Geh und Fahrwegerecht Grunddienstbarkeit Verjährung §1028

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Andy123
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Geh und Fahrwegerecht Grunddienstbarkeit Verjährung §1028

Beitrag von Andy123 » 01.12.2010, 12:39

Hallo zusammen

Habe eure Seite entdeckt und fand es super dass man hier Hilfe bekommen kann.
Ich habe ein Problem und hoffe dass Ihr mir auch weiterhelfen könnt.?

Zur Sachlage:
Grundbesitzer A hat auf Grundbesitzer B eine Geh und Fahrwegerecht und auch im Grundbuch 1997 als Grunddienstbarkeit eintragen lassen.
So weit so gut, oder auch nicht.
Nun ist es so dass A nach nunmehr 13 Jahren sein Fahrwegerecht umsetzen will. Jedoch ist in der Zeit wo das Haus von B gebaut wurde 1978 bis heute dieser weg noch nie da gewesen, das heißt es entstand dort wo der weg nun entstehen soll eine Gartenanlage.
Nach mehreren Tagen des stöberns durch § ist mir der §1028 ins auge gestochen, Verjährung.
Wenn ich den Text richtig verstanden habe ist es so, dass A durch die Gartenanlage (die ja entfernt werden müsste) seine Grunddienstbarkeit sozusagen Verjährt ist und er hat das Recht verloren? Er hat auch den weg lediglich aus faulheit als abkürzung zum einkaufen verwendet.

Grundstück von A ist auch von der anderen obenliegender Straße erreichbar, das Grundstück um dass es geht ist etwa 8-10 Meter herabgesetzt an einem Hang (Terassenbau), dass aber durch eine Treppe erreichbar ist. Dort steht auch ein Geräteschuppen, in dem der Rasenmäher etc. steht.
Dass heißt zum bewirtschaften würde es auch von Grundstück A gehen.

Liege ich mit meiner Meinung richtig oder gibt es noch etwas anders zu beachten?

Mfg Andy123



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 01.12.2010, 15:50

Die Verjährungsfrist wäre 30 Jahre. Und man kann den Weg ja noch immer nutzen, eben quer durch den Salat.
Evtl. besteht auch noch ein Anspruch das der Weg wieder erstellt werden muss, je nachdem wer den entfernt hat und wann.

Ist kein Weg vorhanden kann man das Recht ja nicht nutzen, jedoch wird es nicht gelöscht.

Man sollte man in der Bewilligungsurkunde erforschen was Zweck der Eintragung war.

Salatköpfe sind keine "Anlage"

Klaus
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Beitrag von Andy123 » 01.12.2010, 16:48

Hallo Klaus
Danke für die schnelle Antwort.

Im § 196 steht dass der Anspuch auf ein Grundstück, aber auch ein Recht auf einem Grundstück (Wegerecht) nach 10 Jahren Verjährt ist ?
Für was ist dann der § ?
Das genannte Wegerecht steht so nicht drin, aber es ist ein Recht auf einem Grundstück.
Und der Weg war noch nie da und würde also auch nicht entfernt.

Gilt ein 2,5 meter tiefer Teich als Anlage ?
Der Weg von 3m, würde zu fast einem Meter durch den Teich führen und wäre aus Sicherheitsgründen nicht befahrbar.

Der zweck der Bewilligung war, dass bewirtschaften der Grünanlage, die ja aber auch von oben erreichbar wäre, zum Rasen mähen.

Das bebauen des Grundstückes von A ist nicht zulässig.

Auch ein Grund war sicherlich weil die damaligen Eigentümer vor 13 Jahren des B Grundstückes . Die Geschwister zu Besitzer A waren.
Grundstück B mit Haus wurde dann Verkauft.

Vielen dank schon mal für deine Antwort.

Mfg Andy123

Klaus
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Beitrag von Klaus » 01.12.2010, 16:54

Hier geht es nicht um Ansprüche am Grundstück, da die im Grundbuch stehen verjähren die nie.
Es geht um Beseitigungsansprüche für alles was im Weg steht.

Wenn es jedoch nie einen Weg gab, auch keine Spur im Dreck, dann bleibt das eben so wie es ist.

Uwe
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Beitrag von Andy123 » 01.12.2010, 17:07

Ok ich werde es denn so hinnehmen müssen.

Ich dachte nur dass B da irgendwie rauskommt aus der Pflicht den Weg frei zu geben.
Der Besitzer A will ja jetzt den Weg haben, unbedingt .

Wenn zum Eingang auf das B Grundstück eine kleine Mauer steht mit einem stabielen Metallzaun oben drauf und A will da durch um seinen Weg zu haben, dann muß doch A auch dafür sorgen dass B wider einen Verschliesbaren Zaun bekommt . Oder ? Einfriedung ?
Ebenso auf der anderen Seite des Weges?

Andy123

Klaus
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Beitrag von Klaus » 01.12.2010, 17:17

Ich würde erst mal das Grundbuch einsehen und die Bewilligungsurkunde.

A darf den Weg nutzen
B muss den Weg nutzen lassen

Wurde die Erstellung eines Weges nicht Bestandteil der Vereinbarung und es ist kein Weg vorhanden, dann gehts eben nicht.

Damit ist das Wegrecht erklärt.

Stellt B irgendwas in den Weg muss er es wegmachen, der Anspruch darauf verjährt nach 30 Jahren.

Uwe
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Beitrag von Andy123 » 01.12.2010, 17:36

Ich glaube dass ich mich unverständlich ausgedrückt habe. sorry

Also, Besitzer A hat das Recht auf einen Weg der noch nicht da ist.
Jetzt möchte A diesen Weg haben und auch nutrzen.

Wer ist für das Ordnungsgemäße errichten verantwortlich ?

Muß B dem besitzer A den Weg Bauen ?

Andy

Klaus
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Beitrag von Klaus » 01.12.2010, 19:44

Ist da kein Weg und war da nie ein Weg dann wird es auch nie einen Weg geben.

Ein Wegerecht erlaubt die Nutzung eines Weges, hat man vergessen diesen zu vereinbaren hat man Pech.

Eine Spur im Dreck ist aber auch ein Weg

Klaus
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Beitrag von Andy123 » 02.12.2010, 16:18

Hallo Klaus :D

Zitat Klaus:
Ist da kein Weg und war da nie ein Weg dann wird es auch nie einen Weg geben.

Dass ist eine gute Antwort ! Supi Freu :lol:

Jedoch steht im Grundbuch dass da ein Weg sein sollte. Und das Geh und Fahrwegerecht ist auch eingetragen, als Grunddienstbarkeit.

Es ist aber wirklich so, da war nie ein weg und auch keine Spuren.
Das Grundstück ist schon seit 1978 eingezäunt mit einer Stabielen Mauer und einem Eisenzaun oben drauf.

Aber eine Frage habe ich dazu noch.

Dass wir uns einen Anwalt nehmen müssen ist uns klar.
Gibt es aber zu deinem Satz oben ein Urteil und oder einen Gesetzestext?

gruß Andy

Klaus
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Beitrag von Klaus » 02.12.2010, 16:21

Gibt es aber zu deinem Satz oben ein Urteil und oder einen Gesetzestext?
Gibt es irgendeine Vereinbarung wer den Weg anlegen soll. Denn ein Wegerecht ist noch lange kein Wege-Bau-Pflicht.

Uwe
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Beitrag von Andy123 » 02.12.2010, 16:25

Nein eine solche Vereinbarung gibt es nicht.

Steht nur Grunddiensbarkeit drin und eben Geh und Fahrecht, das abstellen von Fahzeugen ist Verboten, und er darf sich nur auf diesem Weg aufhalten. Mehr steht nicht drin.

Andy

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Beitrag von Klaus » 02.12.2010, 16:35

Jetzt muss man dem Richter nur erklären warum das Parken auf einen nicht vorhandenen Weg verboten wurde.

Uwe
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Beitrag von Andy123 » 02.12.2010, 16:53

Dass hört sich gut an Klaus, danke.

Frage wäre immer noch ob es da mal einen Fall gab der so ähnlich war und den man als vorlage nehmen könnte.

Andy

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Beitrag von andy » 02.12.2010, 16:54

Es ist aber wirklich so, da war nie ein weg und auch keine Spuren.
Das Grundstück ist schon seit 1978 eingezäunt mit einer Stabielen Mauer und einem Eisenzaun oben drauf.
und
Grundbesitzer A hat auf Grundbesitzer B eine Geh und Fahrwegerecht und auch im Grundbuch 1997 als Grunddienstbarkeit eintragen lassen.
Und es gibt nirgends (z.B. in der Bewilligunsurkunde) eine Vereinbarung, dass ein Weg angelegt werden soll, wenn es schon keinen gibt. KEINE einzige klitzekleine ?

Ja, dann hat der A so richtig in die *** gegriffen, würde ich meinen.
Gab keinen Weg - nichts vereinbart - muss es auch keinen Weg geben.

Auch keinen Notweg, denn ...
Grundstück von A ist auch von der anderen obenliegender Straße erreichbar, das Grundstück um dass es geht ist etwa 8-10 Meter herabgesetzt an einem Hang (Terassenbau), dass aber durch eine Treppe erreichbar ist.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

Klaus
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Beitrag von Klaus » 02.12.2010, 16:59

Dann würde ich jetzt selber aktiv werden und die Löschung des Wegerechts verlangen.

Uwe
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Beitrag von Andy123 » 02.12.2010, 17:11

Perfekt klaus nochmals Danke.

Dass ist es was ich mir erhofft hatte.

gruß Andy

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Beitrag von Andy123 » 02.12.2010, 17:17

Hallo andy

Zitat Andy:
Und es gibt nirgends (z.B. in der Bewilligunsurkunde) eine Vereinbarung, dass ein Weg angelegt werden soll, wenn es schon keinen gibt. KEINE einzige klitzekleine ?

Ja so ist es, da steht nichts drin, ausser eben dass der Weg da sein sollte.

Muß ich die Löschung bei einem Anwalt beantragen, dass dann vor Gericht geht ?
Oder reicht ein Antrag auf der Gemeinde.?

Andy123

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Beitrag von Klaus » 02.12.2010, 17:26

Die Gemeinde wird das nicht ohne Zustimmung des Berechtigen machen, der wohl kaum freiwillig.
Ich würde warten bis er den Weg frei klagt und erst dann Gegenklage einreichen. Dann wird das ein Aufwasch.

Klagt der Nachbar nicht wäre mir das das Geld nicht wert, es sein denn ich will mein Grundstück verkaufen

Uwe
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Beitrag von Andy123 » 02.12.2010, 17:38

Ah ok , verstehe.

Da es aber im Moment schon von A seitigen Anwalts Schriftverkehr gibt und wir derzeit auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt sind, sind wir glaub schon so weit dass es zu einer Klage kommt.

Wir dürfen und können sozusagen die streichung beantragen aus den besagten Gründen.

Andy123

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Beitrag von Klaus » 02.12.2010, 18:02

Man braucht erst einen Anwalt wenn die Klage eintrifft :-) Es sei denn man ist Rechtsschutzversichert dann würde ich gleich schreiben lassen

Uwe
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