garage ausfahre?
b) Da die Gemeinde an der Grundstücksgrenze zur Straße nur Zäune bis 0,80m Höhe erlaubt, gilt dann automatisch auch dieselbe Höhenbeschränkung nicht für den jetzt gebauten Zaun, A meine hiermit für die letzten x Meter, die direkt an die Spielstraße grenzen? Wenn ja, ist dann x=5 Meter?
c) Der Zaun ist komplett auf dem Grundstück des Nachbarn gebaut, reicht aber bis direkt an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Der Nachbar sieht das als seinen Zaun an und dass er den sowieso so bauen darf, wie er will. Nach meiner Auffassung ist aber eine Zustimmung von mA ir erforderlich und da die nicht erfolgt ist (Zaun ja, aber nicht in dieser Höhe), darf A den Rückbau oder die Änderung der Höhe des Zaunes verlangen?
d) Habe A einen Zeitdruck, das Ganze aus versicherungstechnischen Gründen so schnell wie möglich schriftlich beanstanden zu müssen? Hier insbesondere wegen der Gefahr, dass beim blind herausfahren aus der Garage ein Unfall passiert (Worst Case - Radfahrer oder Bobbycar nicht gesehen...).
A Danke im Voraus für alle Antworten. Wie man eventuell heraushört, bin ich derzeit emotional ziemlich down und versuche jetzt mein Verunsicherung mit Wissen über was erlaubt ist zu überwinden.