Anbau an Grenzwand/Doppelhaushälfte Dachentwässerung

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

Antworten
marea
Beiträge: 11
Registriert: 21.09.2009, 12:28

Anbau an Grenzwand/Doppelhaushälfte Dachentwässerung

Beitrag von marea » 21.09.2009, 12:56

Nachbar A, hat an seiner Hälfte vor ca. 50 Jahren einen Anbau auf Grundstücksgrenze errichten lassen. Nachbar B möchte ebenfalls Anbauen. Die Dachentwässerung beider Haushälften verläuft vorne über das Fallrohr von Nachbar A. Hinten über das Fallrohr von Nachbar B. Auch ein Teil des Dachs des Anbaus von Nachbar A geht hinten über das Fallrohr von Nachbar B.
Die Regenrinne des Anbaus ragt über das Grundstück von Nachbar B.
Nachbar B möchte durch seine Absicht anzubauen nun das Fallrohr entfernen und will das Nachbar A seine Regenrinne entfernt und sich darum kümmert (Kosten etc.) wie er jetzt seine Dachentwässerung
hinbekommt. Muss Nachbar A das so hinnehmen? Muss er jetzt sein
Dach baulich auf seine Kosten ändern?
Vielen Dank schon mal für Anworten



Artikel lesen
Horst der Baumeister nervt !

Bob der Baumeister SUPER RTL

Anders Bob der Baumeister

 

Fleißig, hilfsbereit und immer mit guter Ideen – so kennen die (jungen) Zuschauer von SUPER RTL den lustigen kleinen Baumeister Bob bereits seit vielen Jahren. Jetzt legt er bei RTL noch eine Schippe drauf und nimmt sein bi.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 21.09.2009, 14:05

Mit der Methode könnte sich A genötig fühlen mal in Nachbarrecht zu sehen und den Grenzbau zu verbieten.

Jetzt muss man zwischen den verschiedenen Bauwerken unterscheiden.

Die Dachrinne zum Haus vor und hinten wurde mal gemeinsam errichtet und hat daher Bestandschutz.
Man könnte jetzt streiten ob der Anbau das Wasser ebenso über diesen Abfluss geleitet werden darf. Ich würde bei geringen Wassermengen davon ausgehen.

Da der "Überbau" durch die Dachrinne bereits 50 geduldet wird kann man davon asugeben das auch dieser Überbau wenigstens stillschweigend Erlaubt wurde. Aber bleibt auch der.
Wobei man bei den "sicheren" Grenzverläufen eh nie sicher sein kann wo die Grenze genau ist

Wäre also Klug sich zu einigen

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

marea
Beiträge: 11
Registriert: 21.09.2009, 12:28

Beitrag von marea » 21.09.2009, 14:33

Nachbar A und Nachbar B sind nicht die ersten Bezitzer. Nachbar A hat
das Haus mit Anbau vor einigen Jahren erworben. Nachbar B hat das
Haus vor ein paar Monaten erworben und möchte anbauen. Allerdings
mit einem Flachdach, dass etwas höher sein soll, als das Sattedach vom
Anbau.
Nachbar A hat schon im Nachbarschaftsrecht geschaut, aber nichts
genaues gefunden.
Bisher wurde Nachbar A auch nur mündlich informiert!!!!

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 21.09.2009, 14:38

Nachbar A hat schon im Nachbarschaftsrecht geschaut, aber nichts
genaues gefunden.
In welchem Bundesland

Übrigens gibts auch im Baurecht Abstände einzuhalten.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

marea
Beiträge: 11
Registriert: 21.09.2009, 12:28

Beitrag von marea » 22.09.2009, 08:05

NRW
Darf eigentlich ein viel später errichteter Anbau eine andere Dachform
haben, als der erst erstellte Anbau?
Darf dann dieser neue Anbau von Nachbar B als Flachdach höher sein?
So das vom Satteldach (Anbau) vom Nachbar A das Regenwasser nicht
wie gewohnt abfliessen kann?
Außerdem soll der Anbau von Nachbar B unterkellert werden, aber tiefer als der vorhandene von Nachbar A.
Muss Nachbar B eigentlich keine schriftliche Genehmigung von Nachbar A
für seinen Anbau haben?
Kann Nachbar A Einfluß auf das Aussehen nehmen?
Lg. M

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 22.09.2009, 08:11

Nachbarrechtsgesetz - Nordrhein-Westfalen
ERSTER ABSCHNITT
Grenzabstände für Gebäude
§ 1 Gebäude
(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.
Alles andere regelt der Bebauungsplan oder die Bauvorschriften deines Bundeslandes. Der Nachbar kann im BAURECHT nur meckern, ob das Bauamt das interessiert ist eine andere Frage.

Auch wichtig wäre mal zu prüfen ob man das eigene Grundstück überhaupt weiter bebauen darf. Meist ist bei 40% Schluss.

Der Nachbar hat im Nachbarrecht eigene Ansprüche, dh. er kann selber klagen, auch wenn Bauamt oder Bebauungsplan das erlauben würden.

K.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

marea
Beiträge: 11
Registriert: 21.09.2009, 12:28

Beitrag von marea » 22.09.2009, 08:34

Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrück.
Es geht ja bei Nachbar B um einen Anbau an seine Doppelhaushälfte,
die mit einer Seite an den Anbau von Nachbar A grenzt.

§ 22 Errichten einer zweiten Grenzwand
(1) Steht auf einem Grundstück eine bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze eine bauliche Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven Verband angebaut, so ist deren Erbauer verpflichtet, den entstandenen Zwischen- raum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwi- schenraumes, insbesondere durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden. Die hierzu notwendigen Anschlüsse haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 22.09.2009, 08:44

Was hat denn § 22 mit Abstandsflächen zu tun. Nur weil der Nachbar an die Grenze bauen kommte muss er A das nicht erlauben.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

marea
Beiträge: 11
Registriert: 21.09.2009, 12:28

Beitrag von marea » 22.09.2009, 09:22

Nachbar B hat Nachbar A nur mündlich seine Pläne mitgeteilt.
Hat aber seine Baupläne beim Bauamt eingereicht.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 22.09.2009, 09:24

Reicht aus, die werden den Nachbarn informieren, der kann die Pläne einsehen und Widerspruch einreichen.

JEDOCH

Seine Ansprüche aus Nachbarrecht können auch einen genemigten Bau beenden. Er kann auch mal warten bis das Ding steht und dann dagegen sein. Seine Ansprüche verjähren erst in 5 Jahren.

Wobei normalerweise die Bauämter so was erst genemigen wenn der Nachbar seine Zustimmung gibt.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

marea
Beiträge: 11
Registriert: 21.09.2009, 12:28

Beitrag von marea » 22.09.2009, 09:47

Erst einmal Danke!
Man hat den Eindruck das noch einiges auf Nachbar A zukommt,
da Nachbar B alles was er vor hat, als selbstverständlich ansieht.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste