maximal wandhoehe....

Bauen, Baugenemigung und Abstände

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goerdi
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maximal wandhoehe....

Beitrag von goerdi » 06.04.2010, 10:36

hallo !

A hat zu seinem nachbar B hin lt. bauordnung eine maximale durchschnittliche wandhoehe von 3 metern.
jetzt will A seine garage (grenzbebauung) bedachen. Die garage von A ist quasi in den berg gebaut (2,50 hoch) . welcher "wert" sprich gelaendeprofil wird zur berechnung der durchschnittlichen wandhoehe herangezogen? denn nachdem A die garage gebaut hat wurde das dahinterliegende gelaende veraendert. kommt das vorhandende gelaendeprofil bei der berechnung zur geltung oder das welches beim bau der garage vor 10 jahren vorhanden war ?

gruss goerdi



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.04.2010, 12:45

Ist doch wohl ne Grenzgarage und auf der "Grenze" hat er ja nichts verändert, den die andere Seite der fiktiven Grenzlinie ist dein Grundstück.

Ansonst gelten die Linien die das Katasteramt von dem Grundstück hat.
Man kann keine Berg aufschütten und darauf die Garage stellen, auch wenn man 10 Jahre wartet.

Jedoch wird das Bauamt kaum den Hinter heben.

K.
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goerdi
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Beitrag von goerdi » 06.04.2010, 13:32

okokok... es ist ne grenzgarage... allerdings kann der nachbar B seinen grund aufgefuellt bzw. abgetragen haben (wie oeben gesagt die garage steht im berg sprich vorne komplett frei und hinten komplett im berg)
und da es bei A wirklich um zentimeter ankommt ist das von enormer bedeutung sprich wenn A die wandhoehe ueberschreitet => rueckbau
die maximale wandhoehe bezieht sich halt mal auf die seite die nachbar B "sieht"

gruss goerdi

Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.04.2010, 13:36

Wandhöhe = Höhe der Wand, von deren Boden bis zu deren Obenern Kante
Höhe des Bauwerks = Boden bis Oberkante

Es zählt der Boden den die "Landschaft" hat, also vor Auf oder Abbuddeln.
Dazu hat das Katasteramt Karten.

Das Bauamt wird kaum nen Rückbau anordnen.

Der Nachbar hat keine Ansprüche.

K.
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Beitrag von goerdi » 07.04.2010, 10:34

wie ? kein rueckbau und keinen anspruch von nachbarn B ?
sprich A kann _fast_ machen was er will ?

jetzt mal rein hypothetisch gefragt angenommen A macht statt der geforderten maimalen wandhoehe von 3 metern das ganze auf 3,30 meter ? was kann dann passieren ?

gruss goerdi

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Beitrag von Klaus » 07.04.2010, 10:41

Es kann passieren das der Abreissen muss, ne Strafe zahlen und die Stadt duldet oder gar nichts.

Ein Nachbar hat vor 3 Jahren an seinen Schwarzbau nen weitern Schwarzbau gebaut. Das Bauamt versprach mit voller Härte zuzuschlagen und er hob ne Abrissverfügung mit 500 Euro Strafe.
Das Ding steht immer noch.

Auf den Hinweis dann auch so zu bauen. erkläre man das dies dann Vorsatz wäre und hart bestraft würde......

Kennst du das nicht: Andere dürfen alles du nichts :-))) thats live

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