Wegerecht abgeben?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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zippelzappel
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Wegerecht abgeben?

Beitrag von zippelzappel » 27.05.2016, 09:47

Folgender Sachverhalt:
Gemeinsame Einfahrt zu Grundstück, über die sowohl Haus B als auch Haus A mit Eingangstür zu erreichen sind.

Haus B liegt vorne und war schon immer da, Haus A wurde neu gebaut und liegt hinten. Die Einfahrt wurde Haus A zugerechnet.

Für Haus B (vorne) besteht ein Wegerecht auf die Einfahrt, dieses wird zu 95% fußläufig genutzt (nicht befahren).

Haus A soll nun verkauft werden und dafür soll Haus B das Wegerecht abgeben. Ein weiterer Zugang besteht nur über eine vorne angebaute Garage (auf der anderen Hausseite liegend), die mit einer Tür zum Garten versehen ist.

Haus B soll auf das Wegerecht verzichten, wobei Kinder und Kindeskinder von der Regelung ausgeschlossen werden, sofern das Haus von diesen bewohnt wird. Verkauf an Dritte würde aber Abtretung des Wegerechts bedeuten, Umbau von Haus B erfordern, damit es durch die Garage von hinten vorbei an Wohnräumen zu erreichen wäre.

Würdet Ihr das Wegerecht einfach so abgeben?

Danke für Eure Antworten.



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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von Klaus » 27.05.2016, 11:22

Das ist völlig wirr!

Also wem gehört den nun der "Weg" bzw das Grundstück auf dem der Weg steht.
Und dabei interessiert das was im Grundbuch steht.
Und wer hat dann auf dem WEG ein Wegerecht, auch das steht im Grundbuch des Weges.

Es besteht doch kein Grund eine Grunddienstbarkeit abzugeben, es sei denn man bekommt Geld. Das hintere Grundstück wird natürlich wervoller mit eigener Einfahrt,
Die Einfahrt wurde Haus A zugerechnet.
Was?!?! Zugerechnet - Verkaufen, verschenken und vermieten kann man -- aber zurechnen ?!?!?

Bitte genauer erklären was gemeint ist
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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von zippelzappel » 27.05.2016, 12:09

Sorry, wenn es etwas verwirrend ist.

Das Grundstück gehörte ursprünglich den Eltern, die einem Kind die Bebauung im hinteren Teil erlaubten. Deswegen gab es nie Probleme. Nach Scheidung des Kindes wurde das hinten liegende Haus verkauft, wobei die Einfahrt nicht den Eltern, sondern dem Haus des Kindes übertragen/verkauft wurde.

Das Wegerecht ist im Grundbuch für das vordere Haus (B), also das Elternhaus eingetragen.

Nun soll das Haus des Kindes erneut verkauft werden und die neuen Käufer wollen, dass das Wegerecht wie beschrieben abgegeben wird.

Klaus
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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von Klaus » 27.05.2016, 12:16

Wenn man das Wegerecht angibt darf man den Weg nicht mehr betreten. Dadurch wird das hintere Grundstück wertvoller.

Warum sollte man etwas "VERSCHENKEN".

Selbst wenn man den Weg nicht nutzen will - nie mehr !!!! würde ich das nicht kostenlos machen. Selbst wenn man die "hinteren" mag nicht, denn die ziehen dich eh weg.

Die Hinteren können da ja dann auch ihr 4 Meter hohes Wohnmobil parken . Auf dem nackte Menschen in Lebensgröße abgebildet sind und der so merkwürdig riecht. Und alle paar Tage fahren die hin und her.....

mfg
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Re: Wegerecht abgeben? NEU: Zaunbebauung zulässig?

Beitrag von zippelzappel » 07.06.2016, 16:25

Hallo,
hier melde ich mich nochmal. Vielen Dank für die Auskunft zum Wegerecht. Es wird NICHT abgegeben, weil es einfach unsinnig wäre.

Nun hat sich ein erneuter Sachverhalt ergeben, habe eine einfache Zeichnung dazu erstellt, damit man sich mehr darunter vorstellen kann.

Wie erwähnt soll A verkauft werden, ein neuer Käufer ist aber noch nicht gefunden. Nun will A zur besseren Abgrenzung auf der Grundstücksgrenze (2-fach gestrichelte Linie) einen Zaun (ca. 1 m hoch) mit Törchen anbringen, durch das B dann zur Haustür gelangen kann. Es befindet sich aber bereits ein Tor zur Straße vorne an der Einfahrt. Ist das jetzt so einfach erlaubt? Da sich vor Haustür B noch 2 Treppenstufen befinden, wird das dann sehr eng und umständlich...

Vielen Dank für Tipps dazu...

Bild

Klaus
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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von Klaus » 07.06.2016, 16:34

Versteh jetzt die Frage nicht.
B kann auf seinem Grundstück machen was B will. Wie alle, es sein denn es liegetn Rechte dritter darauf (Grunddienstbarkeiten)
Oder der Zaun wäre zu hoch oder nah an der Grenze.

Wenn er nicht mehr auf sein Grundstück fahren kann weil im der Zaun im Wege ist. Dann kann er nicht mehr auf B einfahren.

Und das Tor geht nach "innen" auf, er hat ja kein Torrecht :-)
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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von zippelzappel » 07.06.2016, 17:02

Ja, aber B will ja gar keinen Zaun auf der Grenze, das will A, weil sich dann das Haus A besser verkaufen ließe wegen klarerer Abgrenzung.

Bis jetzt ist das alles offen zugänglich und da B nicht auf das Wegerecht verzichten wollte, sehe ich das ein wenig als Retourkutsche, dass dann direkt vor der Haustüre von B ein weiterer Zaun mit Törchen sein soll.

Kann A das denn einfach verlangen?

LG

Klaus
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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von Klaus » 07.06.2016, 17:13

Was "verlangt" A. Es ist A`s Grundstück und A kann machen was er will, Solange B das Wegerecht ausüben kann.

Ich würde jedoch sagen das dies unter den Schikaneparagrafen fallen kann.

Denn alle Bewohner von B haben ja das Recht auf A zu treten, daher besteht hier kein Schutz. Man könnte also über das Tor streiten. Nicht aber über den Zaun an der restlichen Grenze.

Ich würde mir eine Trecker kaufen und bei jedem Kaufinteressenten erst mal ne Fuhre Mist in meinen Garten fahren.._)
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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von goerdi » 10.06.2016, 12:40

Hi !

Interessant wäre es zu wissen
a) wie das Wegerecht eintragen ist
b) wie breit der Weg insgesamt ist

Gruss Gerd

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Re: Wegerecht abgeben?

Beitrag von jp10686 » 17.06.2016, 15:46

Der Unsinn besteht schon in der Ausgangsfrage.
Haus A soll nun verkauft werden und dafür soll Haus B das Wegerecht abgeben.
Warum? Worin besteht die Logik des "dafür soll" ?
Dass A ohne das Wegrecht im vorderen Teil das Haus besser oder teurer verkaufen könnte?
B behält sein oder ihr Wegerecht und A kriegt etwas weniger für seine Hütte, so ist das nun mal.
Oder A bietet B solange Geld und mehr Geld, bis B lieber das Geld nimmt statt das Wegerecht behält.

Ich sehe da keinerlei Handlungsbedarf seitens B, egal wie lästig A tut.
A oder sein Käufer darf auf dem Grundstück sowieso machen was er will, solange es das Wegrecht von A nicht behindert. Da würde ich mich als B nicht um Diskussionen über Zäune oder Spezialrechte für Kindeskinder einlassen.

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