Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

manni
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Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 15.06.2015, 20:44

Folgender Fall: A hat 2010 das Elternhaus seines Vaters übernommen und inen und Außen umgebaut. Außen wurde sein Grundstück mit einem elektrischen Tor sowie einem Zaun eingefasst. Der alte Hof war gänzlich geteert. 2010/11 fand eine Dorferneuerung stat. Bei dieser Gelegenheit wurde der Teer entfernt und A hat auch eine Pflanzfläche mit 40cm hoher Natursteinmauer angelegt. Diese Pflanzfläche liegt direkt am Grundstück von B.
B hat dort ein drei Parteienhaus stehen und an die Seite von A grenzt die Terrasse der Eg Wohnung. Nun kam B und sagte er wolle sein Haus streichen lassen und dafür müsste das Tor von A entfernt werden ebenso müsste die Pflanzung entfernt werden und dies dauerhaft da B ja sonst nicht dort hin käme.
Meine Frage wäre nun was darf B wirklich verlangen?
Das Tor steht komplett auf dem Grundstück von A und kann geöffnet werden und dann eben auch der Strom abgestellt werden, sodas das Tor offen bliebe.
Die Pflanzung kann B doch kaum verkangen dauerhaft zu entfernen, da ja wohl kaum jährlich ein Haus gestrichen wird.
Soweit ich es verstanden habe, müssen solche Nutzungen auch so schonend wie möglich laufen. Heißt für mich: Die Pflanzung wird soweit ausgegraben und eingeschlagen für die Dauer der Bautätigkeit und später wieder gepflanzt.
Darf die Baufirma auf dem Grundstück von A parken und Material lagern oder gar Teile des Gerüstes aufstellen?
Im Grundbuch ist nur eine Begehung nicht Befahrung eingetragen, was auch bei einer Gesamtterassenfläche von 5x4,50metern abzüglich einem Meter Pflanzstreifen wenig Sinn machen würde.
Eine weitere Frage wer trägt die Kosten von Ausgraben wieder einpflanzen oder der evtl. Beschädigung der Mauer während der Bauarbeiten? A oder B? Oder Anteilig?



Artikel lesen
Keine Entschädigung für Leitungsführung

In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 15.06.2015, 21:31

Grundbuch ist nur eine Begehung nicht Befahrung eingetragen
Verstehe jetzt nicht wo die Grunddienstbarkeit genau ist. Aber egal. Mit einem Wegerecht kann der Berechtigte (Herrschende) das dienende (Dienende) Grundstück "überqueren". Das erlaubt keinerlei Bautätigkeit wie auch immer, oder parkem, lagern oder was sonst so gedacht ist.

Ich vermute jetzt wegen des Gerüsts, das der Herrschende einen Grenzbau hat und man da kein Gerüst aufstellen kann. Dann kann der Nachbar dazu verpflichtet werden. Da steht im Leiter und Hammerschlagrecht.

Alle Kosten, alle arbeiten und alle Planung wie das gemacht werden soll kann der Nachbar übernehmen. Der Grundstücksbesitzer macht vorher am besten Fotos und eine Liste welche Blümchen wo gepflanzt waren und wie alt diese waren. Der Gärtner kann dann Ersatz kaufen, einpacken oder umtopfen.....

Der Nachbar hat keinen Anspruch das es einen pflanzfreien Platz gibt

Aber wie gesgt ich hab das mit der Grunddienstbarkeit nicht verstanden, sinnvoll wäre evtl. eine Skizze (irgendwo im Netz hochladen und hier einen Link setzen). Auch wäre wichtig zu wissen was "exakt" eingetragen ist,
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 15.06.2015, 21:42

Hallo Erstmal danke für deine schnelle Antwort.
Plan versuche ich bis morgen abend hochzuladen. Habe ich noch in den Unterlagen.
Für den Genauen Wortlaut versuche ich noch diese Woche aufs Amt zu kommen.
Ich vermute jetzt wegen des Gerüsts, das der Herrschende einen Grenzbau hat und man da kein Gerüst aufstellen kann.
Doch kann er auf der Terrasse. Aber das siehst du dann morgen besser auf dem Plan.
B stellt sich das Quasi so vor das A ihm seine Einfahrt als Bauzufahrt zur Verfügung zu stellen hat und er wegen dem Dienstbarkeitsweg tun und lassen könne was er will. Das sieht A eben nicht so.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 16.06.2015, 19:21

Wie versprochen hier nun der Plan: Bild

http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 478867.jpg

Auf Grundstück 122 dies ist das Grundstück von A erkennt man einen gestrichelten Weg.
Dieser soll den Verlauf des Dienstbarkeitsweges aufzeigen.
A hatte sich heute nochmal kurz mit B unterhalten um kurz und bündig zu erfahren was B von A nun konkret verlangt.
Hier das was B verlangt:
Das Tor müsse weg, da dieses bei der Eintragung des Dienstbarkeitsweges ja auch nicht vorhanden war und es ja angeblich zum Teil auf dem Grundstück von B stehe. (Dies ist nicht korrekt, da im Zuge einer Flurbereinigung von A ein Streifen vor dem Wohnhaus das A zum kauf angeboten wurde von diesem zum Zwecke des Torbaus erworben wurde.)

Gleiches gelte für den Zaun, da dieser damals ebenfalls nicht vorhanden gewesen sei.( Zur information: Als A einzog bekam er eine neue Küche montiert diese wurde mit einem 7,5t LKW angeliefert, der ebenfalls problemlos einfahren konnte.)

Ebenso müsse die Pflanzung dauerhaft entfernt werden weil auch diese damals nicht vorhanden gewesen wäre.

Nun fragt sich A natürlich, ob er auf seinem Grundstück in der Gestaltungsfreiheit so massiv eingeschrenkt werden kann und darf durch B. B hat auf der angrenzenden Terasse die an das Grundstück von A grenzt seit über 20 Jahren einen fest eingebauten Holzzaun installiert wodurch ein direktes befahren ja durch B selber schon zu früheren Zeiten verhindert wurde.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 16.06.2015, 20:23

So wie ich das sehen will der "hinter sein Haus" um dort an der Fassade zu arbeiten.

Aber so ich das sehen kann der die Gerüstteile zu Fuss tragen oder mit dem Kran über sein Haus wuchten. Das für die Gerüstbauer überhaupt kein Problem. Ansonst kann er "alles" was er sich so vorstellt vergessen.
Bei einem Gehrecht kann er von der Strasse zu seinem Grundstück über den Weg laufen, dazu reichen 1,5 Meter breite aus.
Dabei kann es Tore geben die er öffnen muss, notfalls jedes mal. Parken kann er auf der Strasse, entsprechende Genemigungen gibts bei der Gemeinde

Solange keine Büsche auf dem Weg stehen, sehe ich auch keinen Grund warum man die entfernen sollten.


Man müsste jetzt noch den genauen Eintrag im Grundbuch kennen um sicher zu gehen.

P. S Den Link habe ich repariert
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 16.06.2015, 20:39

Es gibt "keinen" Weg ? Gabs mal einen Weg, wer hat den Weg entfernt, und vor allem wann ?
Was ist das für eine "Mauer"

Mach doch mal einen Google Map Screenshot, aber ohne genaue Adressdaten

Aber ohne einen Grundbuchauszug kann man wenig sagen. Und bitte auch mal ins Baulastenverzeichnis sehen !!

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 16.06.2015, 21:21

Ups, ich glaube ich habe deinen letzten Beitrag aus versehen gelöscht :-(
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 16.06.2015, 21:46

Hier dann mal die Bilder: http://www.bilder-upload.eu/show.php?fi ... 488010.jpg
Bild eins zeigt Das Besagte Tor von A und eben dessen Einfahrt.
Bild zwei Zeigt das erwähnte Pflanzbeet samt Mauer.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 16.06.2015, 22:54

A hat als die Grenze zum Nachbarn mit den Steinen (Mauer) und der Hecke geschlossen. Wann war das, wie lange ist der Weg schon geschlossen. So kann man das Wegerecht ja gar nicht nutzen. Evtl ist jeder Beseitigungsansprich bereits verjährt.

Aber erstmal Grundbuch und Baulastenverzeichnis
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 17.06.2015, 18:58

Das Beet mit Mauer wurde 2010/11 angelegt.
Die Grenze zwischen den Grundstücken von A und B wurde aber bereits vor 15 Jahren durch B selbst geschlossen, da dieser auf der Grenze einen Holzzaun fest montierte ohne ein Tor oder sonstige Durchgangsmöglichkeit.
A wird versuchen morgen während der Arbeit im AG vorbeizuschauen und entsprechenden Auszug zu besorgen.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 17.06.2015, 19:46

Das sollte man genau wissen, denn ein Beseitigungsanspruch würde nach 3 Jahren bereits verjähren

https://openjur.de/u/713413.html

Jedoch beendet das nicht das Wegerecht (wenns eines gibt), das kann er aber nur ausüben wenn er seinen Zaun entfernt. Er müsste dann durch die Bäume durchkrabbeln.

Dann bleibt noch das Hammer und Leiterschlagrecht. Dh. wenn es keine andere Möglichkeit gibt kann er uber das Nachbargrundstück seine Baustelle einrichten und auch dort Ware lagern. Das aber schonend, also nur das was sein muss.
Und um eine Wand zu streichen braucht man nichts lagern.

Er muss dann eben um die Bäume rumarbeiten, oder diese irgendwie ausbuddeln und hinterher wieder einbuddeln.
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 17.06.2015, 20:05

Danke erstmal für deine weitere sehr hilfreiche Antwort.

Ich versuche das mit 2010/11 mal zu erklären:

2010 find im Wohnort von A eine Dorferneuerung statt in dessen Zuge eben die Gesamte Hauptstrasse samt Gehwegen und Leitungen erneuert wurden. Bei dieser Gelegenheit beauftragte A die im Zuge der Strassenarbeiten anwesende Firma damit auf dem Grundstück von A den Teerbelag aus den 60er Jahren zu entfernen.
Im Laufe des Jahres 2011 genauer im April/Mai wurde Erdreich für das Pflanzbeet angeliefert und im Anschluss daran bis zum Oktober 2011 die Mauer und die Pflanzung erstellt.
Was das Hammer und Leiterschlagrecht angeht hätte A damit natürlich kein Problem. A ist eine Person mit der man über alles Reden kann nur mag sich dieser wie nun geschehen nicht mit überzogenen Forderungen überfallen lassen und nun alles genau abklären damit endgültig sowohl A wie auch B wissen wo sie dran sind.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 17.06.2015, 20:16

Wenn es ein Wegerecht gibts, verliert er nur den Anspruch das ihr alles entfernen müsst. Er kann und darf den Weg jederzeit nutzen (nachdem er seinen Zaun öffnet und durch kann).

Die Geschichte warum ist egal.

Es kommt drauf an ob der Anspruch tatsächlich verjährt ist.

Es könnte auch noch Baulasten geben !!. ich würde doch mal auf dem Amt nachsehen, bevor weitere Kosten entstehen können.
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 17.06.2015, 20:27

Danke dir.
Verstehe ich das so richtig, dass B nicht von A verlangen kann die aktuelle Pflanzung komplett zu entfernen und diese entfernt zu lassen, selbst wenn er jetzt im Zuge der Malerarbeiten den Zaun abbauen würde und diesen abgebaut lassen würde?
Klaus hat geschrieben:ich würde doch mal auf dem Amt nachsehen, bevor weitere Kosten entstehen können.
Dies hat A wie gesagt morgen während der Arbeitszeit vor. Da A sowas noch nie gemacht hat würde er gerne wissen, was er konkret beantragen muss:
Ein Grundbuchauszug mit genauem Wortlaut einer evt. Grunddienstbarkeit sowie auf vorhandene Baulasten?
Klaus hat geschrieben:Er kann und darf den Weg jederzeit nutzen (nachdem er seinen Zaun öffnet und durch kann).
Damit hätte A auch keine Probleme. A ist von natur aus kein Streitsüchtiger Mensch und hätte am liebsten seine Ruhe will sich aber natürlich auch nicht alles gefallen lassen.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 18.06.2015, 21:02

Wie angekündigt war A heute auf dem Amtsgericht und hat sich einen aktuellen Auszug des Grundbuches geholt.
Zur Überaschung von A ist dort keine Grunddienstbarkeit eingetragen.
A kann sich somit nicht erklären wieso ein Grunddienstbarkeitsweg eingezeichnet ist im Plan(Sofern es den nach den aktuellen erkenntnissen wirklich einer ist). Auch der Bearbeiter am AG konnte sich dies nicht erklären und Empfahl A den Für die damalige Neuerstellung der Pläne zuständigen Bearbeiter am DLR(Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum) zu kontaktieren und diesen zu befragen woher die offenbar falschen Angaben stamen und diese zu korrigieren.

Versteht A dies nun soweit richtig, dass B somit im Grunde garnichts verlangen kann, da bei A nichts von einer Grunddienstbarkeit eingetragen ist?

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 18.06.2015, 21:22

Wenn ich Lageplan und Bilder richtig erkenne, kann er die eine Wand nur streichen wenn er bei euch durchgeht oder bei der Schule.

Da man das Hammer und Leiterschöagrecht schonend ausüben muss, muss er den Nachbar in Anspruch nehmen bei dem es die wenigsten Beeinträchtigungen gibt. Also evtl. die Schule Nr. 114. Seh ich aber auf den Bilder nicht.

Ich würde ihm das Mitteilen.

Ob und wie irgendein Plan entanden ist spielt keine Rolle.
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 18.06.2015, 21:50

Danke Klaus für deine bisherige kompetente Hilfe in diesem Fall.
Klaus hat geschrieben:Also evtl. die Schule Nr. 114.
Das wäre keine Möglichkeit denke ich, da dort ein Höhenunterschied von fast 2,5 Metern zu überwinden ist.

A hätte wie gesagt kein Problem damit wenn das Hammerschlagrecht angewandt würde, da er sich ja eh nicht gegen wären könnte und dann aber Schäden bezahlt bekäme.
Klaus hat geschrieben:Ob und wie irgendein Plan entanden ist spielt keine Rolle.
A möchte dies nun denoch korrigiert wissen, damit nicht in 10.20 Jahren der nächste Eigentümmer der Anlage von B auf "dumme Gedanken" kommt.
A hat bei seiner Mutter im Keller nun auch die alten Unterlagen des Hauses von A gefunden unteranderem einen alten Katasterplan von 1890. Dort war ebenfalls dieser Dienstbarkeitsweg eingezeichnet der zu der früher bereits erwähnten Scheune/Stallgebäude auf dem Grundstück von B führt. Dieses Gebäude wurde aber von B anfang der 90er jahre abgerissen.
Hierin vermutet A nun auch die nichtauffindbarkeit des Dienstbarkeitsweges im Grundbuch, da es laut aussage von A`s Tante die ebenfalls in dem von A bewohnten Haus aufwuchs wenn überhaupt nur einen Dienstbarkeitsweg für das Viehtreiben gab.
A hat auch gelesen, das eine Grunddienstbarkeit gelöscht werden kann, wenn der Vorteil für das Herschende Grundstück wegfällt und dieser auch nichtmehr eintreten kann. Dies wäre nach A's Gedankengang hier der Fall, da der Stall nichtmehr existiert und an selber Stelle ein Mehrparteienhaus steht.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 18.06.2015, 22:52

Also was ist schonender , wenn die Arbeiter das Gerüst 2,5 Meter runterheben und dann aufbauen. Oder erst auf ne Mauer, über den Zaun und durch die Bäume. Ich denke ein freier Zugang durch die Schule ist schonender. Da ja da auch och der Zaun im Weg ist:_)

Hat doch einen Vorteil wenn man dem Nachbar los ist.

Katasterpläne sind nicht wichig. Einfach dem Katasteramt mitteilen das Sie den Weg entfernen sollen. Machen die dann "irgendwann mal" oder auch nicht. Das einzig interessante ist das Grundbuch und da steht nichts.
Der Weg ist ja jetzt auch nicht mehr vorhanden, wie soll da einer was wollen.

Das Grundbuch wurde ja erfunden um Rechtssicherheit zu haben
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 04.08.2016, 18:34

Eigentlich dachte A das der Spuck zuende sei.
Alerdings hatte A heute ein Schreiben des von B beauftragten Rechtsanwaltes im Briefkasten.

Der Anwalt von B beruft sich auf den Code Civil genauer auf Artikel 688 III CC.
Weiter schreibt er:
Nach Artikel 695 CC kann der für den Nachweis der Begründung der Grunddienstbarkeit fehlende Titel durch ein formfreies Anerkenntnis und damit auch durch konkludentes Handeln ersetzt werden.
Der Anwalt begründet das fortbestehen damit, dass der Weg nochimmer in neuen Plänen übernommen worden wäre und entsprechend auch genutzt werde.

Nun zu den überlegungen von A: Genutzt werden konnte der Weg schon mindestens seit Neubau des Mehrfamilienhauses nichtmehr, da B selbst dort auf der Grenze der Grundstücke zwischen A und B einen festen Holzzaun erichtet hatte ohne Durchgang. Auf der Seite von B besteht ebenfalls seit dieser Zeit ein Wildgehölzstreifen.

Andere Überlegung von A: Wie weiter oben erwähnt: am heutigen Standort des Gebäudes von B stand früher der Elterliche Bauernhof von B. B lies diesen anfang der 90iger Jahre abreißen um das heutige Gebäude zu erichten.
Hätte B bei einem Neubau nicht dann so bauen müssen damit er jederzeit ungehindert an seinem Gebäude arbeiten kann?
(Nocheinmal zur erinnerung: Der Haupteingang von B Gebäude liegt an der öffentlichen Straße. es geht um den Terassenstreifen im Eg der an das Grundstück von A grenzt.)

Eine Frage stellt sich A noch: Ist diese Recht überhaupt auf einen Neubau übertragbar, da dieses Recht ja vor 200 Jahren unter völlig anderen Gründen eingetragen wurde.

Um Rückfragen vorzubeugen: Nein es ist nichts im Grundbuch eingetragen noch gibt es eine Baulast.
Als Nachweis dieses Rechtes gibt es offenbar nur diesen alten Katasterplan, der immer wieder neu übernommen wurde.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 04.08.2016, 18:47

Das wird in einem Forum etwas zu kompliziert, denn es kommt drauf an.

1. Wie enstand das Wegerecht und zu welchem Zweck.
2. Wie und warum wurde das Grundstück geteilt
3. Wie entstand ein gefangenes Grundstück, das man nun ein Wegerecht braucht
4. Wer hat welchen Vor und Nachteil.......
5. Hat der Richter gut gefrühstückt und war auf dem Töpfchen .-)

Katasterpläne sind dabei nur eine Hilfe, jedoch nichts bindendes.
Ich würde sagen wenn das Grundstück in dem Jahrhundert geteilt und verkauft wurde, kann man sich nicht auf mIttelalterliche Pläne berufen

Ich beantworte doofe Anwaltsschreiben einfach nicht. Grundsätzlich hat der Anwalt recht, wenn dem alles so wäre. Aber wie gesagt man sollte die genaue Entstehung der Situation ergründen und beweisen.

Man könnte den Anwalt auch schreiben das man beglaubigte Schreiben hab die das Gegenteil beweisen und man diese bei Gericht vorlieg wird. Evtl. verstehs der Gegner falsch und zieh den Sch.. ein. (Grundbuchauszug ....der aber nix bringt, damit wäre die Drohung aber nicht gelogen.)

Und dann "neue Frage stellen, sonst wird es zu viel im alten Treath"
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