GeFaLei-recht: Wiederherstellung des Ur-Zustandes

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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tiggr1977
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GeFaLei-recht: Wiederherstellung des Ur-Zustandes

Beitrag von tiggr1977 » 29.06.2010, 11:45

Die Situation

A hat ein Grundstück Straßenanliegend erworben mit kostenfreien Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das hinterliegende Grundstück. Das ist im Kaufvertrag (und Grundbuch) auch so festgeschrieben
A hat nun gebaut und seine Leitung auf dem Weg gelegt. A ist weiterhin Eigentümer des Weges. B hat Instandhaltungspflicht und Unterhaltungpflicht sowie Verkehrssicherungspflicht (welche B im Winter 2009/2010 schon gänzlich ignoriert hat) zu 75 % (laut Kaufvertrag von A)
B hat nun als A schon gebaut hatte, dass hintere Grundstück erworben. A bat (riet an) B für den Bau eine Art Baustraße (Recycling) anzulegen um die Leitungen von A durch schwere Baufahrzeuge und aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht zu beschädigen. Das geschah auch. Nun ist B im Mai 2009 in sein Haus eingezogen.
Da A den Stress des Bauens kennt duldete er schon viele Sachen (wie Parken von B´s Auto auf dem Weg) daher zum aklimatisieren von B sprach A erst im April 2010 B an und es wurde nun mündlich angefragt wann denn der Bauschutt wieder entfernt wird und der Urzustand des Grundstücks (Weges) wiederhergestellt.
Da B als streitlustig bekannt wurde eben das nachbarschaftliche Gespräch gesucht, man einigte sich auf Mitte Mai 2010. Dieser Termin ist wort- und tatenlos verstrichen. Auch wurde von B kein neuerliches Gespräch gesucht.
Hintenrum beschwerte sich B bei anderen Nachbarn, was das soll und nur weil A es wollte hätten sie den Bauschutt aufgetragen.
A möchte gern aber einen befestigten Weg bauen (2 Fahrspuren, Rest Rasen) da der Staub durch den Bauschutt im ganzen Haus von A durch offene Fenster kriecht und A nicht mal Barfuss die Kinder über den Weg laufen lassen kann, da in dem Bauschutt viele Steine, Ton- Glas und Plastikscherben sind. Anzumerken ist das der Weg durch A nur zum Be- und Entladen und zu Fuß genutzt wird. Aber es wird „rumkrakelt“ wenn dort 10 min mal ein Auto steht (wirklich selten)
Nun meine eigentlichen Fragen:
1. Muss B den Weg wieder in seinen Urzustand bringen
2. Müsste sich B sogar am Wegbau beteiligen oder erst später bei der Instandhaltung (da er ja zu 99% durch B befahren wird)
3. Kann B irgendwelche Forderungen stellen wie der Weg auszusehen hat
4. Kann A ein Tor vorn anbringen und B Schlüssel dafür aushändigen, muss sich B an diesem Tor beteiligen
5. Wer kann Tipps geben wie A sich verhalten könnte da eigentlich ein Nachbarschaftsstreit nicht angestrebt ist, aber A will sich auch nicht alles gefallen lassen



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.06.2010, 12:09

1. Muss B den Weg wieder in seinen Urzustand bringen
In den Zustand der vor der Zustandsänderung durch B bestand.
2. Müsste sich B sogar am Wegbau beteiligen oder erst später bei der Instandhaltung (da er ja zu 99% durch B befahren wird)
Wenn die Erstellung eine Weges bestandteil der Vereinbarungen was. A kann nicht aus deinem Feldweg eine Terakottawiese machen und dann meinen die Kosten gegen B was an. Auch der Unterhalt gilt für den Weg der da war als das Wegerecht vereinbart wurde
3. Kann B irgendwelche Forderungen stellen wie der Weg auszusehen hat
So wie er bei der Erstellung des Wegerechts war oder besser
4. Kann A ein Tor vorn
anbringen und B Schlüssel dafür aushändigen, muss sich B an diesem Tor beteiligen
Leider ja
5. Wer kann Tipps geben wie A sich verhalten könnte da eigentlich ein Nachbarschaftsstreit nicht angestrebt ist, aber A will sich auch nicht alles gefallen lassen
Den Weg von eigenen Grundstück weitgehendst abtrennen und nicht mehr hinsehen - EGAL WAS DA IST

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Beitrag von tiggr1977 » 29.06.2010, 12:21

danke für die schnelle Antwort
kurze Anmerkung
A hat diesen Teil seines Grundstückes so gut wie abgeschrieben :-)
allerdings ist es ja immer noch sein Eigentum und wenn sich durch B über Sachen aufgeregt werden die A auf seinem eigenen Grundstück (Weg) macht denn hat B augenscheinlich nicht verstandn das der Weg immer noch Eigentum von A ist und B nur Geh-Fahr-Lei hat. Was kann A nun tun das der Urzusatnd schnellstmöglich wieder hergestellt wird. B scheint NICHTS zu unternehmen diesbezüglich

Der weg vorher war eben normaler Garten. Und der Weg wurde vom ganzen Grundstück von A eben abgetrennt.

Wenn A gehässig wäre würde er selbst den Bauschutt wegscheiben lassen, allerdings dann nicht in Richtung Straße sondern vor die Einfahrt von B-denn müsste B sich drum kümmern

Klaus
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Beitrag von Klaus » 29.06.2010, 12:31

Was kann A nun tun das der Urzusatnd schnellstmöglich wieder hergestellt wird. B scheint NICHTS zu unternehmen diesbezüglich
Klagen
Wenn A gehässig wäre
In Deutschland ist Selbstjustiz nicht gestattet und endet mit Kosten ohne Nutzen
Der weg vorher war eben normaler Garten.
Dann kann er das auch wieder werden. Die "Erstellung eines Weges" was ja nie vereinbart.

Das wird ein nie endender Streit.

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Beitrag von andy » 29.06.2010, 12:32

Zitat:
3. Kann B irgendwelche Forderungen stellen wie der Weg auszusehen hat


So wie er bei der Erstellung des Wegerechts war oder besser
B kann m.E. überhaupt keine Forderungen stellen.

Er braucht aber - wie Klaus sagt - keine minderwertigere Wege-Qualität hinzunehmen, als bei Vereinbarung des Wegerechts bestand oder vereinbart war, aber auch nicht den italienischen Marmor, den A gerne hätte, mit zu bezahlen. Im üblichen Rahmen, wenn es denn die Verkehrsicherungspflicht des A erfordert, darf sich B allerdings finanziell beteiligen. Da schon 75 % bzgl. des Unterhalts vereinbart sind, dürfte das dann auch der Kostenanteil des B bei der Erstellung des Weges sein.
Das war mal 'ne Wiese und A braucht keinen Weg ? Ja, dann ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Beitrag von tiggr1977 » 29.06.2010, 12:38

danke schön...damit ist mir schon sehr geholfen.
vordergründig ist auch die wiederhesrtellung (abtransport des Bauschutt,sowie wiederaufbringen der Muttererde)
A möchte ja einen Weg, eben auch auf eigene Kosten...schon wegen der Staubminimierung

andy
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Beitrag von andy » 30.06.2010, 05:58

Ich würde mich zunächst darauf konzentrieren, dass der Ursprungszustand wiederhergestellt wird.
Danach sieht auch B ein, dass man über eine Befestigung verhandeln sollte ... ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 30.06.2010, 08:16

Wobei man sich ja bereits auf den "jetzigen Baustellen" Weg geeinigt hatte. Damit wurde ein Weg erstellt. Was A jetzt will ist eine "Verbesserung", die auf A's Kosten geht (dazu zählt auch die Entfernung des Schotters).

War der Rückbau der Baustraße denn irgendwie vereinbart.

Klaus
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Beitrag von andy » 30.06.2010, 10:34

Wobei man sich ja bereits auf den "jetzigen Baustellen" Weg geeinigt hatte.
Für mich liest sich das wie etwas temporäres, "um die Leitungen von A durch schwere Baufahrzeuge und aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht zu beschädigen."

So etwas hatte ich seinerzeit mit meinem Hinterlieger auch diskutiert, wobei der Weg schon angelegt, aber nicht unbedingt für dicke, schwere, Betonmischer-LKW ausgelegt war. Der Deal war dann ggf. ein neuer Weg - aber der bestehende war so gut, dass er es quasi unbeschadet überstanden hat ... :-)
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