der störer und seine rechte.

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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mein.nachbar.und.ich
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der störer und seine rechte.

Beitrag von mein.nachbar.und.ich » 13.02.2010, 10:06

:) guten morgen klaus.

ich hoffe, das mit uns beiden wird antworttechnisch eventuell heute noch etwas, daher mein frühes schreiben... entschuldige dafür. :roll:

land brandenburg.

laut brandenburgischer bauordnung ist uns das setzen eines sichtschutzelementes möglich. wie es immer so ist: laut brandenburgischem nachbarschaftsrecht nicht.

nun haben wir einen hund. der nachbar beschwerte sich desöfteren über die "scheiss töhle", da er jedesmal verbellt wird, wenn er auf seinem grundstück ist. (eine videokamera bewies vor wenigen wochen, dass der hund während unserer arbeitszeit permanent von ihm geärgert wird.) ich weiss, dass das das bellen nicht entschuldigt. wir arbeiten bereits daran.

ich las (glücklicherweise durch zufall), dass man als "störer" (§ 31 des brandenburgischen nachbarschaftsrecht) die pflicht hat, seine einfriedung so zu verstärken, dass eine störung (hier durch den hund) nicht mehr stattfindet.

was sagen dir deine spontanen gedanken:

ist uns mit der begründung - "wir wollen lediglich den nachbarn vor unserem hund schützen!" - das setzen von sichtschutzelementen möglich?

wenn du dir keinen rat weisst, wer könnte es wissen?

ich danke dir schon jetzt für's lesen und eventuell auch antworten.

liebe grüsse.



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.02.2010, 11:58

Es wird hier kaum was wenn man sich nicht an die Regeln hält

Bitte Beitrag ändern

Klaus
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mein.nachbar.und.ich
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entschuldige entschuldige entschuldige!!!

Beitrag von mein.nachbar.und.ich » 13.02.2010, 12:21

:roll:

peinlich ist mir das, ehrlich.

also:

land brandenburg.

laut brandenburgischer bauordnung ist uns das setzen eines sichtschutzelementes möglich. wie es immer so ist: laut brandenburgischem nachbarschaftsrecht nicht.

A besitzt einen hund.

der nachbar, nennen wir ihn B, beschwerte sich desöfteren über die "scheiss töhle", da er jedesmal verbellt wurde, wenn er auf seinem grundstück war. (eine videokamera bewies vor wenigen wochen, dass der hund während der abwesenheit von A permanent von B geärgert wird.)

A las nun, dass man als "störer" (§ 31 des brandenburgischen nachbarschaftsrecht) die pflicht hat, seine einfriedung so zu verstärken, dass eine störung (hier durch den hund) nicht mehr stattfindet.

was würden dir deine spontanen gedanken zu diesem rein fiktiven fall sagen:

ist es möglich, mit der begründung - "wir wollen lediglich den nachbarn vor unserem hund schützen!" - das setzen von sichtschutzelementen durchzuboxen?

wenn du dir keinen rat weisst, wer könnte es wissen?

ich danke dir schon jetzt für's lesen und eventuell auch antworten.

nochmal: 'schuldigung. :oops:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.02.2010, 12:41

NEIN, das wird nichts.

MIt benügens Abstand kann man den Hund in einen luft, sicht, schall-dichten Zwinger stecken :-)

Übirgens ist der Hundebesitzer der Störer der den Zaun bauen müsste. Auch ist ein Sichtschutz nicht zwingen verboten, man muss eben Abstand halten

K.
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...

Beitrag von mein.nachbar.und.ich » 13.02.2010, 13:05

lieber k.

noch mal ich, ich hoffe, du rollst nun nicht mit den augen.

es ist also möglich, als störer den sichtschutz zu erbauen, auch, wenn das brandenburgische nachbarschaftsrecht sagt: 1,25 m maschendraht?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.02.2010, 13:22

Im Nachbarrecht geht es um Einfriedungen an der Grenze. Bei einem Abstand von 10Meter wird keiner was gegen einen Sichtschutz haben.

Klaus
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:)

Beitrag von mein.nachbar.und.ich » 13.02.2010, 13:34

:roll: 10 meter? mein lieber scholli. das ist viel.

ich glaube, da bleibt mir nichts anderes übrig, als auf die hecke zu warten.

danke sehr für deine schnelle hilfe.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.02.2010, 13:44

Er geht auch weniger, darf nur eine "Einfriedung" sein.

Klaus
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