Hammerschlags-und Leiterrecht

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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pitti2001
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Hammerschlags-und Leiterrecht

Beitrag von pitti2001 » 08.04.2009, 19:41

Hallo,
Nachbar A liegt seit Jahren mit Nachbar B und seinem anderen Nachbarn im schlimmsten Krieg.
Jetzt hat B folgendes Problem:
Direkt an der Grundstücksgrenze zu B hat Nachbar A ein etwa 5 m hohes und 8 m langes Stallgebäude, daran anschließend steht noch ein etwa 6m langer und 2 m hoher Schuppen. Dieser Schuppen hat seine Dachrinne auf dem Grundstück von B, das Fallrohr ist bei A, außerdem ist eine Türöffnung auf das Grundstück von B gerichtet. Beide Gebäude stehen schon ewig, also schon bevor A hinzog und B später baute.
Beide Gebäude wurden mit billigsten und mittlerweile altem Putz versehen und sehen Scheiße aus. Vor dem Fundament des hohen Gebäudes ist auf der Seite von B ein etwa 15 cm breites Fundament, welches zu einem früher hier stehenden Schuppen gehörte. Nachbar B hat vor dem flachen Gebäude einen 1,80 m hohen Lamellenzaun gesetzt und vor dem hohen Schuppen steht ein etwa 2m hohes und 3m langes Rankgitter. Beides ist etwa 10 cm von der Grenze weg und berührt die direkt an der Grenze stehenden Gebäude von A nicht. Weil dieses Rankgitter mit Weintrauben bepflanzt wurde, diese stehen noch vor dem alten Fundament, also etwa 20 cm von der Grenze, so berühren auch die Wurzeln nicht das Fundament von A, dahinter hat B eine etwa gleich große Gewebeplane gespannt, damit auch keine Blätter die Wand von A berühren. Von dem Rankgitter gehen in etwa 2 m Höhe Stäbe als Pergola zu dem etwa 4m von der Grenze stehendem Wohnhaus von B, die mit dem Wein begrünt sind.
Jetzt soll B alles abbauen, weil A die Wand streichen will. Muß B den A diese nie gestrichene und teilweise unverputzte Wand streichen lassen.
Ist B verpflichtet alles abzubauen. A ist ja sogar der Meinung, dass B dies für immer abbauen muss. Obwohl B es als reine Schikane empfindet, könnte er die Zaunfelder problemlos demontieren und wieder aufstellen. Hinter dem Rankgitter könnte A auch streichen, wenn B solange die Plane abmacht. Es würde für B dadurch sogar ein besserer Anblick entstehen, wenn A denn wirklich streicht. B befürchtet eher dass er nur mit dem Vorwand zum Abbau der Pergola gezwungen werden soll. B glaubt nicht, dass er die Seite tatsächlich verschönt, A ist Ende 70 und diese Wände waren immer so häßlich. Warum will A zum Beispiel die Wand an dem flachen Schuppen streichen, den Lamellenzaun stellt B sowieso wieder dort hin, die Wand dort sieht jetzt keiner und danach auch niemand. Muss B den A persönlich auf sein Grundstück lassen. A hat den B regelmäßig auf das Übelste beleidigt usw.. Es besteht die Gefahr, dass der A sogar selbst streichen will. Mit fremden Handwerkern hätte B keine Probleme, nur mit A als Person oder seinen ihn eventuell helfenden Kumpels. Kann B die Termine vorgeben, er will niemand auf sein Grundstück lassen, wenn er nicht zu Hause ist. Kann A von B verlangen, dass B seine auf seinem Grundstück stehenden Teile wie Pergola, Zaun usw. demontieren muss ? Muss B den A als Person auf sein Grundstück lassen ?
Lt. Nachbargesetz S.-A. muss A dem B dies 4 Wochen vorher mitteilen.
A hat dem B lediglich einen Brief in den Briefkasten geworfen, wo er schreibt dass der B alles demontieren soll, da er Platz braucht und in 2 Wochen dort streichen will. Außerdem steht in dem Bereich auch noch das Kaminholz von B für den nächsten Winter. Muß der B auch noch sein gesamtes Kaminholz tagelang wegräumen, damit der A dort volle Baufreiheit hat. Es ist immerhin das Grundstück von B. Hat der B den Brief überhaupt bekommen ? Es war kein Einschreiben. A und B reden schon seit mindestens 10 Jahre nicht miteinander.
Wie sollte sich B verhalten ?

Mfg Pitti
Zuletzt geändert von pitti2001 am 09.04.2009, 08:02, insgesamt 1-mal geändert.



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Wie finde ich den besten Detektiv ?

Dir Detekteien o.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 09.04.2009, 08:23

Also im Zuge des Hammer und leiterschlagsrecht kann der Nachbar das Grundstück betreten um notwendige Arbeiten durchzuführen. Das muss er anmelden und man kann es nur versagen wenn es wichtige Gründe gibt. Die Arbeiten muss er dann zügig durchführen.

Alles was dazu notwendig ist ist Sache von A. Er muss den Ort wieder so herstellen wie er vorher war. Daher würde ich meinen Foto zücken und mal so richtig viele Bilder machen.

Wenn A nun den Ort nicht wieder herstellt, kann B auf dessen Kosten das übernehmen lassen.

Ich würde ihn reinlassen ohne ihn direkt zu treffen. Lassen Sie ihn dich machen.

K.

goerdi
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Beitrag von goerdi » 23.04.2009, 12:55

ok das ist klar... aber bei mir was demontieren lassen (egal ob pergola oder garage) muss ich afaik nicht dulden (es sei denn es wuerde unrechtmaessig an seinem ort stehn, aber selbst dann muesste er afair erst klagen umd das zu entfernen)
Nicht das Mein Nachbar meine Garage abbaut um Hinterm Haus was zu machen :-)

gruss goerdi

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.04.2009, 13:07

Na wenn es notwendig ist und technisch machbar schon. Er muss es ja wieder aufbauen.

Was soll der machen wenn an seinem Haus die Wand einfällt, ich denke mal da darf er doch den Blumenkübel versetzen.
Nicht das Mein Nachbar meine Garage abbaut um Hinterm Haus was zu machen
Da man zwischen zwei Gebäuden kein Platz hat muss er hinter der Garage ja nie was machen.


K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

goerdi
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Beitrag von goerdi » 23.04.2009, 13:24

Hi !

Wer beantwortet/bestimmt die Frage der technischen Machbarkeit ?
Wenn ich nicht will das einer die Pergoal ab und wieder aufbaut weil ich befuerchte das beim 2ten verschrauben die loecher ausgenudelt sind und ich selbts dann evtl. einem versetzungswunsch nicht mehr nachkommen kann, dann sollte es doch moeglich sein das zu untersagen.

BTW: Meine Garage ist halt im Weg um vernuenftig den Garten zu bewirtschaften.... :-)

gruss gerd

Klaus
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Beitrag von Klaus » 23.04.2009, 13:32

Wer beantwortet/bestimmt die Frage der technischen Machbarkeit ?
Der Gutachter den ein Richter bestellt ?

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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