Hallo User,
vielleicht kann mir von Euch jemand weiterhelfen!
Nachbar A hat einen Gewerbebetrieb. Dieser ist vor 10 Jahren erweitert worden und auf die Grenze zu B gebaut worden. Zu dieser Grenzbebauung gibt es keinerlei Genehmigungen, ausser einer Unterschrift auf dem Bauplan beim zuständigen Bauamt. Keine Baulasteintragungen oder dergleichen im Grundbuch. Mittlerweile ist B verstorben und ein Rechtsnachfolger eingetreten, welcher zu Lebzeiten von B der Baubehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er als Erbe dieser Bebauung nicht zustimmt. B durfte laut Erbvertrag keine derartigen Verfügungen treffen, welches Nachbar A bekannt war. Die Baubehörde (Bauamt) versicherte auf Anfrage des Erben, daß diese Baugenehmigung rechtens sei und die Unterschrift ausreicht !?
Kann mir von Euch jemand Auskunft über diese Sache geben?
Übrigens ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen!
Euer Bluzie
Grenzbebauung
Moderator: Klaus
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Man muss die verschiedenen Dinge auseinanderhalten.
Also Nachbar hat man kein "Mitspracherecht" bei der Baugenemigung, man wird nur gehört.
Die eigenen Ansprüche stehen im Nachbarrecht. Nach 10 Jahren sind die aber verjährt. Ob die Unterschrift nun rechtens war oder nicht spielt keine Rolle mehr. Ist aber anzunehmen das der Eigentümer selbst bestimmen kann.
Jetzt kann man nur versuchen das Bauamt zu bewegen die eigene Baugenemigung zu widerrufen. Das wird die Gemeinde kaum machen, denn dann will der Nachbar wohl Schadenersatz.
Bleibt also nur vor dem Verwaltungsgericht zu erreichen das der Bau lt. Bebaungsplan und Bauvorschiften falsch ist.
Klaus
Also Nachbar hat man kein "Mitspracherecht" bei der Baugenemigung, man wird nur gehört.
Die eigenen Ansprüche stehen im Nachbarrecht. Nach 10 Jahren sind die aber verjährt. Ob die Unterschrift nun rechtens war oder nicht spielt keine Rolle mehr. Ist aber anzunehmen das der Eigentümer selbst bestimmen kann.
Jetzt kann man nur versuchen das Bauamt zu bewegen die eigene Baugenemigung zu widerrufen. Das wird die Gemeinde kaum machen, denn dann will der Nachbar wohl Schadenersatz.
Bleibt also nur vor dem Verwaltungsgericht zu erreichen das der Bau lt. Bebaungsplan und Bauvorschiften falsch ist.
Also zukünftiger Erbe hat man nichts zu wollen. Man könnte ja auch enterbt werden. Die Eltern noch 5 Kinder adoptieren oder sonst was passierenwelcher zu Lebzeiten von B der Baubehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er als Erbe dieser Bebauung nicht zustimmt.
Klaus
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