Hi,
eine Frage zum Wegerecht. A hat ein Hammergrundstück, wobei der Stil (Weg) A gehört. Wegerecht hat NachbarB (Doppelhaushäfte) nicht im Grundbuch. Es gibt für das andere Nachbarobjekt C nur eine Erschließungsbaulast auf dem Weg. Das Nachbarhaus ist 25 Jahre älter und hatte seine Zuwegung seit dem Bau nicht über meinen Weg realisiert, sondern über seine Gartenseite. Der Garten dort grenzte nicht an einen öffentlichen Weg sondern an ein anders Grundstück, was aber im Familienbesitz des Nachbarn lag. Diese Grundstück hatte Zugang zur Strasse die diese Nachbar auch nutzte.
Der Nachbar verkaufte irgendwann das Grundstück an der Strasse, aber ohne sich dort ein Wegerecht im Grundbuch zu sichern. Insofern hat er jetzt ein Grundstück ohne Anschluss an das öffentliche Netz, daher benutzt er meinen Weg zum Haus.
Frage: Wenn A ihm das nicht erlaube, stünde ihm per Gesetz ein Notwegerecht zu. Da wäre die Frage wo denn das wäre. Aus A Sicht hat er sich hier willkürlich durch den Verkauf des Grundstückes hinten selbst abgehängt. 918 BGB. Deswegen müsste der Notweg eigentlich zum Käufer seines Grundstückes. Oder sehe A das falsch ? Was meint ihr ?
Notwegerecht, wenn ja wo
Moderator: Klaus
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nikko_1206
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Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Noch ein Hinweis den ich vergessen hatte. Der Weg war, als A das Grundstück gekauft habe, nicht erschlossen, also eine grüne Wiese die nicht zugänglich war.
Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Grundsätzlich ist ein Notwegerecht so anzulegen, dass die geringste Beeinträchtigung der Nachbar entsteht. Wenn man einen Weg hat und diesen verkauft, kann man von Dritten kein Notwegerecht verlangen. Man ist ja selber Schuld.
Auch vom verkauften Grundstück kann man dann kein Notwegerecht verlangen. Jedoch kann A ja nicht sehen ob es das ein Wegerecht gibt und es evtl. überhaupt keine Not gibt.
Evtl. kann man mal ins Baulastenverzeichniss von B einsehen, denn es sollte keine Grundstücke ohne Erschließung geben.
Das dritte Grundstück spielt da keine Rolle.
Bitte Regeln beachten, wir sprechen nur über A und B. Keine echte Fälle
Auch vom verkauften Grundstück kann man dann kein Notwegerecht verlangen. Jedoch kann A ja nicht sehen ob es das ein Wegerecht gibt und es evtl. überhaupt keine Not gibt.
Evtl. kann man mal ins Baulastenverzeichniss von B einsehen, denn es sollte keine Grundstücke ohne Erschließung geben.
Das dritte Grundstück spielt da keine Rolle.
Bitte Regeln beachten, wir sprechen nur über A und B. Keine echte Fälle
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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nikko_1206
- Beiträge: 6
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Re: Notwegerecht, wenn ja wo
ok. Also B verkaufte das andere Grudstück an z.B. C. Für C war der Kauf auch lastenfrei. Also in seinem Grundbuch stehen keine Wegerechte. Bei A stehen ja wie schon gesagt auch keine. Wie du gesagt hast ist B daran selbst Schuld, was ich auch so sehe. Allerdings steht B nach dem Gesetzt ein Notwegerecht zu, er muss ja zu seinem Haus kommen. Die Erschliessungsbaulast des Hauses von B ist auf dem Weg von A. Allerdings folgt aus einer Baulast nachdem was ich weiß kein Wegerecht. Es ist rein öffentlich.
Weder A noch C haben Schuld daran und trotzdem wird einer jetzt das Notwegerecht dulden müssen. Nachdem was ich über das Notwegerecht weiß, wird bei mehreren möglichen Zugängen immer der genommen, der die geringsten Belastungen für den Inhaber bedeuten. Ist ds richtig so ?
Weder A noch C haben Schuld daran und trotzdem wird einer jetzt das Notwegerecht dulden müssen. Nachdem was ich über das Notwegerecht weiß, wird bei mehreren möglichen Zugängen immer der genommen, der die geringsten Belastungen für den Inhaber bedeuten. Ist ds richtig so ?
Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Es kommt darauf an, was zu welchem Zeitpunkt wie war. Zeitpunkt wäre der Tag, an dem man erstmals einen Weg braucht. Wenn hier ein Grundstück erschlossen wurde und nur das Wegerecht vergessen wurde. Dann ist der schonendste Übergang der Erschießungsweg. Wenn immer schon eigene Grundstücke zur Erschließung genutzt wurden, dann dieser Weg. Am Ende wird wohl ein Richter irgendwie entscheiden und erst der BGH entgültig
Wer seinen eigenen Zugang verkauft hat, bekommt kein Notwegerecht. Aus einer Baulast entsteht kein Wegerecht, andersrum schon.
Ich würde einen Ausgleich dafür verlangen und nachgeben.
Wer seinen eigenen Zugang verkauft hat, bekommt kein Notwegerecht. Aus einer Baulast entsteht kein Wegerecht, andersrum schon.
Ich würde einen Ausgleich dafür verlangen und nachgeben.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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nikko_1206
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.05.2024, 12:45
Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Danke für deine Darstellung, macht Sinn
Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Hallo allerseits!
Es geht um folgendes: A ist Eigentümer eines Vorderliegergrundstücks, B Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks. B hat ein eingetragenes Geh-, Wege- Fahr- und Leitrecht.
Das Grundstück des A stand für mehr als ein Jahr offen, als B jedoch das hintere Grundstück erwarb, hat A sein Grundstück mit einem Tor versehen. Dieses Tor sollte (mündliche Vereinbarung) morgens geöffnet werden und am Abend geschlossen gehalten sein. Ohne jedoch das Tor abzuschließen. Es gibt keine Funkklingel und damit für B auch keine Möglichkeit von zuhause aus Besuchern das Tor zu öffnen. A hat B einen Schlüssel gegeben, dies wurde jedoch nie vermerkt.
Es gab immer mal wieder Streitigkeiten, weil A sich nicht an die Abmachung halten wollte und immer wieder eine von beiden Torhälften zugemacht hat.
Plötzlich erhielt B einen Brief vom Anwalt. A fordert, dass B, der einen Briefkasten hinten an seinem eigenen Tor montiert hatte, nach vorn verlegt, damit der Briefbote nicht mehr das Grundstück des A überquert, um die Briefe auszuliefern. Der Briefkasten war noch nie Gesprächsthema zwischen beiden Parteien, weder mündlich noch schriftlich. Zudem verlangt A, dass B nach jedem Passieren das Tor zumacht und abschließt. Auch davon war nach der ersten kleinen Diskussion nie wieder die Rede. A möchte auch von B, dass B eine Videoklingel, die sich am Tor an B´s Grundstücksgrenze befand, entfernt. B hat den A jedoch nie aufgenommen. Die Videoklingel war zwar auf den vom Wegerecht umfassten Bereich und somit auf das Grundstück von A gerichtet. B weiß auch, dass die Videoklingel entfernt werden muss und hat sie mittlerweile auch entfernt. B hat die Klingel jedoch nur installiert, weil A zuvor bereits eine Überwachungskamera installiert hat, die schwenkbar ist und somit auch den Bereich des von B genutzten Wegerechts umfasst/ bzw. umfassen kann. Das wollte sich der B jedoch nicht gefallen lassen. A hat den B einmal (!) per Messengerdienst geschrieben, dass er die Videoklingel entfernen soll. B lehnte dies jedoch ab, und versicherte ihm zudem, dass er ihn nicht aufnehme.
A bzw. Anwalt des A möchte nun das Geld für den Brief von B haben. Es wird behauptet, A habe den B mehrmals dazu aufgefordert, dass die Kamera entfernt wird, das Tor stets geschlossen gehalten wird und der Briefkasten nach vorn verlegt wird. Dies stimmt jedoch nicht. Die Aufforderung zur Entfernung einer Kamera ist einmal per Messengerdienst erfolgt.
Kann jemand eine rechtliche Einschätzung dazu abgeben? Das mit dem Briefkasten habe ich im Forum noch nicht gefunden.
Vielen Dank!!!
Klaus, kannst du das Bitte beantworten oder den Post so veröffentlichen, dass er als eigener angezeigt wird? ich habe es bereits vergeblich versucht. Dankeschön!!
Es geht um folgendes: A ist Eigentümer eines Vorderliegergrundstücks, B Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks. B hat ein eingetragenes Geh-, Wege- Fahr- und Leitrecht.
Das Grundstück des A stand für mehr als ein Jahr offen, als B jedoch das hintere Grundstück erwarb, hat A sein Grundstück mit einem Tor versehen. Dieses Tor sollte (mündliche Vereinbarung) morgens geöffnet werden und am Abend geschlossen gehalten sein. Ohne jedoch das Tor abzuschließen. Es gibt keine Funkklingel und damit für B auch keine Möglichkeit von zuhause aus Besuchern das Tor zu öffnen. A hat B einen Schlüssel gegeben, dies wurde jedoch nie vermerkt.
Es gab immer mal wieder Streitigkeiten, weil A sich nicht an die Abmachung halten wollte und immer wieder eine von beiden Torhälften zugemacht hat.
Plötzlich erhielt B einen Brief vom Anwalt. A fordert, dass B, der einen Briefkasten hinten an seinem eigenen Tor montiert hatte, nach vorn verlegt, damit der Briefbote nicht mehr das Grundstück des A überquert, um die Briefe auszuliefern. Der Briefkasten war noch nie Gesprächsthema zwischen beiden Parteien, weder mündlich noch schriftlich. Zudem verlangt A, dass B nach jedem Passieren das Tor zumacht und abschließt. Auch davon war nach der ersten kleinen Diskussion nie wieder die Rede. A möchte auch von B, dass B eine Videoklingel, die sich am Tor an B´s Grundstücksgrenze befand, entfernt. B hat den A jedoch nie aufgenommen. Die Videoklingel war zwar auf den vom Wegerecht umfassten Bereich und somit auf das Grundstück von A gerichtet. B weiß auch, dass die Videoklingel entfernt werden muss und hat sie mittlerweile auch entfernt. B hat die Klingel jedoch nur installiert, weil A zuvor bereits eine Überwachungskamera installiert hat, die schwenkbar ist und somit auch den Bereich des von B genutzten Wegerechts umfasst/ bzw. umfassen kann. Das wollte sich der B jedoch nicht gefallen lassen. A hat den B einmal (!) per Messengerdienst geschrieben, dass er die Videoklingel entfernen soll. B lehnte dies jedoch ab, und versicherte ihm zudem, dass er ihn nicht aufnehme.
A bzw. Anwalt des A möchte nun das Geld für den Brief von B haben. Es wird behauptet, A habe den B mehrmals dazu aufgefordert, dass die Kamera entfernt wird, das Tor stets geschlossen gehalten wird und der Briefkasten nach vorn verlegt wird. Dies stimmt jedoch nicht. Die Aufforderung zur Entfernung einer Kamera ist einmal per Messengerdienst erfolgt.
Kann jemand eine rechtliche Einschätzung dazu abgeben? Das mit dem Briefkasten habe ich im Forum noch nicht gefunden.
Vielen Dank!!!
Klaus, kannst du das Bitte beantworten oder den Post so veröffentlichen, dass er als eigener angezeigt wird? ich habe es bereits vergeblich versucht. Dankeschön!!