bräuchte mal eine übersetzung

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

herlitz
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Beitrag von herlitz » 08.04.2010, 15:26

der Gegner etwa nicht ? ist es nicht mein Recht mein Haus zu streichen ? und zwar Komplett ? - wenn man sich das Bild anschaut gehört diese Seite eindeutig zu meiner Hausseite
§ 921
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
§ 922
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
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Durch einen Farbanstrich wird man wohl kaum beeinträchtigt - schon gar nicht wenn man selbst dort nicht wohnt.
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Natürlich lese ich nur das was ich für mich anwenden könnte - nur das macht der Kläger doch auch......



Artikel lesen
Falsch rum parken

Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

mehr Infos



Präsident

Beitrag von Präsident » 08.04.2010, 20:39

Um was für eine Wand es sich handelt, hat der RA nun ausgesagt.
Im Schreiben des RA wird eindeutig ausgesagt, es ist eine Grenzwand.
Damit steht der alleinige Eigentümer fest und der sind Sie.

Es ist ein Überbau, der nach der Klausel geregelt ist. Der Nachbar verzichtet auf alle sich hieraus ergebenen Ansprüche.

Der vom RA angezogene Paragraf des BGB § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen ist unzutreffend.

Die Mauer ist keine Grenzanlage, Einfriedung, sie ist eine Grenzmauer.
Hierzu sagt das Nachbarschaftsrecht aus, hinter Grenzmauern muss keine Einfriedung errichtet werden, aber nicht, die Grenzwand ist eine Einfriedung.

Mit der Aussage, es ist eine Grenzwand steht die Wand nicht im Miteigentum des Nachbarn.

Das Bild zeigt eine saubere Wand ohne Makel. Die farbliche Abstimmung passt doch herrlich dahin. Sie passt sich doch der Bauform exakt an. Warum will man den Nachbarn ärgern wenn das Stück Wand nun auch Orange gestrichen werden soll. Dies würde mir auch nicht gefallen.

Hier hat sich ein Architekt Gedanken gemacht. Ob Sie dort eine andere Farbgebung machen dürfen, sollte beim Architekten angefragt werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 2 regelt in die Werke von Architekten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass es eine optische Veränderung des Wohnblocks ist und dies von den Nachbarn nicht hingenommen werden muss. Das Gesamtbild des Blocks darf nicht verändert werden, Ortssatzung, Landesbauordnung.

Um das Dach des Nachbargebäudes zu betreten, müssen Sie die Zustimmung des Nachbarn haben. Es ist Hausfriedensbruch.


Das haben Sie nicht verstanden:
>>>Im Haus bestimmt auch nicht der Nachbar wie sein Nachbar die Wand gestalten soll<<< solche Texte kann man sich doch sparen oder ?

Wenn es eine Nachbarwand ist, hat diese Wand zwei Eigentümer. Eine Wandfläche geht durch ein Zimmer, ein anderer Teil verläuft draußen.
Dann können Sie weder im Zimmer noch draußen den Nachbarn vorschreiben, wie er farblich diese Wand anlegt.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.04.2010, 21:09

Unendliche Geschicht mit nur zwei Lösungsmöglichkeiten:

1. Du gibst nach und lässt das Wandstück das nur teuer und mit viel Mühe zu streichen ist.
2. Du klagst auf Hammer und Leiterrechte um das Grundstück zu betreten.

Ob richtig bis oder falsch sagt dir dann das ...... der Richter

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

andy
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Beitrag von andy » 08.04.2010, 22:12

Lest mal hier, bitte, gut erklärt (link sei erlaubt, Klaus):

http://www.nachbarrecht-ratgeber.de/nac ... ex_02.html

Interessant finde ich diese Passage:
Wurde die Nachbarwand mit Zustimmung des Nachbarn errichtet und auch auf dessen Grundstück gesetzt, dann verbleibt die Mauer, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, im Eigentum desjenigen, der die Mauer errichtet hat. Sie ist dann ein wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks.

Egal, ob es jetzt eine (überbaute) Grenzwand sein sollte, oder eine Nachbarwand mit Zustimmung (eben wg. der Regelung zum Überbau) - sie bleibt im Eigentum des Hausbesitzers. Und mit seinem Eigentum kann man i.d.R. nach §903 BGB bekanntlich machen, was man möchte.

Nach Foto kann ich mir nicht vorstellen, dass die vorgebaute Wand vom Nachbarn errichtet wurde, um den dahinterleigenden Raum zu verstecken.
Somit dürfte das - sorry - für meinen Geschmack "scheussliche" Orange den Nachbar erfreuen dürfen - vorausgesetzt, dem steht nichts anderes im Wege, was Präsident noch ins Feld führt.

Was der Anwalt aus §921 BGB interpretiert, passt jedenfalls auch m.E. nicht hier her. Aber "bellen" kann man ja mal ... ;-)

Bzgl. der einstweiligen Verfügung kann man dem Nachbarn mit einer "Schutzschrift" zuvorkommen - s. z.B. Wikipedia. Wirkt nicht immer, häufig wird aber direkt mündlich mit allen Beteiligten verhandelt.
Dem Nachbarn / Anwalt irgendeine Unterlassungserklärung schriftlich bestätigen würde ich jedenfalls nicht ... das könnte der Verzicht auf das Hammerschlag- und Leiterrecht im allgemeinen sein. Ich würde dagegen jetzt schon mal bei meinen eigenen Anwalt vorsprechen ...

PS:
Es muß doch für einen Normalsterblichen Hauptschüler eine eindeutige Aussage geben ?
Wenn alles so klar wäre, gäbe es wohl keine Juristen ... :-D
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

herlitz
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Beitrag von herlitz » 09.04.2010, 12:24

ich glaube die letzte Antwort von "andy" gefällt - bis auf die Bezeichnung für die Farbe....

kann ich eigentlich in einem solchen Fall PKH beantragen wenn die sonstigen, also die Finanziellen Rahmenbedingungen stimmen ?
Es bringt ja nicht viel wenn hier nur von verschiedenen Leuten spekuliert wird - es fängt ja schon bei der Bezeichnung der Wand an -

andy
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Beitrag von andy » 09.04.2010, 16:44

... die letzte Antwort von "andy" gefällt ...
Schön, wenn sie gefällt - das heisst aber nicht, dass sie letztendlich die richtige sein muss ... ;-)

PKH - kA, habe RS.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Präsident

Beitrag von Präsident » 09.04.2010, 20:01

[quote] ich glaube die letzte Antwort von "andy" gefällt - bis auf die Bezeichnung für die Farbe.... [/quote]

Es zeigt, Sie haben das Thema noch nicht verstanden!
Es ist sehr wichtig zu wissen, um was für eine Wand es sich handelt. Es ist kein Spekulieren sondern es war der Versuch, aus Ihnen herauszubekommen was für eine Wand es ist.
Bisher sagen Sie aus, es ist eine gemeinsame Wand, dann ist es eine Nachbarwand! Nachbarwände gehören immer beiden Nachbarn.

Der RA des Gegners meint es ist eine Grenzwand. Eine Grenzwand gehört nur einem Nachbarn.

Für beide Wände wurde genügend Antworten gegeben!
Ohne das Kennen Ihrer Wand, haben Sie nun die Antwort von andy ausgewählt, die gefällt.
Es kommt nicht darauf an was Ihnen gefällt, sondern was für eine Wand es ist.
Andy hatte schon darauf hingewiesen!

[quote]kann ich eigentlich in einem solchen Fall PKH beantragen wenn die sonstigen, also die Finanziellen Rahmenbedingungen stimmen ?[/quote]

Warum sollen Sie PKH bekommen. Ihr finanzieller Rahmen stimmt doch. Sie haben doch ein Grundstück das Sie belasten können, bzw. für das Bezahlen des Prozesses kann das Grundstück verkauft werden um die Gerichtsgebühren, die im Voraus zu bezahlen sind, aufzubringen.
Verlieren Sie den Prozess, kann auch das Grundstück zwangsversteigert werden wenn die Kosten der anderen Partei Sie zu tragen haben.

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Beitrag von andy » 10.04.2010, 08:15

... sondern was für eine Wand es ist.
Genau, genau ...
Das kann vermtl. auch alles anders sein, wenn man den Text zu meinem link weiterliest:

Wird das Grundstück des Nachbarn grob fahrlässig oder gar vorsätzlich mit einer Nachbarwand überbaut, dann erwirbt der Eigentümer des unrechtmäßig überbauten Grundstücks an demjenigen Teil des Bauwerks, das sich auf seinem Grundstück befindet, Eigentum. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann weiter in diesem Fall vom Überbauer Beseitigung der auf seinem Grundstück befindlichen Nachbarwand verlangen.
...
Zahlreiche Nachbargesetze der Länder sehen ein Anbaurecht an eine Kommunwand vor.
...
Nach dem Anbau erwerben beide beteiligten Nachbarn Miteigentum an der Kommunwand.


Nun, vorsätzlich überbaut, das liegt hier möglicherweise vor. Damit aber keine Ansprüche auf Beseitigung in diesem Fall erhoben werden, gibt es diese Überbau-Regelung. Der Anbau trifft auch zu, wenn auch versetzt. Also gehört dem Nachbarn die Mauer gemeinsam mit dem Erbauer, und er kann mit bestimmen, was damit passiert. Z.B., ob und wie sie gestrichen werden soll.

So kann man die selbe Situation auch sehen.
Es kommt daher darauf an, wie Architekt, Bauamt etc. sich das ganze gedacht haben, wie die Wand sich letzendlich definiert und wie es im Streitfall der Richter sieht aufgrund des Sachvotrages der Parteien mit seinem vorausgesetzt objektiven Farbempfinden.

Anyway ... mir "gefällt" meine erste Interpretation trotzdem besser, denn einen Überbau explizit - im Voraus - vertraglich, also rechtmässig zu regeln, lässt mich zu der Zustimmungs-Variante tendieren.

Für den Fall das bei der Erstellung der gesamten Baumaßnahmen geringfügige Überbauungen oder sonstige Grenzüberschreitungen vorkommen sollten ...
Hieraus ergibt sich übrigens die grundsätzliche Frage, ob denn die Wand tatsächlich überbaut wurde. Falls nicht, so ist die ganze Diskussion für den besagten Wandteil - trotz Anbau, würde ich meinen - für die Katz ... dann bleibt es m.E. bei einer Grenzwand, und die darf theoretisch Orange leuchten.

Naja, und wenn der Anwalt und Nachbar schon meinen, es wäre eine Grenzwand ... dann irren sie sich entweder, oder man sollte ihnen beipflichten ... nur die Konsequenzen wären andere als von ihnen vorgetragen ... :-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von herlitz » 10.04.2010, 11:33

also wenn ich das alles so lese könnt ich platzen ! - richtig ist das ich das alles nicht verstehe - wenn einer ein gut formuliertes Argument hat steht der andere dem erst mal machtlos gegenüber - und als Laie ohne Juristischem Hintergrund ist man sehr schnell am Ende......
Erbaut wurde eine Reihenhausanlage, geplant von einem zugelassenem Architekten Büro und von der zuständigen Baubehörde vor 35 Jahren genehmigt - natürlich wurde absichtlich eine Überbauung, oder Bebauung des Nachbargrundstücks erstellt, das geht auch garnicht anders bei versetzt gebauten Reihenhäusern wenn es sich um verschiedene Eigentümer der jeweiligen Grundstücke handelt und die Bauvorschrift eine gewisse Stärke der Aussenmauer vorschreibt - und eben dashalb ist im "Ur-Kaufvertrag" der §2 dritter Absatz :
"Für den Fall das bei der Erstellung der gesamten Baumaßnahmen geringfügige Überbauungen oder sonstige Grenzüberschreitungen vorkommen sollten, insbesondere deshalb weildie einzelnen Gebäude innerhalb der Häuserzeile in abgestufter Bauweise erstellt werden und die gemeinschaftlichen Brandmauern in voller Stärke zur Straßen- und Gartenseite durchgezogen werden müssen, durch Dachüberhänge und Gesimse etc. , verzichten die Käufer insoweit von vornherein auf eine etwa zu zahlende Überbaurente oder auf sonstige sich hieraus ergebenden Ansprüche."
enthalten und mit der Unterschrift des Käufers anerkannt - oder sehe ich das falsch ? Der Gegnerische Anwalt weiß nicht das ich über eine Kopie der Urkundenrolle verfüge - die ist mir nur durch Zufall in die Hände geraten - ich wusste gar nicht das es so etwas gibt.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.04.2010, 13:18

Du blärrst nur rum das du ne Urkundenrolle gefunden hast, in der irgendwas steht. Das hilft dir doch nicht.
Der Gegnerische Anwalt weiß nicht das ich über eine Kopie der Urkundenrolle verfüge
Und selbst wenn, das hat kaum was mit deinem Problem zu tun. Dein eigentliches Problem ist, das du nicht sicher sagen kannst wessen Mauer das denn nun eigentlich ist.

Ne Grenzmauer, ne Nachbarmauer, ne Brandschutzmauer, ein Überbau oder doch nicht, ne Grenzwand, ne gemeisame Mauer.... oder sonst was

Das kannst nur du oder ein Fachmann sagen. Und je nach Besitzverhältnis kannst du

1. machen was du willst, und mit Leiterundhammer Recht rein.
2. nichts machen
3. nur gemeinsam entscheiden

Dann musst man dann noch den örtlichen Bebauungsplan beachten.

- Du kannst nun selber nen Gutachter beauftragen, der erst man dir erklärt wessen Mauer das ist. Danach klagen. Im Prozess wird dann nochmal ein Gerichtsgutachter klären was Sache ist
- Du kannst auch einfach klagen und dann wird im Prozess ein Gerichtsgutachter klären was Sache ist. Evtl. gibt der Gegner auch ohne kleinbei.

In vielen Bundesländern gibts eh ein Schiedstermin vor der Verhandlung den man auch ohne Anwalt durchstehen kann. Auch ein Prozess kann man ohne Anwalt durchführen.

Aber egal wie, die Frage: WESSEN MAUER IST DAS, musst du beweisen können. Keiner nimmt dir diese Arbeit ab. Kannst du es nicht beweisen dann ist es eben nicht deine Mauer.

Besorg die Baupläne, Katasterpläne, such die Grenzmarkierungen. Dazu braucht man kein Jurist sein. Der gesunde Menschenverstand sagt das man nur das streichen kann das einem auch gehört.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Präsident

Beitrag von Präsident » 10.04.2010, 14:29

Klaus und andy haben bereits alles beschrieben.
Ich glaube, wir wiederholen uns hier!

Vielleicht hilft es, wenn es noch einmal mit anderen Worten geschrieben wird. Wobei die Aussagen und die einzige Fragen doch eindeutig sind.
Was für eine Wand ist es?
Hat der Nachbar eine eigene Wand oder wird die Wand von beiden genutzt?

Sie schreiben wieder nur das oben Bekannte. Dies nutzt allen, die bemüht sind Klarheit zu schaffen, nichts.

Dass dort ein Überbau von vornherein vorgesehen ist, ist zunächst unwichtig.
Dieser Text ist ein allgemein gültiger Text und passt in jeden Kaufvertrag.
Der Bauherr hat sich und auch seine Käufer in allen Richtungen abgesichert. Es ist auch eindeutig beschrieben.

Es wird auf sonstige sich hieraus ergebenden Ansprüche verzichtet.
Mit dieser Aussage wird auch nicht festgelegt, wer Eigentümer der Wand ist.
Es kommt darauf an, ob es eine Grenzwand oder eine Nachbarwand ist.

Ein Überbau musste nicht sein. Es ist Schlamperei der ausführenden Firma. Diese kann genau einmessen, damit so etwas nicht vorkommt. Dies hat mit versetzt gebauten Reihenhäusern überhaupt nichts zu tun.

Dass Sie eine Urkundenrolle haben, ist doch nicht ungewöhnlich. Als Eigentümer hat man diese sowieso. Es ist kein Geheimnis. Der RA kann beim Grundbuchamt Einsicht beantragen und dann kennt er diese auch.

Geklärt ist immer noch nicht, was für eine Mauer es ist. Schauen Sie in die Baupläne.
Wenn Sie keine Zeichnung lesen können, dann machen Sie einen Termin beim Bauamt, damit der Beamte aus den Zeichnungen klarstellt, es ist eine Grenzwand oder eine Nachbarwand.

Unwichtig für die Aussage ist, ob es eine Brandwand ist.
Aus Ihrem Bild kann nicht erkannt werden, ob es eine Brandwand ist.
Wie zu erkennen, ist es keine weiche Bedachung!
Bei Gebäuden geringer Höhe kann eine Brandwand auch unterhalb der Dachhaut aufhören und muss nicht 30 cm über die Dachhaut hinausgehen. Der Unterbau müsste angesehen werden um eine Aussage machen zu können.

Ihre Farbaktion sehe ich als reines Ärgern des Nachbarn. Das Bild zeigt doch eine harmonische Struktur der Baulichkeit.

Wir werden hier nicht weiterkommen. Wenn Sie nicht ablassen können, Ihren Nachbarn zu ärgern, gehen Sie mit Ihren Unterlagen, Zeichnungen zum Rechtsanwalt und lassen sich dort beraten. Eine Beratung kostet max. ca. 200 €.

Es gibt auch ein Urteil, da musste der Nachbar seine Wand wieder in den alten Zustand streichen lassen weil es dem Nachbarn nicht gefiel.
Das Urteil habe ich z. Zt. nicht parat.

herlitz
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Beitrag von herlitz » 11.04.2010, 13:40

Als ich im letzten Jahr mit der Renovierung des Hauses begonnen habe wurde natürlich der Nachbar vor der Farbauswahl informiert, er sagte es währe zwar nicht "seine" Farbe - aber eben meine Wahl.
Das Haus rechts von ihm ist Hellblau und soll jetzt Lila werden. Hier findet ein Generationswechsel statt - zudem sind in den Nachbarstraßen sämtliche Häuser in den verschiedensten Orangetönen - hat also nicht damit zu tun das man den Nachbarn ärgern will.

Ich habe also den Nachbarn informiert, dieser war dann auch da als ich begonnen habe, da ich alles selber mache habe ich hinten angefangen, Nachbar sagt ich könne die Wand auf der rechten Seite von meiner Terrasse mitstreichen weil ich mich ja dort aufhalte und er das eh nicht sehen würde - für mich ist das seine Wand weil es ja die Aussenmauer von seinem Wohnzimmer ist. Ich die Wand gestrichen und dachte "was für ein netter Mensch"
Als ich dann vorne anfangen wollte teilte ich ihm das wiederum mit - da hat er mir das dann verboten und meinte das diese Wand die seine wäre - ich konnte das nun gar nicht verstehen - weil sein Haus da schon zu ende ist - diese Begriffe wie Nachbarwand, Grenzwand, Überbau etc. kannte ich
bis dahin gar nicht und deren Bedeutung noch viel weniger.
Da der Nachbar sich mit mal gar nicht mehr freundlich zeigte und mich ohne Grund mit mal an schrie ich würde die Farbe mit den Fingern wieder abkratzen müssen wenn ich den die Wand streichen würde habe ich ihn schriftlich aufgefordert mir seine Version ebenfalls schriftlich,innerhalb von 14 Tagen, zu belegen ansonsten würde streichen. Er rief mich darauf hin an und sagte er hätte dieses Schreiben nie bekommen und bräuchte demnach auch nicht reagieren - also hab ich den Brief noch mal per Einschreiben geschickt.
Darauf hin kam dann ein Schreiben vom Anwalt, in diesem wurde darauf hingewiesen das ich ja schon die Rückseitige Wand gestrichen habe und es nicht angehen könne das ich beide streiche. Ich teilte dem Anwalt mit das der Nachbar mir das genehmigt hatte - er sagte das ein solches Gespräch nie stattgefunden hat. Also habe ich die Farbe von seinem Haus nachmischen lassen und diese Rückwand wieder in seiner Farbe
gestrichen.
Wenn ich mir nun das letzte Schreiben von dem Anwalt durchlese darf ich laut deren Meinung auch nicht meinen Vorbau, hier handelt es sich um einem Halbkeller der ca.2,5 Meter von seiner Grundstücksgrenze entfernt ist - also auf meinem Grundstück steht, in meiner Farbe streichen.
Das würde eine Grenzwand sein ? in zweieinhalb Metern Entfernung ?

Der §2 in der Urkundenrolle enthält noch folgenden Satz :

"Sollte aufgrund behördlicher Auflagen oder im allgemeinen Interesse eine Neuvermessung, die den Bestand des Kaufobjektes verändert notwendig werden, so haben die Käufer diese Neuvermessung bis zu
einer Veränderung von 10% des Einfamilienhausgrundstückes gegen sich gelten zu lassen" - vielleicht hilft das in irgend einer Form ?


Der versuch die Bauzeichnungen lesbar einzuscannen scheitert irgendwie - die werden Schwarz, hab sie nun erst kopiert und dann gescannt - vielleicht kann jemand damit etwas anfangen. Das Haus was mir gehört, wenn es denn bezahlt ist, ist das linke.

http://www.fotos-hochladen.net/bauz1cbresyo.jpg
http://www.fotos-hochladen.net/bauzeichnungpqe3yrj9.jpg

Für den Präsidenten : wäre gut wenn ich mal so ein Urteil lesen könnte.

Ach - und danke das ihr euch so viel mühe gebt mir das alles verständlich zu machen.......ich bin halt eher der Handwerker....

Präsident

Beitrag von Präsident » 11.04.2010, 15:10

Was aus der Zeichnung zu erkennen ist, es ist eine Grenzwand. Zwischen beiden Wänden ist eine durchgezogene Linie. Die Grenzwände, dort wo sie miteinander laufen, haben eine Stärke von 11,5 cm. Also jede Wand ist 11,5 cm stark.
Der hintere Teil, wo das linke Gebäude aufhört, die Grenzwand des Nachbarn weiterläuft ist in doppelter Stärke ausgeführt. Diese Wand wurde dort als Überbau ausgeführt. Sie ist in diesem Bereich immer noch eine Grenzwand und gehört dem Nachbarn.
Gleiches ist auf der anderen Hausseite zu erkennen. Ihre Wand springt auch auf das Nachbargrundstück als Überbau über.
Man hat dies so ausgeführt damit es in diesem Bereich eine 24 er Außenwand wird. Ist eigentlich eine saubere Lösung.

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Beitrag von herlitz » 11.04.2010, 15:50

also sollte ich die Wand streichen dürfen ?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 11.04.2010, 16:47

Jein, aber deine Klage auf die Nutzungs des Leiter und Hammerrechts sollte Erfolg versprechen und dann kannst du das Haus streichen.

Wenn der Präsi Recht hat, ich seh auf dem Plan gar nix

K.
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Präsident

Beitrag von Präsident » 11.04.2010, 17:56

@ Klaus, Die Zeichnung des unteren Links ist fast gut zu erkennen. Es ist das Obergeschoss. Der obere Link das Erdgeschoss.

Bisher ist mir immer noch unklar, warum man den Nachbarn in seinem Eingangsbereich eine Farbe unbedingt vorsetzen will, die ihm nicht gefällt. Die jetzige Farbgebung sieht sehr gut aus.
Das muss man auch nicht verstehen!
Ihr Nachbar wird sich auf die Landesbauordnung beziehen in der sinngemäß gefordert wird: Bauliche Anlagen müssen in der Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
Aus der Erfahrung wird das Gericht einen Gutachter bestellen der die Wand aufstemmen und nachschauen wird, ob eine Trennfuge vorhanden ist. Es ist nicht die erste Wand die freigelegt worden ist. Zeichnungen sind geduldig, ob die Ausführung so gemacht worden ist, steht auf einem anderem Blatt Papier.
Es kann durchaus sein, dass das Landgericht zuständig ist, dann ist auch für Sie Anwaltszwang.
Das Gericht wird eine Besichtigung durchführen und dann entscheiden, ob es nach der Landesbauordnung für den Nachbarn eine Verunstaltung ist.
Die Gerichte setzen den Streitwert für solche Konflikte sehr hoch an, dass mit hohen Gerichtskosten, Anwaltskosten, vielleicht auch mit Gutachterkosten zu rechnen ist. Mit Gutachten würde ich alles auf ~ 2500 € und in der 2. Instanz, ohne erneutes Gutachten ebenfalls auf 2500 € schätzen.
Meine persönliche Meinung, Sie wollen ein Leben lang dort wohnen, deshalb ist der Streit zu vermeiden, der macht krank.

Ich wünsche Ihnen eine gute Nachbarschaft!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 11.04.2010, 18:54

Ich bin da wir ein Richter, ich brauch erst mal nen Gutachter der mir das erklärt.

Es bleiben wieder nur zwei Möglichkeiten

- Klagen
- lassen

Ich seh das eher pragmatisch: Kann ich nichts gewinnen lasse ich es einfach bleiben. Und hier kann man nichts gewinnen.

Klaus
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herlitz
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Beitrag von herlitz » 11.04.2010, 19:08

"Das Gericht wird eine Besichtigung durchführen und dann entscheiden, ob es nach der Landesbauordnung für den Nachbarn eine Verunstaltung ist. "
ich glaube nicht das mein Nachbar das möchte, denn er hat mit dem vorherigen Eigentümer von meinem Haus den Eingangsbereich umgebaut, der ist nicht mehr so wie er genehmigt wurde, es sind nun ca. 5m² mehr umbauter Raum pro Haus.Mein Toilettenfenster vom Gäste WC sowie zwei kleine Fenster vom Halbkeller sind Vorflur. Die haben das hier ohne Baugenehmigung gemacht. Das kann ich auch beweisen anhand der Bilder die der Makler für den Verkauf gemacht hat - mein Schwager hat das gleiche Reihenhaus im Originalzustand ein paar Straßen weiter.
Die haben sich hier auch eine Terrassentrennwand gemauert, 2,13 Meter hoch und 3 Meter lang. Die steht 8 cm von der Kante versetzt zum Nachbargrundstück, aber eben noch ein Teil davon auf meinem Grundstück wenn der genehmigte Überbau 11,5 cm plus Putz sind.
Das selbe gilt auch für das Haus auf der rechten Seite vom Nachbarn, Eingangsbereich umgebaut und Terrassenwand - alles schnell gebaut damit bei der nächsten Luftaufnahme (so war das wohl früher) alles gleich ausschaut und es nicht auffällt.
Mit anderen Worten - der Nachbar biegt sich sein Recht wie er es braucht...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 11.04.2010, 19:13

Der Richter führt keinen Baukontrollen durch oder schaut dann generell mal nach dem Rechten. Und irgendwer hat ein Orginalhaus...... so was gibt bei ner Automarke das man Orginale hat.

Der Richter entscheidet nach "Anträgen". Der Nachbar klagt wegen der Farbe und beantragt das die weg muss.

Das passiert nicht in einem Verfahren das du wegen des Leiterrechts eröffnet. Das kann er nur Ablehnen oder Zustimmen. Dabei stellt der Gegner die Behauptung auf das es nicht deine Wand ist. Das wäre ein Verweigerungsgrund.

Beweisantrag an den Gutachter wäre: Wessen Wand ist das. Dazu liesst der die Plane und vergleicht vor Ort. Ob zwischen den Wänden ne Trennschicht liegt wäre sicher ein netter beweis. Dazu muss er an irgendeiner stelle mal ein Loch bohren.

Die Farbe kann er erst wegklagen wenn Sie dran ist.

Klaus
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Beitrag von herlitz » 14.04.2010, 11:20

ich werde mal einen Fachanwalt aufsuchen......ich teile mit was dabei rausgekommen ist

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