Wegerecht ungeklärt

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Modika
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Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 13.03.2020, 19:35

Hallo,

folgendes Problem.

Eigentümer B (Berechtigter) hat ein Hinterliegergrundstück. D.h. muss in jedem Fall über fremdes Grundstück, um auf die Straße zu gelangen. Es gibt seit vielen Jahren einen Weg, der von B genutzt wurde, um auf das Grundstück, bebaut mit mehreren Gebäuden, gelangen zu können. Der Weg führt aber noch über ein anderes Grundstück C und eben auch über das Grundstück A. Eigentümer B und C waren sich seit vielen Jahren einig, wie der Weg genutzt wird und es wurde jeweils als Wegerecht für B und C in das Grundbuch eingetragen, in welchem Umfang wer den Weg wie nutzten darf. Eigentümer A war nie ein Thema. Wohl auch deshalb nicht, weil Grundstück A schon immer nur landwirtschaftliche Fläche war. Jedenfalls ist nichts zu finden über evtl. Einigungen oder Wegerechte im Grundbuch. Obwohl das Grundstück A und auch C den Weg kreuzen, waren immer Zäune neben den Weg gesetzt. Und der Weg quasi für jeden frei begeh- und befahrbar. Doch nun gibt es seit kurzer Zeit einen neuen Eigentümer A, der das anders sieht. Eigentümer B soll nicht mehr über den Teil Weg fahren und gehen dürfen, der zum Grundstück A gehört. Er soll sich einen neuen Weg bauen. Doch, wie Anfangs geschrieben, ist das Grundstück B ein Hinterliegergrundstück rund herum. Ist das zumutbar, dass B sich jetzt einen neuen Weg bauen muss, obwohl seit mehreren Jahrzehnten die Zufahrt schon immer so war? Mit C ist alles klar nur A möchte die Nutzung der ca. 35 m² Weg nicht mehr. Hinzufügen muss man noch, dass B den Weg seit Jahren in Stand hält, asphaltiert hat und pflegt. A keinen Anteil am Zustand des Weges insgesamt hat. A wohnt auch nicht in der Nähe des Weges. Nur ein Zipfel seines Grundstückes kreuzt den Weg. Er selbst nutzt diese Ecke des Grundstückes nicht als Ausfahrt. Diese ist woanders. B hat auch im Laufe der Jahre ein Wohnhaus gebaut, weiter angebaut, 2 Garagen gebaut und für seine Firma eine Lagerhalle. Für alle Bauvorhaben hatte B immer Baugenehmigungen. Kann jetzt A so einfach alles in Frage stellen und verlangen, dass B sich neuen Zugang zur Straße schaffen muss? Vor allem ist es kostenmässig und auch verkehrstechnisch sehr fraglich, ob das überhaupt geht.

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Efeu beschädigt Nachbars Mauerwerk

Zur Sanierung des Gebäudes darf der Eigentümer des Gebäudes auch das Nachbargrundstück betreten, dafür gelten die Regeln des Hammerschlag und Leiterrecht. Also nicht wann und wie er will, sondern angemeldet und schonend.

In diesem Fall ging es um die Garagenrüc.....

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Klaus » 13.03.2020, 20:11

Also wie ich das sehe liegt B doch auch direkt an der Straße. Daher wurde vermutlich auch nie eine Baulast befordert bei den Baugenemigungen. Das Wegerecht über C ist zu löschen da es keinen Weg gibt den B auf C nutzen kann.

Gibt es denn einen Grund warum man das Grundstück A nutzen darf. Jahrelanger Irrtum wohl kaum.

Aber A darf die Nutzung nicht zu unzeit kündigen, es muss angemessen sein. Er muss A solange Zeit lassen bis er einen anderen Weg bauen "kann". Wie auch immer B Grundstück aussieht
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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 11:25

Ich füge noch einmal eine Skizze bei, die Zeigt, dass B nicht direkt an der Straße liegt. Nur punktuell, wie A auch nur punktuell mit einem Zipfel seines Grundstückes an der anderen Straße anliegt. Zwischen B und der Straße liegt noch ein Grundstück D. Grundstück B ist rundum ein Hinterliegergrundstück. Wie dies zustande kam, ist nicht nachvollziehbar. Und die ganzen Jahre wurde auch dieser heutige Weg genutzt, weil er der gängigste Zugang überhaupt ist. Ein neuer Zuweg würde in jedem Fall immer über fremden Grund führen. Weshalb der Zipfel von A nie eine Rolle bei allen Verkäufen und Verhandlungen über Wegerechte gespielt hat, ist nicht zu erklären. Nur zu vermuten. Denn Grundstück A war schon immer nur Wiese/Weide, sumpfiges Gelände. Außengebiet, nicht bebaubar. Als Biotop eingestuft. Umzäunt wurde immer nur die Wiese, nie der Teil, der als Weg dient. Es hat wohl einfach niemanden interessiert. Würde das Wegerecht über die beiden Ecke von C gelöscht werden, dann hätte B gar kein recht mehr. So nur Zwischenstück, was zu A gehört.

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 11:58

Letzer Satz. Sollte heißen: So ist im Moment nur das Zwischenstück, was zu A gehört das Problem.

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Klaus » 14.03.2020, 12:15

Das es nie einen Weg gab der B über C nach Straße verbunden hat. Ist das Wegerecht zu lösen. Es sei denn das restliche Grundstück C (recht Seite) wäre ein Hofraum den man ebenfalls als Weg nutzen kann.

Damit steht B ohne Zufahrt da. Nun hat er Anspruch auf ein Notwegerecht. Dazu wird geschaut wie B entstehen konnte. Ich frage mich wie B an Baugenemigungen kam ohne Baulast.
Waren ABC mal eines und der Weg stand bereits vor der Teilung da, bleibt er es auch. Nur bekommt A eine Notwegerente von B und C.

Ist das Grundstück D nur der Geweg der Gemeinde wäre eine Erschließung über den Gehweg die
schonenste. Die Stadt will sicher keine Rente, eher Erschlie8ungskosten.

Schon immer und wird nicht gebraucht interessieren wenig
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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 14:29

ABC waren nie ein Ganzes. Immer 3 einzelne Eigentümer. Nur B und C haben sich gegenseitig im Grundbuch das Wegerecht erklärt. Über A ist nichts bekannt. Das Grundstück C rechts ist eine Wiesenfläche/Wäscheplatz und bebaut mit einem Schuppen. Durchfahrt nicht möglich. Das Grundstück D gehört tatsächlich der Gemeinde. Ist aber kein Gehweg, sondern ein Rang und befindet sich im 80 m Bereich vor einem Bahnübergang. Dort einen Zuweg zu schaffen ist sehr schwierig, da in dem Bereich Wasser, Abwasser und Strom verlegt sind. Alles so, wie man es in einem Wiesengrundstück verlegen würde. Ohne Lastverkehr, der baulich andere Voraussetzungen verlangt. Gibt es nicht für B als Argument auch noch die Möglichkeit, dass eine, wenn schon mögliche Zuwegung so teuer ist und verkehrstechnisch kaum machbar, dass die Belastung dieses Projektes unzumutbar ist? Eine Notwegrente würde B auch zahlen, doch kam vom Eigentümer A der Vorschlag 100,00 EUR/Monat. Das erscheint B zu teuer. Vor allem, weil der Zipfel von A nur ca. 65 m² beträgt und davon entfallen ca. 35 m² auf den Weg selbst. Verkauf stand auch schon zur Debatte, doch das hat A wieder verworfen.

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 14:33

Die Baugenehmigungen wurden erteilt. Obwohl für A nie eine Baulast o.ä. vorlag. Allein die Baulast von C für die beiden Wegflächen waren wohl ausreichend. Was, wenn da geschludert wurde? Kann B sich darauf berufen, dass er alles für ordnungsgemäss angesehen hat, weil eben die Genehmigungen erteilt wurden?

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Klaus » 14.03.2020, 14:34

Nein
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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 15:07

Vielen Dank für die Gedanken zum Problem. B hat es nicht einfach. Doch aussichtslos scheint es wohl auch nicht zu sein. Wenn A und B sich zur Notwegrente einigen könnten.

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Klaus » 14.03.2020, 15:21

Wenn man sich einigen kann .... dann ist alles gut.

Es reicht wenn B das Notwegerecht einfordert. Aber nur wenn das die Lösung ist die den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigt
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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 15:51

Ja, auf Einigung hofft auch B. Denn inzwischen ist die Angelegenheit auf dem Weg zum Gericht. Da bisheriger Schriftwechsel über einen Anwalt keine Lösung brachten. Verkaufen will A nicht mehr und die Höhe der Notwegrente müsste festgelegt werden, da darüber bisher keine Einigung zu stande kam. Beinträchtigt wird A eigentlich nicht. A wohnt woanders. Der Weg ist nicht einmal sichtbar von seinem Zuhause. Belästigung daher keine. Beeinträchtigung auch deshalb keine, da A nichts von der Nutzung/Überfahrt wahrnimmt. Außer er ist gerade auf seiner Wiese. An Wert verliert die Wiese von A eigentlich auch nichts. Eine Ausfahrt dort ist für A auch fast unmöglich, da ein Bach die Grenze säumt. Trocken legen oder umleiten darf A auch nicht, weil das Grundstück ein Biotop ist. Das betroffene Stück von A (65 m² davon 35 m² was eben Weg ist) würde sich problemlos herausmessen und verkaufen lassen ohne dass A eine Wertminderung an seinem Grundstück (ca. 2 ha) merken würde. Es geht offensichtlich wohl A auch um Machtgehabe und darum B etwas hilflos zu sehen. Denn das ist nicht der erste Streit, den A gegen Nachbarn führt. Doch jeder fall ist ja für sich zu sehen.

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Klaus » 14.03.2020, 16:37

Es geht nicht darum ob die Kühe dann keinen Platz mehr haben.

Das Notwegerecht ist dort zu legen wo es den Nachbarn (alle ringsrum) am wenigsten beeinträchtigt. Oder dorthin wo es vor der Teilung der Grundstücke, Entstehung des gefangenen Grundstücks lag. Das hat B alles zu beweisen.

Die Rente richtet sich nach Grundstückswerten - meist recht wenig,

B soll nicht glauben das der Richter oder gar sein Anwalt da suchen anfangen. Wenn A erklärt über D,E,F, ist es einfacher und B dem nicht entgegen halten kann verliert B dieses Verfahren.

Ich würde mal einen Katasterplan ausdrucken (findet an oft online) und dann recherchieren wie das Grundstück enstand. Dann nachprüfen ob es Alternativen gibt.
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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Modika » 14.03.2020, 17:04

Das ist richtig, dass man sattelfest sein muss. Argumente hat B schon viel zusammen getragen. Aus Archiven, Grundbuchamt, Katasteramt. Da gab es schon gute Ansätze. Alte Schriften übersetzen lassen. Doch es reicht wohl leider noch nicht aus. B wird das alles noch einmal prüfen und auch noch einmal bei den Stellen nachfragen. Einsicht nehmen. Manchmal übersieht man ja auch was.

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von bugschuko » 02.04.2020, 15:34

Hallo, das ist wirklich eine blöde Situation für B - ein Notwegerecht hat grundsätzlich auch nur das Recht zu Fuß zu seinem Grundstück zu kommen, es sei denn, dass man auf öffentlicher Strasse in der Nähe sein Auto gar nicht abstellen kann.

Wenn A schon lange eine landwirtschaftliche Fläche o.ä. war, könnte es vielleicht sein, dass die Teilungen und mögliche Wegerecht vor 1900 bestanden haben ?

Da gab es noch keine Grundbücher und evtl. stehen Altdienliche Rechte, die nirgends eingetragen wurden.

Vielleicht kann man ja dahingehend nachforschen.

Viel Glück !

Gruß Ralf

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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von Klaus » 02.04.2020, 16:14

Hallo, das ist wirklich eine blöde Situation für B - ein Notwegerecht hat grundsätzlich auch nur das Recht zu Fuß zu seinem Grundstück zu kommen, es sei denn, dass man auf öffentlicher Strasse in der Nähe sein Auto gar nicht abstellen kann.
Das ist nicht wirklich richtig :-) Ein Notwegerecht muss kein Fahrrecht sein, aber das ist nicht abhängig von der Parksituation. Sondern von der Nutzung bei der Entstehung.
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Re: Wegerecht ungeklärt

Beitrag von jp10686 » 08.04.2020, 07:40

Wenn man den Weg erstreiten will:
- Herausfinden und belegen, wann und warum diese blödsinnige Grenzziehung entstanden ist, die den Weg gleich zwei Mal zerschneidet. So etwas macht nach Ansicht des Parzellenplans nicht einmal dann Sinn, wenn zum Zeitpunkt der Grenzziehung kein Weg war.
- Herausfinden und belegen, seit wann der Weg besteht und seit wann das Haus B durch diese Liegenschaft erschlossen wird
- Wenn A ohne wichtigen Grund nun plötzlich nach X Jahren die Durchfahrt verweigert, handelt es sich offensichtlich um Schikane.
- Wenn A keinen wichtigen Grund hat, die Duchfahrt plötzlich zu verweigern, kommt der Notweg dahin wo der Weg bis jetzt schon war, weil das offenbar zumutbar ist.
- Mit dem Geld, das jetzt jede Partei den Anwälten in den Rachen schieben muss, kann man einvernehmlich die Sache bereinigen lassen.
Um ein solche Lösung zu ermöglichen, muss man allerdings zuerst herausfinden, was das eigentliche Motiv von A ist, sich nun plötzlich quer zu stellen. "Der war schon immer so" ist es offensichtlich nicht.

- Einen Fahrweg über ein Grundstück mit quer dazu verlegten Leitungen so anzulegen, dass die auftretenden Verkehrslasten sicher aufgenommen werden können, ist ein rein technisches Problem, das sich mit etwas Beton relativ preiswert lösen lassen dürfte. Wenn Grundstück D der Stadt gehört und B die Kosten übernimmt, dürfte das immer noch billiger kommen als mit A zu streiten, zumal dann Ruhe ist. Ob man in 80m Entfernung zu einem Bahnübergang eine Einfahrt erstellen kann, entscheidet das Bauamt.
Eigentümer B und C waren sich seit vielen Jahren einig, wie der Weg genutzt wird und es wurde jeweils als Wegerecht für B und C in das Grundbuch eingetragen, in welchem Umfang wer den Weg wie nutzten darf. Eigentümer A war nie ein Thema. Wohl auch deshalb nicht, weil Grundstück A schon immer nur landwirtschaftliche Fläche war. Jedenfalls ist nichts zu finden über evtl. Einigungen oder Wegerechte im Grundbuch.
Auch nicht unter Parzelle A? Wichtig ist auch der Vertrag, aufgrund dessen das Wegrecht zwischen B und C damals ins Grundbuch geschrieben wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas ohne A überhaupt eingetragen wurde, denn ohne A ist gemäss Plan der Weg ein Blindsack ohne jeden Zweck.
B hat auch im Laufe der Jahre ein Wohnhaus gebaut, weiter angebaut, 2 Garagen gebaut und für seine Firma eine Lagerhalle
All die Baubewilligungen für die Gebäude B, was steht dort unter Zufahrt und Erschliessung?
Ich glaube jetzt nicht, dass man eine Lagerhalle bauen kann, ohne eine Zufahrt, die der bewilligten Nutzung der Halle genügt, nachweisen zu müssen.

Das alles muss B belegen können, weil er ja von A etwas will.

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