der schmale Raum zwischen zwei Alten Häusern

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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Zoe
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der schmale Raum zwischen zwei Alten Häusern

Beitrag von Zoe » 22.08.2008, 14:21

Hallo :-)

die Nachbarn A und B wohnen im alten Teil eines Örtchens:
eng aneinandergebaute Fachwerkhäuser zwischen denen noch ein schmaler Raum ist, der gerade noch begehbar ist, z.B. um Instandhaltungsarbeiten am Gebäude, an dahinter versetzt stehenden Gebäudeecken, deren Dachrinnenanschluss/-abfluss durchführen zu können, sonst ungenutzt.

Nun möchte Nachbar A sein Haus dämmen.
Wegen der Dicke der Dämmung und der Nähe der Häuser müsste der Dachüberstand von Nachbar B geändert werden.
Durch diese Dämmung würde der Raum zwischen den Häusern nicht mehr begehbar sein, der Erhaltungaufwand der angrenzenden Gebäude entsprechend erschwert und verteuert.
Nachbar B könnte keine vergleichbare Dämmung mehr anbringen.
Ein Teil des Grunds gehört Nachbar A ein geringfügig breiterer Teil Nachbar B.
Am Boden würde die Dämmung an Grundstück B angrenzen, oben in Grundstück B hineinragen.

Benötigt Nachbar A eine Genehmigung von Nachbar B?
Darf Nachbar B die Genehmigung verweigern?
Kann Nachbar A auf die Möglichmachung dieser Dämmung bestehen?
Kann Nachbar B auf sowas wie ein zu erhaltendes Wegerecht bestehen? Ersatzweise auf die Übernahme von Mehrkosten bei notwendigen Arbeiten?
Kann Nachbar B die Änderung seines Dachüberstandes verweigern, Dachüberstand birgt ja keine "Lebensqualität"?
Genügen mündliche Vereinbarungen, ob Genehmigung oder Verweigerung, oder müssen sie schriftlich festgehalten werden?
Gibt es irgendwelche Fristen, die eingehalten werden müssen.

Grüße

und Danke für Antwort

Zoe



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Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2008, 14:49

Wie der Weg ist so schmall das man ihn nach Dämmung nicht mehr nutzen kann. Ja wie will der die Dämmung denn anbringen wenn das sooo schmall ist. Also wenn man links Dammung hinschrauben kann könnte man bei rumdrehen immer noch das Haus von B sanieren.

Die meisten Gerichte werden wohl die Dämmung des Hauses über dem Wunsch nach....keine Ahnung stellen. selbst der Überbau in die Strasse oder ins Nachbargrundstück ist meist erlaubt. Rentenzahlungen können aber sehr wohl sein.
Kann Nachbar B auf sowas wie ein zu erhaltendes Wegerecht bestehen?
Wegerechte stehen im Grundbuch oder nicht.

Wessen Weg/Grundstück ist das denn.

Klaus

P.S. Grenzen unterliegen einer Tolleranz von bis zu 15 cm

Zoe
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Beitrag von Zoe » 22.08.2008, 18:26

Hallo Klaus,
da ist aber jemand fix, danke.
Das ist kein Weg, sondern der ca.40cm breite Zwischenraum zwischen zwei alten Häusern. Oben, alte Häuser haben ja häufig einen breiteren Sockel, etwas breiter.
rechts Nachbar A, links Nachbar B und geradeaus, nach ca.4-5m stieße man auf die Wand eines weiteren Nebengebäudes von B. von diesem Nebengebäude wird auch ein Fallrohr quer durch besagten Zwischenraum geführt. An die Befestigungen für dieses Fallrohr zum Beispiel wäre nach Dämmung auch nicht mehr dranzukommen.
15cm des Zwischenraums werden Nachbar A gehören, 25cm Nachbar B. jeweils über die ganze Länge.
Die Dämmung würde oben 20cm auftragen. unten wohl nur 10. Vorher, bei 40cm, kommt man noch rein, wenn die Dämmung drin ist, bei 30 bis 20cm, definitiv nicht mehr.

Wegerecht ist wohl falsch ausgedrückt, ich meinte eher eine Art Zugangsrecht. Darf Nachbar B bauliche Maßnahmen ergreifen, die einen immer dagewesenen Zugang verwehren.
Das mit dem Überbau von Dämmungen ins Nachbargrundstück hatte ich im Nachbarschaftsrecht gelesen, aber das geht ja wohl nicht davon aus, daß der überbaute Nachbar dann behindert wird...

Die Dämmung würde vorgefertigt und mit einem Kran eingeführt. Unten würden vorher, noch ist der Zwischenraum begehbar, eine Art Haken eingebracht, wo die Dämmung eingesetzt würde, oben wäre über Kran/Dach/Gerüst die restliche Befestigung angebracht.

wenn Grenzen einer derartigen Toleranz unterliegen, kann Nachbar B ja sagen "alles mir", oder Nachbar A "alles nur bei mir". Laut Katasterauszug liegt die Grenze halt zwischen den Gebäuden, näher an A.

Grüße

Zoe

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.08.2008, 19:53

Dann würde ich die letzte Gelegenheit ergreifen das Fallrohr so zu verlegen das man es von außen erreichen kann.

Jegliche Rechte egal wie man die nun nennen will müssen Vertraglich oder im Grundbuch geregelt sein. Es gibt zum betreten des Nachbargrundstück zwar ein Hammerschlagsrecht, jedoch nicht wenn dieses bebaut ist.

Am besten enigt man sich mit dem Nachbarn und füllt den gesamten Zwischenraum , das wird billiger als mit styrpor. Denn wenn man oben und vorne zumacht haben beiden die perfekte Dämmung.

Falls das Fallrohr in Zukunft mal defekt werden würde müsste man eben die Hauswand aufschlagen oder mit In-Rohr-Lösungen reparieren. Es gibt genug Rohre an die man nicht herankommt.

Klaus

Zoe
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Beitrag von Zoe » 24.08.2008, 21:11

Irgendeine dieser Gelegenheiten hätte Nachbar B wohl gern ergriffen,

Nachbar A hat die Arbeiten leider begonnen, incl. Änderungen am Dach von Nachbar B, ohne Nachbar B überhaupt davon in Kenntnis zu setzen :-/

nun werden Sie denken, so schnell geht das doch gar nicht, doch geht:
Montag war Nachbar B nicht zuhause und als er Dienstag von der Arbeit kam, stand ein Gerüst und die Dämmung war eingebracht, laut Nachbar C mit besagtem Kran.
Nachbar B hat Nachbar A sofort angesprochen, leider ohne Wirkung.
Nachbar B hat Nachbar A sogar nochmal angesprochen, leider weiter ohne Wirkung.

Nachbar B hätte gern einen Lösungsansatz gehabt ohne Anwalt oder Bauamt einschalten zu müssen, aber das geht dann wohl doch nicht :-(
Schade

Gruß

Zoe

Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.08.2008, 22:18

Da ist pech, das werden auch Bauamt oder Anwalt kaum was ändern können. Lediglich die Änderungen an A Dach, dagegen kann man vorgehen.

Aber jeder darf klagen wenn er meint :-)

Klaus

Zoe
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Beitrag von Zoe » 25.08.2008, 13:40

pech ist was anderes,
dies ist mehr als unverschämt.

Oben steht
Es gibt zum betreten des Nachbargrundstück zwar ein Hammerschlagsrecht, jedoch nicht wenn dieses bebaut ist.
den Satz, wenn dieses bebaut ist, hab ich nicht verstanden? Wenn jemand Nachbars Grundstück betreten will, muss er ihn fragen, wenn er das Dach betreten will nicht? Ein Nachbar darf ein Gerüst nicht unangekündigt auf Nachbar Bs Grundstück aufstellen, aber an dessen Gebäude befestigen schon? Ich hatte angenommen, laut Hammerschlagrecht hätte Nachbar A schon die Befestigung des Gerüsts am Gebäude von Nachbar B vorher ankündigen müssen?
Nachbar D hat bisher gefragt, bevor er, auf dem eigenen Grundstück, was an Bs Gebäude befestigt hat

Nachbar B muss nun für Reparaturen, die er bis letzte Woche noch locker selber bewältigen hätte können, eine Firma mit Kran etc. beauftragen,
bzw. im eigenen Gebäude die Innendämmung abreißen um Wandsanierungen vornehmen zu können...
Und allein für die Mehrkosten aufkommen?
In einem anderen Beitrag schreibt jemand "Innendämmung!". Warum gilt das hier nicht?
Irgendwie kann ich mir immernochnicht vorstellen, daß ein Nachbar so folgenreiche Änderungen einfach vornehmen darf.
Gibt es wirklich kein Recht, daß einem den Zugang zum eigenen Gebäude sichert?
Wäre das anders, wenn es sich um eine bauliche Veränderung, nicht um eine Dämmung handelte?
Lediglich die Änderungen an A Dach, dagegen kann man vorgehen
Das Wiederherstellen des Daches von B (nicht A) setzte einen Rückbau der Dämmung von A voraus, für diese Dämmung war ja nur Platz, indem Dach B geändert wurde

hört sich irgendwie an, als müsse sich B jetzt entscheiden, ob er sein Geld für die Mehrkosten für Reparatur und Sanierung oder für Anwalt & Gericht ausgibt:-/
mit der Gefahr, daß er die Mehrkosten für Sanierungen trotzdem hat :-/
Hat B Fristen, bis wann er sich entschieden haben muss?

nun gut, vielleicht fällt ja noch jemandem was ein

Grüße

Zoe

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.08.2008, 13:48

Der Nachbar hat Fakten geschaffen.

Er hätte um das Nachbargrundstück nutzen zu können sich auf das Hammerschlag/Leiterrecht berufen müssen und dies anmelden. Dann hätte man ihm die Nutzung des Nachbargrundstücks gestatten MÜSSEN.
Mehr als jetzt eine einstweilige Verfüghung zu erwirken das er dies nicht nochmals macht kann man kaum wollen.

Das man nun seinerseits kein Leiterrecht in Anspruch nehmen kann da das Grundstück restlos bebaut ist ist Pech. Damit ist gemeint das man nicht verlangen kann das der Nachbar sein haus abreisst damit man Platz hat, ist doch logisch.

Das man nun selber Probleme hat ist doch die eigene Schuld. Wenn man Anlagen so baut das man sie nicht ohne das Nachbar Grundsück warten kann ist einfach nicht sehr .....
Gibt es wirklich kein Recht, daß einem den Zugang zum eigenen Gebäude sichert?
Sicher aber das war doch nicht der eingige Zugang. Es gibt kein Recht seind Haus ringsrum zum umlaufen wenn man selbet zu nahe an die Grenze baut. Heutzutage muss man 2 Meter Abstand halten. Jedoch wird dann einfach zusammen gebaut und hinterher geteilt.
ob er sein Geld für die Mehrkosten für Reparatur und Sanierung oder für Anwalt & Gericht ausgibt:-/
Nö, entweder zum Fenster rausschmeinsen oder sanieren. Denn nur weil man klagt bekommt man noch lange kein Recht. In den Fall wüsste ich keinen Grund warum man gewinnen sollte.

Klaus

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Beitrag von Zoe » 25.08.2008, 15:01

1. das mit der eigenen Schuld ist schwierig,
die Häuser wurden vor schätzungsweise 250 Jahren gebaut, damals baute man so.
2. Die Dachrinnenanlage mit Fallrohr hat Nachbar A vor 30 Jahren angebracht,
als er mit Genehmigung des Vorbesitzers am dahinterliegenden Gebäude grenzbebaute und daher laut Nachbarschaftsrecht eine Abdeckung für den entstehenden Hohlraum schaffen musste.
wer für die Pflege dieser Anlage zuständig ist, wäre die nächste Frage, bisher hat Nachbar A gemeint, mit der Erstellung vor 30 Jahren seiner Schuldigkeit genüge getan zu haben...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 25.08.2008, 15:09

Die "Schuld" erbt man, sinnvoll wäre gewesen ein Recht ins Grundbuch einzutragen.
Sonst ist das eigentlich klar: Mein Dach, mein Abfluss und mein Problem.

Klaus

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Beitrag von Zoe » 28.08.2008, 15:09

und wie erfährt man, wem die Dachrinnenanlage mit Abfluss gehört?
Erstellen musste sie, wie erklärt, Nachbar A,
befestigt ist sie an einem Dach von B und einer grenzbebauten Wand von A
sie befindet sich auf dem Grundstück von Nachbar B,
das Fallrohr mündet in einen Fallrohranschluss von B,
Wasser fließt hauptsächlich von einem Dach und einem Stück Dach von B, aber auch von einem Stück Dach von A rein und durch.
Ist A dann nicht wenigstens Teilverantwortlich?

weiterhin offen sindmeine Fragen:
Ein Nachbar darf ein Gerüst nicht unangekündigt auf Nachbar Bs Grundstück aufstellen, aber an dessen Gebäude befestigen schon?
und
Wäre das [keine Benötigung des Einverständnisses des Nachbarn] anders, wenn es sich um eine bauliche Veränderung, nicht um eine Dämmung handelte?
und
Hat B Fristen, bis wann er sich entschieden [Beschwerde beim Bauamt oder ähnliches] haben muss?

Grüße

Zoe

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.08.2008, 15:21

drehen wir uns im Kreis
und wie erfährt man, wem die Dachrinnenanlage mit Abfluss gehört?
Der der was will muss es beweisen. gehört die Dachrinne A ist er dafür verantwortlich. Hat er B erlaubt Wasser einzuleiten ist das ein Vertrag den man auch kündigen könnte, jedoch wäre es gegen Treu und Glauben den zur Unzeit zu kündigen. Ob in dem Vertrag nun Unterhaltskosten vereinbart wurden hängt vom Vertrag ab.
Wenn andersrum dann andersrum.
anzunehmen ist das die Anlage dem gehört auf dessen Abfluss das endet, denn sonst könnte der andere ja nichts alleine machen :_)
Ein Nachbar darf ein Gerüst nicht unangekündigt auf Nachbar Bs Grundstück aufstellen, aber an dessen Gebäude befestigen schon?
Quatsch, weder noch. Nur jetzt ist doch alles weg und die Sache erledigt. Da gibts jetzt nicht hinterher die Todesstrafe
Wäre das [keine Benötigung des Einverständnisses des Nachbarn] anders, wenn es sich um eine bauliche Veränderung, nicht um eine Dämmung handelte?
Wie man das nennt ist wuscht, das ist eine Baumassnahme
Hat B Fristen, bis wann er sich entschieden [Beschwerde beim Bauamt oder ähnliches] haben muss?
Wegen was ??? Hier gibts nichts zu beschweren. Man kann klagen, wenn man Ansprüche hat. Nur gegen das, das der sein Haus isoliert hat ist nicht verboten.

Der Nachbar ist ein Arsch und jemand soll ihn strafen oder wie

Klaus

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