Halten und Parken auf dem Wegerecht durch Herrschenden
Moderator: Klaus
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Halten und Parken auf dem Wegerecht durch Herrschenden
A hat ein Grundstück auf dem sein hinterer Nachbar B ein Wegerecht besitzt.
Um sein Tor und seine Garage zu öffnen hält bzw. parkt B immer auf dem Wegerecht. Teilweise mit laufenden Motor und lautem Radio. Das nervt.
Mehrfaches Hinweisen auf Park- und Halteverbot durch A haben nichts gebracht, genauso wenig wie Hinweise das Auto auf der Straße zu parken, um das Tor zu öffnen oder ein automatischen Garten- und Garagentoröffner zu installieren.
Hat A eine Chance dies gerichtlich zu unterbinden?
Zuletzt geändert von butjer2000 am 27.02.2007, 09:36, insgesamt 1-mal geändert.
Ich denke das Recht die Tür zum eigenen Grundstück zu öffnen wird man sicher auch gewähren müssen.
Sonst könnte eine Wegeberechtigter bei einem 10km langem Wegerecht dieses kaum noch nutzen.
Kurzes Halten ist sicher noch schonende Ausübung, denn das Halten gehört ja zum durchfahren. Sonst sagt der nächste " Ich musste das Kind überfahren, da ich nicht halten darf"
Klaus
Sonst könnte eine Wegeberechtigter bei einem 10km langem Wegerecht dieses kaum noch nutzen.
Kurzes Halten ist sicher noch schonende Ausübung, denn das Halten gehört ja zum durchfahren. Sonst sagt der nächste " Ich musste das Kind überfahren, da ich nicht halten darf"
Klaus
Zuletzt geändert von Klaus am 27.02.2007, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Auch - willkürliches - Halten ist nicht erlaubt. Halten wäre nur dann erlaubt, wenn ein Tor pp. auf dem mit dem Wegerecht belasteten Grundstück steht, also von dem Eigentümer desselben errichtet wurde. Wenn dagegen der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Tor pp. so baut, dass er auf der Wegerechtsfläche halten muß, um dieses zu öffnen, kann dieses untersagt werden.
Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann ein solches Tor entweder ständig geöffnet halten, oder so verlegen, dass er auf seinem Grundstück halten kann. Wenn das technisch (räumlich) nicht möglich ist, muß er auf einer öffentlichen Straße (oder sonstwo) halten. Jedenfalls ist das Halten auf der Wegerechtsfläche nicht Inhalt des Wegerechts, sondern ein gesondertes Recht.
Nachzulesen ist dieses in jeder Kommentierung zu § 1018 BGB
Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann ein solches Tor entweder ständig geöffnet halten, oder so verlegen, dass er auf seinem Grundstück halten kann. Wenn das technisch (räumlich) nicht möglich ist, muß er auf einer öffentlichen Straße (oder sonstwo) halten. Jedenfalls ist das Halten auf der Wegerechtsfläche nicht Inhalt des Wegerechts, sondern ein gesondertes Recht.
Nachzulesen ist dieses in jeder Kommentierung zu § 1018 BGB
Als so Kl. (wer auch immer) hat da Glück, der hat ein elektrisches Tor, jedoch muss er bei der Ausfahrt das Tor der Dienenden öffnen und schließen. Dabei läuft der Wagen und das Radio. Das nervt den tierisch.
In einem Vergleich hatte der Dienende sogar verlangt das man das Tor sofort öffnet und schließt. Also nicht erst den Wagen nach hinter fährt.
Klaus
In einem Vergleich hatte der Dienende sogar verlangt das man das Tor sofort öffnet und schließt. Also nicht erst den Wagen nach hinter fährt.
Dann wird kaum besser wenn er den Wagen auf der Straße laufen lässt und das Radio an.Den Weg den B beschreiten müsste ist 20 m lang, zumutbar.
Klaus