bräuchte mal eine übersetzung

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

bräuchte mal eine übersetzung

Beitrag von herlitz » 29.03.2010, 14:12

In der Urkundenrolle vom Hauskauf des Erstkäufers steht unter §2 dritter Absatz
"Für den Fall das bei der Erstellung der gesamten Baumaßnahmen geringfügige Überbauungen oder sonstige Grenzüberschreitungen vorkommen sollten, insbesondere deshalb weildie einzelnen Gebäude innerhalb der Häuserzeile in abgestufter Bauweise erstellt werden und die gemeinschaftlichen Brandmauern in voller Stärke zur Straßen- und gartenseite durchgezogen werden müssen, durch Dachüberhänge und Gesimse etc. , verzichten die Käufer insoweit von vornherein auf eine etwa zu zahlende Überbaurente oder auf sonstige sich hieraus ergebenden Ansprüche.
Die Käufer verpflichten sich , innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung die dafür erforderlichen Erklärungen in der Notwendigen Form abzugeben."

Was bedeutet der letzte Satz ?

Danke



Artikel lesen
Horst der Baumeister nervt !

Bob der Baumeister SUPER RTL

Anders Bob der Baumeister

 

Fleißig, hilfsbereit und immer mit guter Ideen – so kennen die (jungen) Zuschauer von SUPER RTL den lustigen kleinen Baumeister Bob bereits seit vielen Jahren. Jetzt legt er bei RTL noch eine Schippe drauf und nimmt sein bi.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 29.03.2010, 15:07

Wenn der Balkon des Nachbarn aus Versehen oder Absichtlich 3 Meter in dein Küchenfenster ragen sollte: bekommst du keine Geldrente wie es bei einem Überbau üblich ist. Auch ein Anspruch auf Rückbau ist ausgeschlossen.

Da so ein Verzicht im Grundbuch stehen muss, musst du zum Notar. Evtl muss man Baulasten oder Grunddienstbarkeiten eintragen.

Ich wüsste keinen Grund warum man so was ausmachen soll.

K.
Zuletzt geändert von Klaus am 29.03.2010, 15:46, insgesamt 2-mal geändert.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

nanu ?

Beitrag von herlitz » 30.03.2010, 10:00

Es geht darum das mir mein Nachbar untersagt meine rechte Hauswand zu streichen - sein Anwalt sagt ich dürfe das nicht weil ein Teil davon, (Brandschutzmauer) auf seinem Grundstück steht und sie somit in seinem Besitz ist - er folglich verfügen darf. Mir wird Anwaltlich mit Strafanzeige, Unterlassungsklage und Einstweiliger Verfügung gedroht - Hilfe bekomme ich keine - nur so Texte wie "lohnt es darüber zu streiten" - selbst die öffentliche Rechtsberatung konnte mir nicht weiter helfen. Kann mir durch den letzten Satz das streichen der Wand untersagt werden ?
Es sind laut Gemeinde keine Baulasten eingetragen.
Der Abgeschriebene Text ist aus der Urkundenrolle und diese ist in der Grundakte vom Amtsgericht.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 30.03.2010, 10:08

Wenn dein Haus auf dem Grundstück des Nachbarn steht, ist das zwar ein "Überbau" jedoch immer noch dein Haus. Daher kannst du Leiter und Hammerschlagsrechte in Anspruch nehmen und streichen. Der Nachbar erwirbt kein Eigentum wegen des Überbaus alleine.

Du musst den Nachbarn auffordern dir im Zuge des Leiterrecht ZUgang zu gewähren. Dazu machst du am einfachsten 2-3 Terminvorschlage mit Angabe der Dauer und des Umfangs. Diese Schreiben mit Angemessener Frist versehen (Datum nennen) an den Anwalt, per Einschreiben Rückschein.

Danach Schiedsgericht bzw. Klage.

Nur kannst nur mit Erlaubnis auf dessen Grundstück, die kannst du auch einklagen.

Der Auszug hat damit nichts zu tun - da gehts um Renten wegen Überbau.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 31.03.2010, 10:49

diese info gibts Du als ? Fachmann ? Hausfrau ? -
verstehe mich bitte nicht falsch - seit Oktober läuft dieser Streit - nirgends bekomme ich eine verbindliche Auskunft - selbst der Anwalt der kostenpflichtigen (10€) Rechtsauskunft in Bremen konnte nichts genaues sagen - und in den Büros der Gemeinde oder Stadt arbeiten keine Fachleute - nur Sachbearbeiter. Der Schiedsmann der Gemeinde war hier, sagt ich soll warten bis der Gegner verschieden ist...
Der Anwalt des Gegners muss doch irgendwas in der Hand haben - oder ist das nur ein großer Bluff ? Einschüchterung durch Strafandrohung ?

in diesem Forum hab ich nicht mal eine Antwort erhalten (Datum!)
http://www.nachbarschaftsstreit.de/foru ... .html#4866

Danke

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 31.03.2010, 13:05

Ich versuchs mal ganz langsam
Einschüchterung durch Strafandrohung ?
Sobald du nen Fuss auf dessen Grundstück setzt, hagelt es Klagen und Anzeigen, genau das hat der Anwalt doch gesagt. Des weiteren hat er en Zutritt verweigert. Das macht man so als Anwalt, der hätte auch schreiben können: Wenn Sie nen Stein werfen ruf ich nen Arzt.

Das Zauberwort ist Hammer und Leiterrecht. Den Anspruch muss man eben durchsetzen. Fordere das doch einfach mal ein.

Rechtsrat gibts bei Anwalt nachdem der alle Fakten kennt. Recht gibts bei Richter, wenn man Glück hat. Den Ar.... muss man selber hochbekommen.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 31.03.2010, 14:00

gut - ich auch ganz langsam...

der Anwalt hat mir nicht untersagt das Grundstück zu betreten - er hat mir untersagt die Wand zu streichen weil sie auf dem Grundstück des Nachbar ist und somit in seinem Besitz

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 31.03.2010, 14:02

Du musst dein Hammer und Leiterrecht einklagen. Mit dem Beschluss darfst du dann auch auf das Grundstück.

In Deutschland gibts keine Selbstjustiz sondern nen Rechtsweg.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 01.04.2010, 08:57

... er hat mir untersagt die Wand zu streichen weil sie auf dem Grundstück des Nachbar ist und somit in seinem Besitz.
Das ist m.E. Blödsinn und nur gut gebellt (von Nachbar und Anwalt).

Es geht darum, wer Eigentümer ist und nicht Besitzer.
Beispiel Mitwohnung: der Mieter = Besitzer, der Vermieter = Eigentümer.
So wird der Mieter dem Vermieter nicht untersagen können das Bad zu renovieren (40 Jahre alte, marode Wasserleitungen erneuern, z.B.).
Nur über den Zeitpunkt kann man sich wahrlich auseinandersetzen - ohne Absprache geht nichts.

So auch hier.
Hier heisst es nicht Mietvertrag (der solcherlei Klauseln enthält), sondern Hammerschlag- und Leiterrecht. Danach darf man - unter entsprechenden Auflagen - auf das Nachbargrundstück, wenn es denn nicht anders geht.

Der eingangs letzte Satz bedeutet nur, dass man sich mit der Regelung darüber einverstanden erklärt, im Sinne von "ja, ich erkläre mich einverstanden und werde dbzgl. keine Ansprüche stellen".

Möchte man die Wand streichen, ist dies m.E. kein Anspruch, der mit einer solchen Erklärung ausgeschlossen wurde. Man kann sie alternativ ja auch verrotten lassen, indem man dem Nachbarn verbietet, sie seinerseits auch nicht zu streichen. Dann haben alle was davon ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 06.04.2010, 08:38

also wenn ich nun die Wand streichen kann ohne das Nachbargrundstück zu betreten brauche ich nichts einklagen und kann so streichen - oder ?

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 06.04.2010, 09:08

Auch der "Luftraum" gehört zum Nachbarn.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Präsident

Beitrag von Präsident » 06.04.2010, 19:27

[quote]die gemeinschaftlichen Brandmauern[/quote]
Die Mauer ist nach der Beschreibung eine Nachbarwand und keine Grenzwand.
Die Regeln gibt das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslands vor. Steht dort nichts, schauen Sie in ein anderes Bundesland. Die Gerichte richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Das Hammerschlag- und Leiterrecht kommt nicht zum Tragen, weil der Nachbar bestimmen kann. Es ist die Seite des Nachbarn!

andy
Beiträge: 527
Registriert: 06.06.2007, 08:04
Wohnort: NRW

Beitrag von andy » 07.04.2010, 19:23

Es geht darum das mir mein Nachbar untersagt meine rechte Hauswand zu streichen ...
Was denn jetzt genau ? Wem gehört die Wand, oder ist die "gemeinschaftlich" ? Oder doch nur eine (Grenz-) Mauer.

Eine Hauswand gehört nicht dem Nachbarn, wenn sie überbaut ist -> Hammerschlags- und Leiterrecht.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 08.04.2010, 10:36

erklärt sich das nicht durch den "Eingangstext" aus der Urkundenrolle um was für eine Wand es sich handelt und wer das Bestimmungsrecht hat ? Es fand eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück statt weil die Brandmauer in voller Stärke erstellt werden mußte, Text : "es verzichten die Käufer insoweit von vornherein auf eine etwa zu zahlende Überbaurente oder auf sonstige sich hieraus ergebenden Ansprüche"

Das Reihenhaus ist versetzt gebaut, der vordere Eingangsbereich ist um ca 80 cm vorgezogen und das streichen eben dieser 80 cm wird verweigert - diese gehören jedoch optisch eindeutig zum Haus des Streichwilligen, der Umbaute Raum ist hier sein Bad.
- Der Rest des Hauses ist schon gestrichen.

Wortspielereien helfen wirklich nicht weiter - das habe ich schon bei der Gemeinde, bei der Rechtsberatung, beim Schiedsmann und beim Amtsgericht erlebt. - Es muß doch für einen Normalsterblichen Hauptschüler eine eindeutige Aussage geben ?

Präsident

Beitrag von Präsident » 08.04.2010, 11:30

Eine Brandschutzwand muss soweit hinausragen, dass kein Brandüberschlag entstehen kann. Ob dies eine Brandschutzwand ist, kann auch bezweifelt werden. Reihenhäuser haben nur ab einem Bauvolumen eine Brandschutzwand, wenn eine gewisse Blocklänge überschritten wird bzw. wenn eine bestimmte Höhe überschritten wird.
Eine Brandschutzwand erkennt man daran, dass diese über die Dachhaut hinausgeht!
Auf die Maße muss nicht eingegangen werden. Wie die Örtlichkeiten sind ist auch uninteressant.

Mit Ihren Wiederholungen kommt man nicht weiter.
Um zu klären, um welche Wand es sich handelt, wird eine Aussage benötigt.

Hat der Nachbar eine eigene Hauswand, wenn ja ist es eine Grenzwand und die gehört Ihnen.
Das Hammerschlag- und Leiterrecht kann entsprechend beantragt werden, wie oben ausgesagt, notfalls kann dies gerichtlich durchgesetzt werden.

Hat der Nachbar bzw. Sie keine eigene Hauswand oder Brandschutzwand und beide nutzen diese eine Wand, dann ist es eine Nachbarwand und gehört beiden Nachbarn.
Dies wird häufig gemacht, um Kosten zu sparen!
Dann bestimmt jeder Nachbar auf seiner Seite wie diese farblich aussehen soll.
Im Haus bestimmt auch nicht der Nachbar wie sein Nachbar die Wand gestalten soll.

Mich interessiert, warum wollen Sie die Wand streichen. Wenn der Nachbar mit einer unansehnlichen Wand leben will, dann soll er es doch so haben.
Ist es Ihre Wand, dann darf der Nachbar diese nicht anstreichen.

Die Wandfarbe muss ortsüblich sein. Ärgern, eine außerordentlich abweichenden, grelle Farbe kann die Baubehörde verbieten.

Jenachdem, was für eine Wand es ist, wenn diese instandgesetzt werden muss, dann kann sich der Nachbar nicht dagegen wehren.

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 08.04.2010, 12:02

warum ich diese wand streichen will - weil Sie zum Haus gehört ?! - ich weiß leider nicht wie man hier Bilder einstellen kann deshalb hier
>> http://www.fotos-hochladen.net/hauswandwn34h8lm.png <<
es geht um den markierten Teil der auch in Orange soll - darunter befindet sich der Eingangsbereich

>>>Im Haus bestimmt auch nicht der Nachbar wie sein Nachbar die Wand gestalten soll<<< solche Texte kann man sich doch sparen oder ?

Danke

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 08.04.2010, 12:40

war gerade am Postkasten - habe Post vom Anwalt - nu brauch ich wirkliche und richtige Hilfe !
-----------------------------------------

Hatte hier Links eingesetzt die das Schreiben vom Anwalt zeigten - habe jedoch Angst das ich dann wegen Urheberrechtsverletzung dran bin und habe die Links wieder gelöscht. Wenn der Text interessiert tippe ich ihn etwas verändert ab und stelle ihn ein....
-----------------------------------------

Danke für das Verständnis
Zuletzt geändert von herlitz am 09.04.2010, 09:18, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.04.2010, 12:45

Also ob das ne "Bandschutzmauer" ist und wem die gehört, muss man mit den Bauplänen beweisen können. Mal das Bauamt fragen, evtl haben die noch Unterlagen.

Der Eintrag im Grundbuch erklärt nicht was wem gehört, nur ob ne Rente bezahlt werden muss wenn überbaut wird.
Die Wandfarbe muss ortsüblich sein.
Nö, nicht zwingen. Das regelt der Bebauungsplan wenns geregelt ist.

Ich würde vor Gericht ziehen, notfalls erklärt ein teurer Gutachter allen was zu welchem Haus gehört.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

herlitz
Beiträge: 18
Registriert: 12.10.2009, 15:03

Beitrag von herlitz » 08.04.2010, 14:01

und eben einen teuren Gutachter oder Anwalt kann ich mir nicht leisten - es kann doch nicht sein das nur wer Recht bekommt der viele Euros hat...

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus » 08.04.2010, 14:23

Wenn du im Recht bist, kostet es überhaupt nichts. Aber bisher behauptest du das nur.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste