Mieter A ist vor 2 Monaten in eine Wohnung in einem Zweifamilienhauses gezogen. In der 2. Wohnung wohnen die Vermieter B.
Das Haus steht in 2. Reihe. An der Straße steht ein Haus an dem ein 3m breier Weg zu dem 2. Haus führt. Dahinter steht ein 3. Haus, welches einen 1,20m breiten Weg am 2. Haus vorbei hat.
Das 2. Haus ist komplett eingezäunt. 1,20m hinter der Grundstücksgrenze zum vorderem Haus ist ein Tor. Davor ein 1,20m breiter Fußweg zur Mietwohnung. Die Vermieter parken auf ihrem Grundstück hinter dem Tor.
Bei der Wohnungsbesichtigung hat der Mieter gefragt wie die Parksituation sei. Der Weg an dem ersten Haus entlamg ist ca. 100m der nächste öffentliche Parkplarz ca. 400m entfernt. An der Straße sind viele Einfahrten, befestigte Baum/Sräucherzonen, Behindertenparkplätze etc., so dass ein Parken in unmittelbarer Nähe nicht möglich wäre.
Der Vermieter meinte das es gar kein Problem sei auf dem Weg zu parkem. Sie hätten da ein eingetragenes Wege- und Leitungsrecht, das gelte auch für deren Mieter. Die Eigentümer des vorderen Hauses haben einen Zugang und Stellplätze von der Straße aus, die benutzen den Weg nie und die Eigentümer zum hinterem Haus haben eine eigene Zufahrt von einer anderen
tStraße und würden den Weg nur fußläufig benutzen um die Mülltonne 1 x wöchentlich raus zu bringen. Die einzigen, die diesen Weg befahren seien sie selber und wenn der Mieter dort parkt müsse er halt auf Zuruf den Weg frei machen. Das handhaben sie schon seit Jahren problemlos.
Darauhin wurde der Mietvertrag unterschrieben. Beim Einzug waren die Eigentümer in Urlaub und es klappte mit den Vermietern reibungslos. Nachts hat der Mieter auf der Straße geparkt, tagsüber auf Zuruf den Weg freigemacht. Als die Hausbesitzer wieder da waren gab es unverzüglich Ärger. Zwar freundlich aber bestimmt wurde der Mieter von seinem Eigentum verwiesen. Da dachte der Mieter noch es ginge nur um das Parken und fuhr am nächsten Tag zum Entladen der schweren, vielen Einkäufe wieder in die Einfahrt. Der Eigentümer kam sofort raus und erklärte das es grundaätzlich verboten sei hier zu halten. Wenn ausgeladen werden müsse, so doch bitte auf dem Grundstück ihrer Vermieter. Der Mieter solle sich doch mit dem Vermieter einigen ob und wann das Tor offen sei bzw. ob sie einen Schlüssel erhalten. Die sei ein Weg mit Wegerecht für 3 Häuser und müsse jederzeit frei sein.
Das Gespräch mit dem Vermieter hat ergeben, dass sie kein Parken und auch kein Halten zum Be- und Entladen dulden. Der Mieter solle einfach weiterhin dort parkem, das stört keinen und der Eigentümer darf das nicht verbieten, nur das Parken. Das der Eigentümer das wirklich verbieten darf ist dem Mieter mittlerweile klar aber kann er irgendetwas gegen den Vermieter erwirken? z.B. ein Anrecht auf Halten am Grundstück des Vermieters? Im Mietvertrag isr nichts geregelt, die vermeindliche Zusage auf dem Weg zu halten war lediglich mündlich
Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Moderator: Klaus
Re: Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Da man bei der Eklärung das es ein "Wege und Leitungerecht" geben solle, keine Ahnung hatte was das Bedeutet, ist man leider
selber schuld. Denn hätte man nicht (Oberschlau) genickt sondern gefragt, hätte man herausgefunden das auch der Vermieter keine
Ahnung hatte was ein "Wege und Leitungerecht" ist. Wobei es das Wort bereits erklären würde.
Er hat versprochen das der Mieter das "Wege und Leitungerecht" nutzen darf - darf er auch.
Das Parken ist auch kein Problem, ist es auch nicht, wenn der Eigentümer das erlaubt. Hat er ja auch gemacht, nun will er nicht mehr.
Wie in einem Mietvertrag einer Wohnung gleich Grundstücke Fremder zu Parken mitgemietet werden ist neu.
Ich denke das wird nichts werden, es sei denn es steht im Mietvertrag drin, tut es aber nicht.
selber schuld. Denn hätte man nicht (Oberschlau) genickt sondern gefragt, hätte man herausgefunden das auch der Vermieter keine
Ahnung hatte was ein "Wege und Leitungerecht" ist. Wobei es das Wort bereits erklären würde.
Er hat versprochen das der Mieter das "Wege und Leitungerecht" nutzen darf - darf er auch.
Das Parken ist auch kein Problem, ist es auch nicht, wenn der Eigentümer das erlaubt. Hat er ja auch gemacht, nun will er nicht mehr.
Wie in einem Mietvertrag einer Wohnung gleich Grundstücke Fremder zu Parken mitgemietet werden ist neu.
Ich denke das wird nichts werden, es sei denn es steht im Mietvertrag drin, tut es aber nicht.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Ja, der Mieter war einfach dumm. Die Aussage: "das klappt seit Jahren problemlos" hat ihn geblendet.
Die Aussage war aber schlichtweg gelogen. Das Tor isr neu, vorher war der Hof des Vermieters offen und die Vormieter durften gat nicht reinfahren damit nicht auf deren Grund und Boden geparkt oder gehalten wird.
Das ist auch der Grund warum der neue Mieter keinen Schlüssel bekommt. Auf deren Eigentum hat kein Fremder was zu suchen. Es gab somit auch nie die Situation das auf Zuruf frei gemacht wurde.
Hätte der neue Mieter gewusst, dass es keinerlei Möglichkeit gibt in Haustürnähe zumindest zum Be- und Entladen halten zu dürfen, wäre er nicht eingezogen. Es geht auch nicht um Mietmiiderung wegen unlauteren Zusagen o.ä., es geht darum das der Mieter mehrfach wöchentlich schwere, sperrige Dinge be- oder entladen muss, das mit Handkarre aus persönlichen Gründen nicht zu schaffen ist. Deshalb auch die erste Frage an den Vermieter ob es eine Haltemöglichkeit gibt.
Das Angebot an den Eigentümer des 1. Hauses gegen monatliche Ausgleichzahlung wurde abgelehnt. Der Eigentümer sagt, dass er keine Rechte verkaufen kann die er selber auch nicht hat. Das Wegerecht gilt für 3 Häuser und er hätte da gar nichts zu erlauben. Im Gegenteil er müsse dafür Sorge tragen das diie Zufahrt frei bleibt.
Der Anwalt der Mieter wird versuchen eine Verfügung zu erwirken das der Mieter auf dem Grundstücks des Vermieters für den Zeitraum des Be- und Entladens halten darf.
Die Aussage war aber schlichtweg gelogen. Das Tor isr neu, vorher war der Hof des Vermieters offen und die Vormieter durften gat nicht reinfahren damit nicht auf deren Grund und Boden geparkt oder gehalten wird.
Das ist auch der Grund warum der neue Mieter keinen Schlüssel bekommt. Auf deren Eigentum hat kein Fremder was zu suchen. Es gab somit auch nie die Situation das auf Zuruf frei gemacht wurde.
Hätte der neue Mieter gewusst, dass es keinerlei Möglichkeit gibt in Haustürnähe zumindest zum Be- und Entladen halten zu dürfen, wäre er nicht eingezogen. Es geht auch nicht um Mietmiiderung wegen unlauteren Zusagen o.ä., es geht darum das der Mieter mehrfach wöchentlich schwere, sperrige Dinge be- oder entladen muss, das mit Handkarre aus persönlichen Gründen nicht zu schaffen ist. Deshalb auch die erste Frage an den Vermieter ob es eine Haltemöglichkeit gibt.
Das Angebot an den Eigentümer des 1. Hauses gegen monatliche Ausgleichzahlung wurde abgelehnt. Der Eigentümer sagt, dass er keine Rechte verkaufen kann die er selber auch nicht hat. Das Wegerecht gilt für 3 Häuser und er hätte da gar nichts zu erlauben. Im Gegenteil er müsse dafür Sorge tragen das diie Zufahrt frei bleibt.
Der Anwalt der Mieter wird versuchen eine Verfügung zu erwirken das der Mieter auf dem Grundstücks des Vermieters für den Zeitraum des Be- und Entladens halten darf.
Re: Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Da hat er Recht, er kann keinem erlauben einen Weg zu beparken für das er ein Wegerecht vergeben hat.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Wenn im Mietvertrag steht, dass da ein Parkplatz dabei ist, dann hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass da auch einer ist. Wie ist dem Vermieter sein Problem - warum vermietet der Dinge über die er nicht verfügen kann.
Wenn da wegen Parkplatz nichts steht - hat man ein Problem. Andere Wohnung suchen. Bei dieser Wohnsituation mit dem Vermieter Streit haben ist unerquicklich und Energeiverschwendung, egal ob "im Recht" oder nicht.
Umgekehrt wird auch ein Schuh draus: Wenn ich warum auch immer "mehrfach wöchentlich schwere, sperrige Dinge be- oder entladen muss, das mit Handkarre aus persönlichen Gründen nicht zu schaffen ist", dann würde ich erstens fragen ob das problemlos möglich ist und zweitens mir das im Mietvertrag zusichern lassen. Denn üblich für gewöhnliche Wohnungen ist das nicht.
Wenn da wegen Parkplatz nichts steht - hat man ein Problem. Andere Wohnung suchen. Bei dieser Wohnsituation mit dem Vermieter Streit haben ist unerquicklich und Energeiverschwendung, egal ob "im Recht" oder nicht.
Umgekehrt wird auch ein Schuh draus: Wenn ich warum auch immer "mehrfach wöchentlich schwere, sperrige Dinge be- oder entladen muss, das mit Handkarre aus persönlichen Gründen nicht zu schaffen ist", dann würde ich erstens fragen ob das problemlos möglich ist und zweitens mir das im Mietvertrag zusichern lassen. Denn üblich für gewöhnliche Wohnungen ist das nicht.
Re: Vermieter vergibt Parkrecht auf fremden Grundstück
Nein, es steht nicht im Mietvertrag. Der Platz auf dem Weg wurde mündlich vereinbart und zugesagt. Zu der Zeit wusste der Mieter nicht das der Weg jemand anders gehört und ein Wegerecht für 3 Parteien besteht.
Die Vermieter hätten genug Parkmöglichkeit, verschließen diese aber durch ein Tor. Der Eigentümer des Weges duldet auch das Halten zum Be- und Entladen nicht. Er verweist auf das Grundstück der Vermieter. Der Weg muss frei bleiben, auch für den Eigentümer des 3. Hauses auf 1,20m breite. Das steht so im Vertrag, er würde sich auch daran halten.
Der Vermieter lässt das Tor nicht auf bzw. gibt dem Mieter keinen Schlüssel da dies nicht zum Mietobjekt gehöre. Seit dem Gespräch herrscht Funkstille.
Es hat sich eine Hilfe gefunden, die dem Mieter die Kartons trägt. Die Kosten werden in Form von Mietminderung abgezogen. Der Anwalt versucht eine Parkmöglichkeit rauszuhandeln. Er meint auch eine mündliche Zusage gilt als Vertrag. Wenn Flächen angeboten werden, die nicht sein Eigentum bzw.mit einer Grunddienstbarkeit belastet sind, hat er für Ausgleichsfläche zu sorggn. Der Vermieter reagiert nicht auf das Schreiben.
Die Vermieter hätten genug Parkmöglichkeit, verschließen diese aber durch ein Tor. Der Eigentümer des Weges duldet auch das Halten zum Be- und Entladen nicht. Er verweist auf das Grundstück der Vermieter. Der Weg muss frei bleiben, auch für den Eigentümer des 3. Hauses auf 1,20m breite. Das steht so im Vertrag, er würde sich auch daran halten.
Der Vermieter lässt das Tor nicht auf bzw. gibt dem Mieter keinen Schlüssel da dies nicht zum Mietobjekt gehöre. Seit dem Gespräch herrscht Funkstille.
Es hat sich eine Hilfe gefunden, die dem Mieter die Kartons trägt. Die Kosten werden in Form von Mietminderung abgezogen. Der Anwalt versucht eine Parkmöglichkeit rauszuhandeln. Er meint auch eine mündliche Zusage gilt als Vertrag. Wenn Flächen angeboten werden, die nicht sein Eigentum bzw.mit einer Grunddienstbarkeit belastet sind, hat er für Ausgleichsfläche zu sorggn. Der Vermieter reagiert nicht auf das Schreiben.