Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Camelot
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Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 19.05.2013, 19:25

Hallo, ein wirklich gelungene, abendfüllende Website.
Folgende Sachlage:

A ist der Eigentümer des Privatwegs.
B hat bei A ein im Grundbuch eingetragenes Geh und Fahrtrecht. Laut Bewilligungsurkunde für ein Gewerbe.
C und D haben nichts eingetragen, nutzen den Weg seit ca. 20 Jahren mit, da B ein Gewerbe hatte, und ein Tor vorne am Weg eine Behinderung von B dargestellt hätte.

Nun hat sich die Situation wie folgt geändert: B´s Gewerbe und sein Haus sind nur noch ein Haufen Schutt, da B sein Gewerbe in Brand gesteckt hat. B ist erstmal weg vom Fenster.
A will nun ein Tor am Wegeingang installieren, C und D, die absolut nichts im Grundbuch eingetragen haben, sind strikt dagegen.

C´s Grundstück grenzt an eine öffentliche Strasse, dort hat er sogar zwei Parkplätze, auf welchen jedoch nur sein Wohnwagen steht. C will weiterhin bei A durchfahren und schneidet sogar manchmal ungefragt die Hecke auf dem Weg von A, da er einen Putzfimmel hat.

D hat die Arschkarte. Sein Grundstück grenzt an keine öffentliche Strasse, nur an zwei Privatwege. An den von A und an einen zweiten, der B zum Teil gehört. Geh und Fahrtrecht hat er bei keinem.

Darf A sein Tor installieren?
Haben C und D ein einklagbares Gewohnheitsrecht? Zu beachten gilt: Alle Häuser in dieser Konstellation sind über 200 Jahre alt. Der Privatweg besteht jedoch erst seit ca. 1975.

Für Anregungen wäre ich dankbar.



Artikel lesen
Die Hecke muss weg !

Welche Regeln gelten denn unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht in München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr ü.....

mehr Infos



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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 19.05.2013, 20:32

A könnte auch mit der Belastung anderer auf seinen Weg ein Tor errichten. Daher ist die ganze Geschichte egal.
Übrigens kann der unter den Berechtigten die Kosten aufteilen.

Wer kein Wegerecht hat kann und an einer öffentlichen Straße angrenzt kann dort raus und hat gar nicht zu wollen.
Wer kein Anschluss zu einer Straße hat könne auf ein Notwegerecht pochen. Dabei wird das am wenigsten belastete Grundstück gewählt, aber auch mal angesehen wie so ein "gefangenes Grundstück" denn entstanden sein kann.

Ein "Gewohnheitsrecht" gäbe es wenn das bereits vor Entstehung des Grundbuch entstanden wäre (1800).

Übrigens ist ein Wegerecht eine Sache zwischen "2" Parteien. Den der durch will und denen der durch lässt.

Je länger einer dann Geschichten drumrum erfindet desto eher ist er meist im Unrecht - hier wohl eine Ausnahme :-)) Wenn die Angaben so stimmen !

Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 19.05.2013, 23:37

Danke Klaus, hat schon weitergeholfen.
Nochmals zur Klärung des Begriffs "Berechtigter" und der Kostenfrage:

Berechtigt nach Grundbuch ist nur einer von den dreien, die den Weg benutzen, nämlich B, und nur an B könnten die Kosten für das Tor umgelegt werden. Der ist aber wie erwähnt "schachmatt".
Kann A die Kosten dann auf C und D umlegen, obwohl die ja nichts eingetragen haben?

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 20.05.2013, 07:41

Der ist aber wie erwähnt "schachmatt".
Das Grundstück hat einen Eigentümer, der zumindest das Grundstück besitzt. Darauf liese sich notfalls vollstrecken, das geht auch im Knast.
Kann A die Kosten dann auf C und D umlegen, obwohl die ja nichts eingetragen haben?
Man kann Fremden anbieten das Sie den Weg für ne Million benutzen dürfen, die können dann ablehnen.

Begehrt einer ein "Notwegerecht" gibt es eine "Geldrente" aus der man dann auch ein Tor zahlen kann. Ich würde prüfen ob es eine "Not" gehen kann die dann über A Grundstück gehen wurde.

Einfach Rechnung stellen und fordern wird kaum gelingen. Auch sollte man bisherige Wegenutzung erst mal "angemessen kündigen", da man das ja bisher erlaubt hat. Danach würde ich einfach mit einer Ladung Kies den Weg verschließen. Kostet nicht viel und löst oft Verhandlungsbereitschaft aus.

Am besten mal ne Rechtschutz abschliesen und den Streit verschieben

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 24.05.2013, 22:17

Aus dem Thread: Wer bestimmt die Höhe des Pflasters?
Beitragvon Klaus » 16.03.2013, 08:05
Der Web muss vorne und hinten an die anderen Grundstücke anschließen um ihn nutzen zu können.
Nach Prüfung des Flurplans ist mir folgendes aufgefallen: Im Link unten ein Ausschnitt aus der interessanten Stelle. Der gestrichelte Weg, der B über A´s Grundstück eine Durchfahrt gewähren soll, schließt fast kaum an B´s Grundstück an, höchstens 20cm. Der Weg ist aber auf A´s Grundstück 5m breit und geht dann auf D´s Grundstück weiter. Wie auch immer, Tatsache ist, das Ganze geht ja nur A und B was an. Wenn der 5m breite Weg nur 0,2m an B´s Grundstück anschließt, dass rein rechtlich nicht mal Platz (siehe Plan) zum Durchgehen wäre, ist ein Geh und Fahrtrecht in so einer Situation überhaupt zu vertreten?
Vor Ort sieht es so aus, das der Weg bei A 5m breit ist, und sich dann zum großflächigen Parkplatz aufweitet, auf sowohl B´s als auch D´s Grundstück.
Der Weg kann auch nur an dieser Stelle verlaufen, da überall sonst Mauern sind, die unter Denkmalschutz stehen. Was ist hier faul?

Hier der Ausschnitt aus dem Plan:
http://www.flickr.com/photos/96381469@N04/8817849912/

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 24.05.2013, 22:44

Hallo Meister des schlechten Bildes

Ich kann auch ein Wegerecht über As Grundstück haben wenn ich statt in B,C oder D in Buxtehude wohne .
Dann würde das Wegerecht erlaubten den Weg von der Straße zu D zu nutzen.

Man sollte genau wissen was im Grundbuch und der Bewilligungsurkunde vereinbart war und was genau damals für eine Grundstückskonstellation herrschte. Dann alle bisherigen Änderungen. Erst dann wird ein Schuh draus.

Es spielt aber keine Rolle ob er nach der Überquerung von A erst noch über D muss um nach B zu kommen. Es gibt Reihenhäuser bei denen 20 grundstücke hintereinander liegen und alle ein Wegerecht auf dem Stück des nächsten haben, dann würde der erste sagen: Ätsch der Weg reicht nur bis zu zweiten und der Rest hat Pech.

Ein Wegerecht erlaubt einen Berechtigten den Weg eines Belasteten zu überqueren. Und das geht doch , oder nicht ?

Vor allen was soll das, ohne weitere Infos kann keiner was klären. A hat ein Wegerecht, B und C keines - oder ein Notwegerecht - dann eben über D.
Es geht immer nur 2 Parteien ! Trenn das dann wirds deutlicher


Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 25.05.2013, 23:21

Hallo Chef, hab das Bild nochmals zur augenschonenden Benutzung vergrößert.
Hier der Link: http://www.flickr.com/photos/96381469@N ... /lightbox/
Dann würde das Wegerecht erlaubten den Weg von der Straße zu D zu nutzen.
Aber B kommt nur bei sich an, wenn D ihn unbeschadet passieren lässt.
Was ist der Sinn eines Wegerechts zwischen A und B, wenn ein Dritter mitspielen MUSS, damit es ausgeübt werden kann?

Man sollte genau wissen was im Grundbuch und der Bewilligungsurkunde vereinbart war und was genau damals für eine Grundstückskonstellation herrschte. Dann alle bisherigen Änderungen. Erst dann wird ein Schuh draus.
Ich versuchs mal:
Zur Grundstückskonstellation damals: Bei der Eintragung waren C und D ein Grundstück, nennen wir es E, alles andere genauso wie jetzt abgebildet.
B wollte unbedingt den Weg über A, da der Weg „reizvoller“ verläuft, als der zweite, ursprüngliche Zugang zu B. B hat also ein Gewerbe aufgebaut, den Weg bei A bauen lassen, Recht eintragen lassen.
Im Grundbuch sowie der Bewilligungsurkunde nur ein Geh und Fahrtrecht für Gewerbe für B über A, bedingt bis B seinen eigenen Anschluss an eine öffentliche Strasse bekommt.
Änderungen im Geh und Fahrtrecht gab es keine. Wurde damals erstmalig eingetragen und seitdem unverändert. Niemand sonst hat irgendwas bei irgendwem in Reihe eingetragen, wie bei ner Reihenhaussiedlung.
Es spielt aber keine Rolle ob er nach der Überquerung von A erst noch über D muss um nach B zu kommen.
Wie kann das keine Rolle spielen? Der Weg heute bindet D 4,8m an und B 0,2m, zur Zeit der Eintragung E 4,8m und B 0,2m. So wars schon immer für B mit den lumpigen 0,2m. B hat auch nix bei D eingetragen, aber ne große Klappe. Würde D jetzt einen Zaun an sein Grundstück machen, käme B nicht mehr durch und sein Recht bekäme erst wieder Bedeutung, wenn es zum Flugrecht erweitert werden würde. D weiß das, macht aber nix.
Ein Wegerecht erlaubt einen Berechtigten den Weg eines Belasteten zu überqueren. Und das geht doch , oder nicht ?
Im Moment geht das NUR, weil ein dritter, rechtloser, dem Berechtigten ebenfalls erlaubt, über sein Grundstück zu gehen bzw fahren. Nur deswegen geht das.
Vor allen was soll das, ohne weitere Infos kann keiner was klären
Grundbuchauszug, Bewilligungsurkunde, Scan vom original Plan, alles gepostet, welche Infos fehlen noch?
Es geht immer nur 2 Parteien ! Trenn das dann wirds deutlicher
Hab ich verstanden. A Belasteter, B Berechtigter. Der 5m breite Weg geht bei A durch und schließt an B´s Grundstück 0,2m an, ein Überqueren für den Berechtigten ist auf einer Breite von 0,2m möglich. So wars auch schon zur Zeit der Eintragung. Wer trägt sowas ein?
Es entsteht langsam der Eindruck, dass bei der Eintragung „nachgeholfen“ wurde.

Dienende Grüsse aus Buxtehude :wink:

Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 26.05.2013, 00:11

Es ist völlig ausreichen wenn der Berechtigte den weiteren Weg nutzen kann.
Solche Eintragungen findet man tausendfach.

Klar hat jemand nachgeholfen: die beiden Parteien zu Zeitpunkt der Eintragung - das können auch die selben sein

Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von goerdi » 26.05.2013, 13:38

Hallo !

jetzt nur mal ne Frage. wenn das auf dem Bild so ist wie es eingetragen ist. koennte da A zu D nicht an der Stelle einen zaun machen und nur die 20cm freilassen ? denn B kann ja weiterhin auf dem grundstueck laufen nur eben nicht zu D...
Oder macn macht expilzit auf zu B und D nen zaun der nur an der vorgegebenen Stelle offen ist hin...
Wenn aber C und D mal ein Grundstueck waren muesste C D Wegerecht gewaehren....
Also Tor hinbauen und Schluessel an B :)
Bei mir ist es aehnlich.... mein nachbar kommt nur durchs haus (und da durchs bad) in den garten. Er hat sich auch schon oefter drueber aufgeregt. Ich hab aber nen Katasterauszug der belegt das meins und das nachbargrundstueck mal eines waren, und genau dieser nachbar hat das teilen lassen und an die Gemeinde verkauft (von der habe ich das dann gekauft) ergo... selber schuld... :)

Gruss Gerd

Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 26.05.2013, 13:56

B hat bei A ein im Grundbuch eingetragenes Geh und Fahrtrecht. Laut Bewilligungsurkunde für ein Gewerbe.
Da das ja ohne einen "Weg" nicht geht wird wohl der eingezeichnete Weg gemeint sein. Damit würde es sich ausschließen den Weg nun zuzumachen.

Anders wäre es nur wenn es einen direkten Weg gegeben hätte, denn B absichtlich zugebaut hatte, und dann einfach so nun den Weg über D nutzen würde.

A kann auch mir, der sicher in einer andere Stadt wohnt, ein Wegerecht eintragen das ich den schraffierten Weg nutzen darf. Im Grundbuch steht mein
das "B" eine Wegerecht auf "A" hat und den "vorhandenen Weg" nutzen darf. Da steht nicht drin: "Nur wenn es von A nach B direkt geht.

Würde man D kaufen und B hätte von D kein Recht, würde B dumm aussehen. Es sei denn B hätte dann keinen Zugang.....

Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 27.05.2013, 18:44

Guten Abend, Freunde der Dienstbarkeiten, wirklich interessant hier
Also Tor hinbauen und Schluessel an B :)
Das wird nun unvermeidlich kommen, angemessen angekündigt versteht sich.
Da das ja ohne einen "Weg" nicht geht wird wohl der eingezeichnete Weg gemeint sein. Damit würde es sich ausschließen den Weg nun zuzumachen.
Anders wäre es nur wenn es einen direkten Weg gegeben hätte, denn B absichtlich zugebaut hatte, und dann einfach so nun den Weg über D nutzen würde.
Das trifft fast zu. B hat ja noch einen zweiten Zugang von einer öffentlichen Strasse zu seinem Grundstück, über Privatweg no.2, hier nicht abgebildet. Davon hat er schon sukzessive 4/5 an andere Anwohner verkauft. Dies war zudem vor der Eintragung der Grunddienstbarkeit der übliche Weg zu ihm, für ihn höchstpersönlich, als auch für seine erlauchte Kundschaft. Privatweg no.2 wird auch von 4 seiner 5 Eigentümer täglich benutzt. Wurde nur nicht von B genutzt. Grund: Weg 2 ist nicht mit Blattgold belegt.

Sind noch ein paar Fragen aufgetaucht :roll:

1. Angenommen, B verkauft von seinem Grundstück einen Teil, dann erhält dieser Teil ja automatisch auch ein Geh und Fahrtrecht bei A. Gilt das immer, auch wenn der Teil ne andere Flurnummer bekommt. Muss die Flurnummer dann nicht im Grundbuch explizit auftauchen? Muss der Dienende davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein weiterer Herrschender hinzukommt?

2. Weder im Grundbuch noch in der Bewilligungsurkunde ist eine genaue Wegbreite festgelegt. Angenommen, es gab bereits ein Gerichtsurteil, in dem dann plötzlich eine Wegbreite auftaucht, die einzuhalten ist, was wiegt schwerer? Der Grundbucheintrag oder das Urteil?

Gruss

Klaus
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 27.05.2013, 19:08

Davon hat er schon sukzessive 4/5 an andere Anwohner verkauft.
Kann der doch machen, da er ja ein Wegerecht bei A hat :-)

1a. Ja, auch in der erweiterten Flurnummer steht das Wegerecht. Üblicherweise steht das in beiden Grundbüchern drin. steht da nichts drin - gibts keins.
was wiegt schwerer? Der Grundbucheintrag oder das Urteil?
Ernsthaft, was soll den schwer wiegen. Üblich sind bei Fahrwegen 2,5-3,5 Metern. Ein Urteil zwischen zwei Anderen interessiert keinen. Nur sollte man daraus lernen. Denn das selbe Urteil wird man wohl auch bekommen - plus der Kosten

Übrigens könnte man bei einer gewerblichen Nutzung mit dem Tor auch Probleme bekommen.

Zur lustigen Aufteilerei wäre zu wissen das eine "Erweiterung" natürlich nicht geht. Also aus dem 1 Familienhaus kann man keine 5 Häuser machen die man über Weg lassen muss.

Nochmal zum Verständnis: Es geht nicht um Personen sondern um Grundstücke. Und ein Wegerecht gilt auch weiter selbst wenn der 100andere Wege hat. Es sein denn so was ist im Grundbuch vermerkt (auflösende Vereinbarung)

Klaus

P.S. Im Forum mal etwas lesen - spart viele Fragen
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 17.05.2016, 20:12

Hallo,
die Lage hat sich nun wie folgt geändert: Eigentümer A hat nun ein Tor am Eingang des Weges errichten lassen. Es besteht aus einem Doppelflügeltor für PKW sowie einem separaten Fußgängertor. A fordert, das PKW Tor nach jeder Durchquerung zu schliessen, nicht zu VERschließen. Schlüssel für die Nutzungsberechtigten sollten in entsprechender Anzahl trotzdem ausgehändigt werden. Das Fußgängertor soll ebenfalls geschlossen, aber nicht verschlossen werden. Jeder kann jederzeit den Weg benutzen.

B ist immer noch schachmatt, das Grundstück soll demnächst zwangsversteigert werden, auf ihm befindet sich seit nun schon Jahren die Ruine eines Hauses, was zahlreiche Schaulustige anlockt, sowie ein Parkplatz.

Am Anfang des Beitrages hatte C nichts eingetragen. Dies hat sich nun geändert. C hat vor ca. 20 Jahren einen 40qm Teil des Parkplatzes von B abgekauft, und damit anscheinend auch automatisch das Geh und Fahrtrecht mitwerworben. Er hat dieses aber damals nicht im Grundbuch eintragen lassen.
Als das Tor jetzt eingebaut wurde, schaltete C seinen Anwalt ein, der zunächst auf der Grundlage des Notwegerechts verhandelte. Als dieser erkannte, dass versäumt wurde, das Geh und Fahrtecht vor Jahrzehnten eintragen zu lassen, wurde dies nun per Berichtigungsanspruch nachgeholt. Somit haben nun B UND C den Eintrag zu Lasten von A.

In der Bewilligungsurkunde steht "A räumt hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks xxx das Recht ein, über diese Grundstücksfläche jederzeit und ungehindert zu gehen und zu fahren, insbesondere diese Grundstücksfläche auch als Zugang und Zufahrt zu dem auf dem Grundstück Nr xxx gelegenen Gastwirtschaftsgebäude zu benützen bzw. durch Dritte benützen zu lassen. Die Unterhaltung dieser Zufahrt sowie deren bereits erfolgte Herstellung obliegt den Nutzungsberechtigten. "

A will nun, dass das Tor geschlossen wird, nicht zuletzt da die brachliegende Ruine des in der Bewilligungsurkunde genannten Gastwirtschaftsgebäudes von B immer noch zahlreiche Gaffer anlockt, die sein Grundstück überqueren.
C will den Weg "jederzeit und ungehindert" nutzen, vor allem auch seine Mieter, da er einen Großteil seines Hauses an Monteure vermietet. Ein Schließen des Tores nach jeder Durchfahrt sieht er generell als unzumutbar an. Er bietet die Unterbringung für mehrere Personen an, eine Art Privatpension, gewerblich angemeldet.
Die zahlreichen PKW, meist Kleintransporter, überqueren also den Weg bei A und parken dann aber nicht bei C, sondern auf dem Parkplatz des derzeit "eigentümerlosen" Grundstücks B. Bei C selbst wäre für mehrere Kleintransporter kein PKW Stellplatz auf dem Grundstück vorhanden.

Das Tor ist nun also eingebaut, steht aber seitdem offen. Laut Anwalt von C verhindert der Satz in der Bewilligungsurkunde "jederzeit und ungehindert" die Forderung nach einem Schließen des Tores. A wäre auch bereit, auf seine Kosten das PKW Tor mit einer elektrischen Schließanlage nachzurüsten. C beharrt auf einem offenen Weg, nicht zuletzt wegen seiner Mieter, und auf einer Entfernung des offen stehenden Tores.

Für Anregungen wäre ich dankbar...

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 17.05.2016, 20:30

Ein Schließen des Tores nach jeder Durchfahrt sieht er generell als unzumutbar an.
Schön wäre es, ich schließe auch nach jeder Durch fahrt.:-(

Genau müsst es aber heißen das man es "wieder" verschließt. Denn als Hausmeister sind die Nutzer nicht angestellt. Steht das Tor also offen, kann man es offen lassen. Das kann bei einer Klage wichtig sein.
Da es hier ein Tor für Fußganger gibt und eines für Autos kann er gut verlangen das auch noch abgeschlossen wird. Denn falls ein Berechtigter keinen Schlüssel hat, kann er ja bei einem Berechtigten im Haus nach einen Schlüssel verlangen.

Hier kann im Eilverfahren mit einstweiliger Verfügung der jeweils Tägige verklagt werden.

Ich würde mir aber statt dessen eine strafbewehrte Unterlassungaufforderung schicken und wenn einer nicht unterschreibt klagen. Alle die ein Wegerecht nutzen aber auf dritten Grundstücken parken würde ich die Nutzung untersagen.
aber am besten einer nach den anderen. Sobald die ersten verloren haben kuschen die nächsten

Und das Tor abschließen, evtl. elektrisch nachrüsten, dann gehts automatisch zu.

Übrigens gehören die Kosen des Tors zum Unterhalt und können umgelegt werden.
Ein Schließen des Tores nach jeder Durchfahrt sieht er generell als unzumutbar an.
Quatsch mit Soße

Urteile zum Thema Tor gibt es einige hier auf der Seite oder online
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 18.05.2016, 15:30

Hallo Klaus, danke für die schnelle Antwort.
Soweit ich es richtig verstanden habe, könnte A an C also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von einem Anwalt schicken lassen (oder selbst schicken?) und das Wiederverschließen des PKW Tores nach jeder Durchfahrt fordern.

Der Witz ist, dass C bereits an A eine Unterlassungserklärung vom Anwalt schicken hat lassen, in der gefordert wurde, Besucher von C nicht zu "belästigen". A hat lediglich fremde Menschen auf seinem Grundstück darauf hingewiesen, dass es Privateigentum ist und gefragt, mit welcher Berechtigung diese sein Grundstück überqueren. A hat die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben und die Vorwürfe zurückgewiesen.

Was noch unklar ist: Es kommt doch immer auf den genauen Wortlaut in der Bewilligungsurkunde an. Der Wortlaut in der Bewilligungsurkunde "durch Dritte benützen zu lassen" verhindert also nicht automatisch das Tor, da Dritte jederzeit das nicht verschlossene Fußgängertor benutzen können? Das Gewerbe von C ist hier kein Problem?

Das Umlegen der Kosten an die Berechtigten anteilig der tatsächlichen Nutzung ist dem Anwalt von C gänzlich unbekannt, hier müsste dann wohl mit vergleichbaren Urteilen argumentiert werden?
Der Weg wird von A selbst nicht genutzt, das Tor hat er bereits bezahlt.
Alle die ein Wegerecht nutzen aber auf dritten Grundstücken parken würde ich die Nutzung untersagen.
aber am besten einer nach den anderen. Sobald die ersten verloren haben kuschen die nächsten
Mündlich wird nicht viel bringen, da die Mieter wöchentlich wechseln. Sollte man das dann schriftlich machen?

Christian

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 18.05.2016, 15:53

Zugang und Zufahrt zu dem auf dem Grundstück Nr xxx gelegenen Gastwirtschaftsgebäude zu benützen
Ich hatte wohl ein Wort überlesen "Gastwirtschaftsgebäude". Da würde ein geschlossenes Tor oder ein Gartentor wohl den Geschäftsberieb nachhaltig stören.

Da man ja nicht nur ein Törchen, sondern auch ein 3 Meter hohen Bretterverschlag installieren könnte, dürfte es irgendwo eine Grenze der Zumutbarkeit geben. Ohne jetzt den Ort zu kennen würde ich sagen das ein bereits ein Tor den Betrieb stören würde. Daher könnte bereits das Tor unzumutbar sein.

Ich denke mal das auch das Zusenden von Aufforderungen und das Schreiben der Anwälte kaum was bringt. Daher sollte man sich "EINE" Forderung heraussuchen und erst mal die Zulässigkeit des Tores klären. Schafft man es dann KEINEN Vergleich abzuschliessen hat man die Antwort auf "Tor oder Nichttor".

Entsprechende Rechtsprechung zu Kosten des Wegerecht findet man hier, natürlich muss man sich die Mühe machen ein paar Urteile zu lesen.
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 18.05.2016, 16:28

Ohne jetzt den Ort zu kennen würde ich sagen das ein bereits ein Tor den Betrieb stören würde. Daher könnte bereits das Tor unzumutbar sein.
Es ist aber wie gesagt so, dass das in der Bewilligungsurkunde genannte "Gastwirtschaftsgebäude" von B seit Jahren nur noch als unbewohnbare Ruine existiert. Diese Ruine lockt zahlreiche Gaffer und abenteurlustige Menschen an, die den Hausfrieden von A stören. Es gibt dort keinen Gaststättenbetrieb mehr und wie es momentan aussieht, wird auch nach Abriss und Neubau eines Gebäudes auf B keine Gaststätte mehr hinkommen.
Es gibt jedoch seit neustem ein kleines Gewerbe von C, der den vorhandenen Parkplatz von B für die PKWs seiner Mieter nutzt, und sein Haus für Übernachtungen vermietet. Die Frage ist, ob das was in der Bewilligungsurkunde mit Gastwirtschaft und Zugang durch Dritte steht, jederzeit von A zu gewährleisten ist oder nur, wenn tatsächlich eine "vollwertige" Gastwirtschaft mit Laufkundschaft existiert.

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 18.05.2016, 16:41

Also jetzt wieder die Verwirrungstaktik

Grunddienstbarkeiten besteht zwischen 2 Parteien, also nicht mit dreien Würfen.

Wer hat denn nun den Ärger A und B oder A und C. Und was genau steht in dem Wegerecht um den es geht.
Wie gesagt es geht um 2

und danach

gerne die nächsten 2
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 18.05.2016, 16:52

Die ursprüngliche Grunddienstbarkeit besteht zwischen A und B.
Seit neustem, durch Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der Aufteilung des Grundstücks von B (vor 20 Jahren!), hat auch C eine Grunddienstbarkeit.
Also haben sowohl B als auch C den Eintrag bei A.
C will A wegen dem Tor verklagen.
B ist im Knast, seine Gaststätte (die aus der Bewilligungsurkunde) seit Jahren eine unbewohnbare Ruine...

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 18.05.2016, 17:04

als B hat ne Gaststätte und im Eintrag von C steht dann

Zugang und Zufahrt zu dem auf dem Grundstück Nr xxx gelegenen Gastwirtschaftsgebäude

na wohl eher nicht. Da steht doch sogar eine Grundstücksnummer, ist ja kaum übliche das B und C auch das selber Grundstück haben.
Da A Probeme mit C hat, interessiert die Geschichte von B wenig.
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