Grenzabstand Buchenspalier NRW

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Moderator: Klaus

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fleissigesliesschen
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Grenzabstand Buchenspalier NRW

Beitrag von fleissigesliesschen »

Hallo,
"A" möchte ein Buchenspalier ( carpinus betulus fastigata ) möglichst nah an die Grenze pflanzen. Wie gross ist der mind. Grenzabstand bei dieser Pflanze in NRW ?
Ist es als Baum einzustufen ?
Oder als Hecke ?
Dieses Buchenspalier hat folgende Masse:
Stammhöhe 2m, Größe des Spaliers welches senkrecht wie ein Schild auf dem Stamm sitzt 1,5x1,5m.
Die Dicke des Spaliers ist ca. 20cm und wird sich nicht verändern, ebenso die Höhe und Breite.
Mit dem Nachbarn "B" braucht man gar nicht erst über dieses Thema zu reden, egal wie weit ich den Baum von der Grenze entfernt aufstellt ( 1,2 oder 3m) "B" wird Klage einreichen, da er rechtschutzversichert ist und viel Zeit als Rentner hat.
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Na, das ist klar ein Baum.

Klaus
Bauloewe
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Beitrag von Bauloewe »

Hallo,

bei stark wachsenden Bäumen wie z.B. der Rotbuche (Fagus silvatica), sämtliche Arten von Linden, der Platane, der Rotkastanie, der Eiche und der Pappel sind es 4,00 m, bei allen übrigen Bäumen sind es 2,00 m ( § 41 Nachbarschaftsrecht für NRW).

mfg Bauloewe
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Wenn man dagegen direkt an der Grenze "Fleißige Lieschen" anpflasnzt, kann der Nachbar klagen, solange er will. Die Lieschen bleiben stehen :twisted:
fleissigesliesschen
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Buchenspalier 2m Grenzabstand ?

Beitrag von fleissigesliesschen »

Ok, da es sich bei dem Buchenspalier, um keine Rotbuche handelt
und da ja der Wuchs im wesentlichen auf das Spalier gegrenzt ist, sind dann 2m Grenzabstand ausreichend wie bei allen übrigen Bäumen, oder ?

Wie sind denn die Grenzabstände ? Wenn A Stahlseile auf einer Länge von 5m als Rankhilfen im Abstand von 20cm spannt. Diese würden ab einer Höhe von 1,8m beginnen und bei 2,8m enden.

Es geht darum dem Nachbarn B die Möglichkeit zur Einsicht auf das Grundstück von A zu nehmen ohne das das Grundstück von A nur noch aus z.B. Tannenhecken besteht.
Bauloewe
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Re: Buchenspalier 2m Grenzabstand ?

Beitrag von Bauloewe »

fleissigesliesschen hat geschrieben: Wie sind denn die Grenzabstände ? Wenn A Stahlseile auf einer Länge von 5m als Rankhilfen im Abstand von 20cm spannt. Diese würden ab einer Höhe von 1,8m beginnen und bei 2,8m enden.

Es geht darum dem Nachbarn B die Möglichkeit zur Einsicht auf das Grundstück von A zu nehmen ohne das das Grundstück von A nur noch aus z.B. Tannenhecken besteht.
Hallo fleissigesliesschen,

da mußt du dich auf jedenfall nach einen möglichen Bebauungsplan für dein Wohngebiet, schon wegen der Höhen erkundigen!! Ich glaube nicht daß Höhen von 1,80m bis2,80m zulässig sind. Ansonsten findest du das NRW- Nachbarschaftsrecht im Internet.Bei stark wachsende Ziersträuchern, insbesondere dem Feldhorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuß, den Pfeifensträuchern ist der Grenzabstand 1,00 m. Bei Grenzabstände für Hecken ( § 42)
a. über 2,00m Höhe 1,00m
b. und bis 2m Höhe 0,50m
sind oben genannte Abstände von der Grenze einzuhalten.

mfg Bauloewe
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Hecken bis 2 m müssen 50 cm Grenzabstand haben, über 2 m Höhe muß der Grenzabstand 1 m haben. ( § 42 NRW Nachbarrechtsgesetz) - es sei denn, das Baurecht (Bebauungsplan) schreibt etwas anderes vor. Ob die Hecken mit Rankhilfe (Stahlseilen pp) angepflanzt werden (oder nicht) spielt keine Rolle.

Hier ist die Frage, ob die vorgesehene Anpflanzung noch als Hecke gilt. Wenn nicht, gilt die vorgenannte Abstandsregelung für Bäume. Sicherheit in dieser Frage kann man nur erlangen, wenn man ein rechtskräftiges Urteil erwirkt.
fleissigesliesschen
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Rankhilfen

Beitrag von fleissigesliesschen »

In der Strasse und dem Ortsteil von A gibt es keine Gestaltungssatzung und keinen Bebauungsplan der solche Dinge reglementiert.

Wenn A diese Rankhilfen mit einem Genzabstand von 2m errichtet, hat er den erforderlichen Abstand für Hecken über2m Höhe und für schwach wachsende Bäume eingehalten.

Die einzige Befürchtung die A noch hat ist, dass die Rankhilfen als Bauwerk eingestuft würden und dann eine Baugenehmigung erfordern würden.
Kann A für so etwas ( Rankhilfe ), eine Bauvoranfrage stellen ?
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Eine Rankhilfe ist kein Bauwerk. Nur kann ich auch keine Garage bauen und Efeu dran machen um hinterher zu sagen das ist ne Rankhilfe.

Ob 3 Bäume eine Hecke sind würde ich ebenfalls bezweifeln. Denn eine Hecke beginnt am Boden. Das erst mal 2 Meter Stamm kommt und dann das Blattwerk lässs sehr auf Bäume schließen.

Klaus

P.S. Bei Obi gibts Sonnensegel - die gelten als Möbel
Rainer
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Beitrag von Rainer »

Wenn sie es genau wissen wollen, insbesondere im Streitfall gegenüber dem Nachbarn, ist eine Bauvoranfrage sicherlich von Bedutung. Stellen sie die Bauvoranfrage (mit Lageplan) und warten die Antwort ab.
fleissigesliesschen
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Sonnensegel

Beitrag von fleissigesliesschen »

die Möglichkeit ein Sonnensegel als Sichtschutz einzusetzen hatte "A" auch schon in Erwägung gezogen, Da es ja für "Gartenmöbel" keine Regelungen hinsichtlich der Grenzabstände gibt.
"A" hatte aber bislang keine eindeutige Rechtsprechnung zu diesem Thema gefunden und da der Nachbar "B" ausgesprochen streitlustig ist möchte "A" auf Nummer sicher gehen im Falle eines Rechtsstreits auch zu gewinnen.
Bauloewe
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Re: Rankhilfen

Beitrag von Bauloewe »

fleissigesliesschen hat geschrieben:Wenn A diese Rankhilfen mit einem Genzabstand von 2m errichtet, hat er den erforderlichen Abstand für Hecken über2m Höhe und für schwach wachsende Bäume eingehalten.
Genauso müßte es sein. :) :)
Da bist du auf der sicheren Seite.

mfg Bauloewe
Klaus
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Beitrag von Klaus »

bei stark wachsenden Bäumen wie z.B. der Rotbuche (Fagus silvatica), sämtliche Arten von Linden, der Platane, der Rotkastanie, der Eiche und der Pappel sind es 4,00 m, bei allen übrigen Bäumen sind es 2,00 m ( § 41 Nachbarschaftsrecht für NRW).
Ob es Unterschiede zwischen den verschiedenen Buchen gibt kann ich nicht sagen. Müsste mal ein Botaniker befragt werden.

Klaus
fleissigesliesschen
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Grenzabstand Buchenspalier

Beitrag von fleissigesliesschen »

Hallo Klaus,
ich habe es recherchiert.
Unter übrige Bäume - mit 2 m Abstand fallen:
Feldahorn
Kugelakazie (Kugelrobinie)
Trauerbirke
Wild- und Zierbirnen
!!! Hainbuche ( carpinus betulus fastigata )
Vogelbeere
Erle
Hängeesche
Paulownia
Rotdorn
Trompetenbaum
Goldulme
Weißdorn
Zierapfel
Zierkirschen

Blaufichte
Serbische Fichte
Hemlockstanne
Bergkiefer
Zirbelkiefer
Thuja
Scheinzypresse
Wacholder
usw.
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Was ist dann die Frage wenn das doch genau so im Gesetz steht. Auf in den Garten und pflanzen.

Ich würde erst ne Rechtschutzversicherung abschliessen, die Wartezeit abwarten und dann gelassen auf die Klage warten.

Klaus
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