Dachüberstand an der Grenze

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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briss.de
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Dachüberstand an der Grenze

Beitrag von briss.de » 11.10.2009, 22:43

Hallo, bitte um Ratschläge zu folgendem Sachverhalt...

"A" besitzt ein Haus neben einem Mehrfamilienhaus mit 4 Eigentumswohnungen, wovon 3 Wohnungen "B" gehören und die unterste gehört "C".
Das Gemeinschaftsgrundstück von "B" und "C" ist von Anfang an aufgeteilt in 2 Hälften mit Sondernutzungsrechten, wobei der Teil von "C" an das Grundstück von "A" grenzt.
Mit Genehmigung von "C" baut "A" vor 6 Jahren eine Kinderspielhütte direkt an die Grenze wobei der Dachüberstand in ca. 2,5 Mtr. Höhe rund 20 cm in den Luftraum von "C" ragt.
Nun kauft "B" auch die untere Wohnung samt Grundstück und verlangt von "A" das "A" eine Dachrinne an den Dachüberstand anbringt, was "A" auch macht.
3 Wochen später verlangt "B" auf einmal per Anwaltsschreiben das entfernen des Dachüberstandes.
Außerdem pflanzt "B" noch einen jungen Apfelbaum an die Grenze bei dem jetzt schon die Äste in den Luftraum von "A" ragen obwohl er von "A" verlangt dass sein eigener Luftraum nicht tangiert wird.

Frage:
Kann "B" verlangen das der Überstand entfernt wird obwohl der Aufbau der Hütte schon vor 6 Jahren mit Genehmigung von "C" (Vorbesitzer) vorgenommen wurde, und "B" der vorhandene Zustand beim Kauf bekannt war, da "B" in dem Haus schon seit 30 Jahren wohnt.
Hat "B" das ganze nicht auch schon hingenommen in dem "B" die installation der Dachrinne an den vorhandenen Dachüberstand verlangte?
Und außerdem, wenn "B" verlangt das sein Luftraum nicht Tangiert wird, hätte "B" dann nicht auch 2 Mtr. mit dem Apfelbaum von der Grenze entfernt bleiben müssen?

Bitte um kurzfristige Hilfe...

Gruß Briss.de



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 12.10.2009, 07:40

Also Ansprüche aus Nachbarrecht verjähren nach 5 Jahren (je nach Bundesland) und daher bleibt die Hütte erst mal stehen. Der Überbau wurde genemigt und kann erst mal stehen bleiben. Jedoch kann der Nachbar dafür auch eine Geldrente verlangen.

Für den Apfelbaum gelten Abstandsregeln die einzuhalten sind. Auch hier kann nach 5 Jahren nichts mehr gemacht werden.

Ich würde die Hütte eben versetzen und dann selber gegen den Apfelbaum vorgehen. Bei einer "Kinderhütte" wäre die in 2-3 Jahren eh fällig da die Kindern die Lust daran verlieren.

Ab gewissen Größen kann auch eine Kinderspielhütte genemigungspflicjtig sein

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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