Hammerschlags-und Leiterrecht

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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Dulli06
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Hammerschlags-und Leiterrecht

Beitrag von Dulli06 » 28.08.2008, 13:01

Hallo liebes Forum :lol:

Wenn A eine Baumassnahme durchführen möchte und dabei auf Nachbars Grundstück muss, was muss denn da in die Ankündigung?

"Hiermit teile ich ihnen mit, dass ich im Oktober zwecks baulicher Veränderungen ihr Grundstück betreten muss.
Selbstverständlich werde ich dieses schonend behandeln und so zurück lassen, wie ich es vorgefunden habe."

Reicht das oder muss noch mehr rein? Gibt es irgendwelche Muster?

Gruß
Dulli06



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Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.08.2008, 13:22

Ich würde schreiben (besser vorher reden) :

Ich muss ca. 2 Meter an der Grenze an die Hauswand um die blau anzumalen. Diese Arbeiten kann ich nur von Ihrem Grudnstück ausführen. Dies erlaubt mir das Hammerschlagsrecht um das ich sie bitte.
Ich werde Ihr Grundstück hinterher wieder so herstellen wie es vorher war. Die Arbeiten dauern 14 Tage.
Ich schlage als Termin die ersten beiden Wochen im Oktober vor, da die Arbeiten vor dem Winter erledigt sein müssen.

Der Nachbar kann einen anderen Termin nennen, die Arbeiten sind so schnell wie möglich vorzunehmen und notfalls muss man eine Kaution hinterlegen.
Wenn es auch anders geht (egal wie teuer) kann er ablehnen

Fotos machen wie es jetzt aussieht

Klaus

Dulli06
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Beitrag von Dulli06 » 28.08.2008, 13:30

vorher reden :lol: :lol: (sorry, aber das stelle ich mir gerade vor, bei der Vorgeschichte)

...aber danke, das hört sich erheblich besser an :wink:

Kann der Nachbar denn A darauf festnageln, wenn es einen Tag länger dauern sollte? Wie sieht es denn aus, wenn witterungsbedingt der Termin verschoben werden muss?
Der Nachbar benötigt das Stück, welches betreten werden muss nicht

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.08.2008, 13:35

Kann der Nachbar denn A darauf festnageln, wenn es einen Tag länger dauern sollte?
Dauer von xx bis voraussichtlich y

die Arbeiten sind zügig abzuwickeln, also nicht nach Feierabend 2 Stunden.


Klaus

P.S. Ich merk mir nicht wer welche Geschichte hatte :-)

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Beitrag von Dulli06 » 28.08.2008, 14:38

okay, danke

P.S. der Name des Forums sagt doch eine ganze Menge über die Fragensteller :wink:
hätte A ein gutes Verhältnis zu seinem Nachbarn, so wär er sicher nicht in diesem Forum und bräuchte auch das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht in Ansrpuch nehmen :lol:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.08.2008, 14:44

Übrigens ist der Nachbar der Herr über sein Grundstück. Erlaubt er es nicht muss man klagen. Also nicht einfach betreten.

Klaus

Dulli06
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Beitrag von Dulli06 » 28.08.2008, 16:00

:(

muss man denn eine Frist zum Widerspruch setzen, oder reicht das, wenn man zum genannten Zeitpunkt anfängt. Wenn bis dahin kein Einspruch gekommen ist, ist gut?
Oder kann A dann immer noch vom Grundstück geschmissen werden?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.08.2008, 17:35

Man kann den Nachbar jederzeit vom Grundstück werfen, der klagt dann gewinnt und fängt ein paar Wochen später wieder an.
Mit der Urteil in der Hand wird es dann schwerer.
Also was solls

Wenn drum geht den Nachbar zu ärgern. Lappe auf den Kopf hauen. Der bekommt Kopfweh und man selber eine Verfahren. Danach wirds ruhiger.

Klaus

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Beitrag von Dieter1 » 20.09.2008, 17:23

Je nach Bundesland muss der Nachbar zwei bis 4 Wochen vorher die Arbeiten ankündigen. Der Grundstückseigentümer kann Auskunft verlangen über geplante Dauer der Arbeiten, Art der Arbeiten, Umfang der Inanspruchnahme (z.B. wenn gebuddelt werden muß, um Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen), ob Gerüste oder ähnliches aufgestellt werden soll und wer die Arbeiten durchführen wird bzw. das Grunsstück betreten wird. Das Betretungsrecht ist schonend auszuüben. Die schonendste Möglichkeit ist anzuwenden.

Was viele nicht wissen (auch viele Rechtsanwälte nicht), wenn bereits ein Nachbarschaftsstreit vorliegt und der Nachbar sich bisher feindselig gegenüber dem Grundstückseigentümer verhalten hat, dann kann dieser ihm die Ausübung des Betretungsrechtes untersagen. Er kann die Ausübung dann auf einen Dritten, unter Umständen auf eine Fachfirma beschränken (siehe Schäfers Kommentare zum Nachbarschaftsrecht NRW § 24; siehe auch Kommentare zum Nachbarschaftsrecht für Schleswig-Holstein von ?)

Das OLG Hamm hatte sogar ein Urteil gefällt, wonach einem Nachbarn, der sich unfreundlich verhalten hat, das Zugangsrecht versagt blieb. OLG Hamm in NJW 1966, S. 599)
Der Grund liegt darin, dass die nachbarschaftliche Rücksichtnahme einen Ausfluß des Grundsatzes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Dieser Grundsatz ist stets auf Gegenseitigkeit gestützt. Wenn also eine Partei rumspinnt, dann kann sie nicht von der anderen Partei einseitig nachbarschaftliches Entgegenkommen verlangen.

Wenn man also Grenzbebauung zum Nachbarn hat, sollte man immer schön artig sein ;-)

Einfach das Grundstück betreten darf man nicht. Dann kann der Eigentümer wegen Hausfriedensbruch klagen. Man muss das Betretungsrecht vor dem AG erst einklagen.

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