"Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

weg
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"Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 16.02.2011, 11:32

hallo, Meine Frage ;
"Kosten der Unterhaltung des Weges"! 3 Eigentümer (Grundstücke mit gleichen Einheitswert und Grösse)
haben jeweils ein gemeinsamen Weg(EINFAHRT) und anschließend 3 Privatgrundstücke mit gegenseitige Einräumung Wege und Leitungsrechten für die jeweils anderen Grundstücke.(im Grundbuch). Aber im Kaufvertrag steht: Kosten der Unterhaltung des überfahrWeges und Gehweges die Eigentümer der berechtigten und belasteten Grundstücks zu gleichen Teile zu tragen. Da A Grundstück sehr grosseren Anteil für den Weg hat , habe ich nur für diesen grosseren Anteil in Rechnung gestellt wie Grundsteuer strassenreinigung Reinigung schnneräumen usw. Die andere Eigentümer meinen aber die öffentlichen Gebühren und G-Steuern ,die mit der Grundfläsche des Grundstücks zusammenhängen zählen nicht unter "KOSTEN der UNTERHALTUNG" außerdem die andere kosten auch nicht beteiligen,weil das A grundstück ist . A meine aber diese Kosten gehören auch zu "KOSTEN der UNTERHALTUNG", denn wer grossere Grundstück hat, muss auch mehr Grundsteur zahlen. also wer grossere WEGEANTEIL hat muss auch anteilmässig für den WEG mehr Steuer zahlen . die Unterhaltungskosten sind Betriebskosten und dazu gehört auch die Grundsteuer,denn die Grundsteuer ist nicht einmalig sondern laufend und (steigend).

Ihre meinung ist gefragt und wer weiss /wer hat solche problem /erfahrung?? welche kosten trifft dazu ?
was zählt unter die öffentlichen Gebühren ? ( A nachbarn haben noch nie für den grosseren anteil mitgeholfen )

danke im voraus
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 16.02.2011, 16:04

Alles was dem "Untergang und Verfall" entgegenwirkt ist Unterhalt.
Egal wie viele Steuern ich zahle oder nicht, interessiert den Weg nicht.

Schneeräumung und Löcher ausbessern sind Unterhalt und "anteilig der Nutzung" verteilt.
Also nicht nach Anzahl der Benutzer oder Anzahl der Autos, sondern tatsächliche Nutzung.


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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von andy » 16.02.2011, 23:11

Individuelle Grundsteuern, Kosten der - öffentlichen - Strassenreinigung, etc. gehören - wie ausgeführt - NICHT zum Unterhalt des Weges.
Reinigung, Winterdienst, Pflege, Reparaturen etc. am Weg selbst erfolgt dagegen zu gleichen Teilen, nicht nach Nutzung ...
...die Eigentümer der berechtigten und belasteten Grundstücks zu gleichen Teile zu tragen
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 16.02.2011, 23:29

.... dass es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/ 04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]).

Aus BGH Urteil
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 17.02.2011, 10:10

hallo danke für den beitrag ,

kennt jemand soche streit /urteil ?
Ich habe vielleicht nicht präziseausgedruckt :der gemeinsamen Weg(EINFAHRT) ist gleiche Anteil (hier gibt es kein problem )aber anschließend 3 Privatgrundstücke liegen nebeneinander und sehr grosse unterschiedliche breite und zum durchfahren bis zum letzten haus muss jede sein geundstück für die durchfahrt opfern. z. b. Privat Weganteil (ausser gemeisameEinfahrt) Grundsück A u. B 100qm aber C 200qm, (meingrunstück) Grundsück A u. B meinen "Individuelle Grundsteuern, Kosten der - öffentlichen - Strassenreinigung, etc. gehören - wie ausgeführt - NICHT zum Unterhalt des Weges" aber ich sage doch das ist beriebskosten, denn ich muss ja für den DurchfahrtsWEG(grosserenanteil) mehr zahlen auch Grundsteuern, Kosten der - öffentlichen - Strassenreinigung und gehört zum Unterhaltungskosten !

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 17.02.2011, 10:32

Urteile findest du HIER, soviel gibt es nicht. Der BGH hat das bereits geklärt.

Kannst du etwas verständlicher Schreiben. Es nützt nichts immer wieder das selbe zu erklären als Stichworte durcheinander zu schreiben.

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 17.02.2011, 14:50

danke ,
also, Der weg, 3m breit, läuft von Einfahrt bis zum haus C,B und A.
wenn man nach hause kommt, zuerst kommt gemeinsame einfahrtsweg ( hier haben wir je 1/3 grundstücksanteeil ,hier haben wir kein problem!)
dannach beginnt Privatgrundstück ;
2. dann kommt haus C , wegeanteil (durchfahrts/geheweg) z.b. ca. 200qm (3x65 m ); zum Haus B und A kommt man nur durch das Grundstück C,
3. dann kommt haus B, wegeanteil (durchfahrts/geheweg) z.b. 100qm 3x 33m ; Haus A kommt man nur durch Grundstück C und B
4. dann kommt Haus A, wegeanteil (durchfahrts/geheweg) z.b. 100qm 3x 33m ; hier kann C und B spazieren fahren/gehen
da Haus C wegeanteil für durchfahrts/geheweg ca. 200qm aber haus B und A jeweils nur 100qm hat , möchte haus C ,dass die beide (B und A ) für den grosseren WEGEAnteil von ca. 100qm die Betribskosten Kosten ,auch Grundsteuer Strassenreinigung , zu je 1 /3 beteiligt.
Die beide weigern sich und meinen die öffentlichen Gebühren und Steuern ,die mit der Grundfläsche des Grundstücks zusammenhängen zählen nicht unter "KOSTEN der UNTERHALTUNG".
Ja Ist das jetzt verständlich und die Meinung bitte

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 17.02.2011, 15:13

Die beide weigern sich und meinen die öffentlichen Gebühren und Steuern ,die mit der Grundfläsche des Grundstücks zusammenhängen zählen nicht unter "KOSTEN der UNTERHALTUNG".
Egal wie oft du das fragst, die Steuern werden nicht geteilt. Dabei ist egal wie groß das ist.

Die Unterhaltskosten werden anteilig der Nutzung verteilt, falls das zu schwer ist durch die Gesamtzahl der Berechtigten also durch.

Klaus
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von andy » 17.02.2011, 20:39

.... dass es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/ 04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]).
Ja, kenne ich, aber man muss auch den Kontext sehen.
Dies gilt, wenn keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen.
Hier wird allerdings vorgetragen, dass gleiche Anteile am Unterhalt vereinbart wurden. Daher gilt dies vorrangig.
Die beide weigern sich und meinen die öffentlichen Gebühren und Steuern ,die mit der Grundfläsche des Grundstücks zusammenhängen zählen nicht unter "KOSTEN der UNTERHALTUNG".
Und haben damit m.E. nach Recht.
Öffentliche Gebühren und Steuern gehören NICHT zu den Kosten der Unterhaltung.
Zur Unterhaltung gehören Reparaturen, Pflege, Verkehrssicherung (Winterdienst) etc..
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 17.02.2011, 21:12

Hier wird allerdings vorgetragen, dass gleiche Anteile am Unterhalt vereinbart wurden. Daher gilt dies vorrangig.
Wenn man es genau nimmt:
Aber im Kaufvertrag steht: Kosten der Unterhaltung des überfahrWeges und Gehweges die Eigentümer der berechtigten und belasteten Grundstücks zu gleichen Teile zu tragen
Interessiert der Kaufvertrag mit dem Bauträger nicht, es sei denn er hatte Einfluss auf das Grundbuch. Im nächsten Kaufvertrag kann ja was anderes stehen. Vor allen haben die Eigentümer untereinander keine Kaufvertrag.

Aber der Vortrag ist etwas undurchsichtig.

Uwe
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 18.02.2011, 09:35

wir 3(erstEigentümer.) haben nur das Grundstück gekauft dannach habe wir jede sein haus drauf gebaut. der selbe Notar und die selbe Klausel .
aber grundstück B hat schon 2 mal Eingetümerweschel. daher bin ich nicht ganz sicher, ob der Nachfolger die selbe Klausel im kaufvertrag hat .
wenn nicht ,kann er sich weigern ,was im Kaufvertrag steht: Kosten der Unterhaltung des überfahrWeges und Gehweges die Eigentümer der berechtigten und belasteten Grundstücks zu gleichen Teile zu tragen. ? Muss der nachfolger diese Klausel übernehmen ? (Der B hat Geld bekommen ,was der Vorgäger geleistet hat )
ja der neue B hat schom sagt ;diese klausel im kaufvertrag interessiere nicht , sondern das gundbuch zählt . also der ist nur ein Nutzerniesser ?
Aber unter seinem Grundstück steht unser Abwassergrube. wir haben anfangszeit zusammen gabaut und über folgekosten nie gesprochen . bis jetzt haben wir stillschweigend je 1/3 allekosten mitgezahlt . kann ich jetzt sagen für die kosten dafür "du kannst michmal "?
zu Reinigung Reparaturen auf dem Durchfahrts- /GeheWeg ; Muss ich, C , die anderen fragen ,wie oft ich reinigen darf ?
danke

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 18.02.2011, 09:42

Sorry , mein erster Vortrag A(mein Grundsück) ist jetzt C und bleibt C !!
1000x Sorry

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 18.02.2011, 09:57

Der Kaufvertrag interessiert nur Käufer und Verkäufer, andere könen draus keinen Vorteil ziehen.

Steht nichts im Grundbuch gibst es KEINE Vereinbarung mehr.
Muss ich, C , die anderen fragen ,wie oft ich reinigen darf ?
Angemessen oft.


Klaus

P.S. Absätze, Satzzeichen und klar Strukturen erleichtern das Lesen. Man kann auch "editieren"
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 18.02.2011, 11:19

vielen dank !
Aber unter seinem Grundstück B steht unser gemeinsame Abwassergrube, die wir anfangszeit zusammen gebaut haben (und die Kosten anteillig) , aber über die folgekosten (wie Reparatur/erneuerung der Abwasserpumpe, Instanthaltung ,Inspektion, Abpumpen Grube , wenn die Abwasserleitung zugefroen ist , nie gesprochen .
Bis jetzt haben wir stillschweigend je 1/3 aller kosten mitgezahlt . kann ich jetzt für die kosten der Abwassergrube ablehnen ? Das steht ja unter seinem Grundstück und steht nicht im Grundbuch !

Klaus
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 18.02.2011, 11:30

Was steht denn im Grundbuch ? Gibt es Baulasten. Gibt es direkte Verträge.

Benutzt man eine fremde Abwassergrube, dann wird man die auch zahlen müssen. ?!?

Es ist nervig ständig, ohne Hintergrund Infos, immer neue Themen an zuschneiden.

Woher soll jemand wissen was vereinbart ist, wie das gebaut ist und welche Regelungen getroffen wurden.

Uwe
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 18.02.2011, 15:21

Hallo,
1. Was steht denn im Grundbuch ? Gibt es Baulasten. Gibt es direkte Verträge. ; im Grundbuch steht NUR Grunddienstbakeit (Geh- Fahr- und Leitungsrecht) an den Grundstücken von Blätter 12345 und Bestandverzeichnis Nr 12 , eingetragen jeweils Abt. II Nr. 2 vermerkt am xx.xx.xx. Sonst gar nichts ! Keine Baulasten. keine direkte Verträge !
2. Benutzt man eine fremde Abwassergrube, dann wird man die auch zahlen müssen. ?!? ; Das ist keine fremde Abwassergrube! wir 3, A,B,C haben zusamen die Abwassergrube gebaut . Die A und B waren sehr scharf ,dass wir 3 zusamen die Abwassergrube bauen, denn die sind sehr weit von der Strasse ,wo die öffentlichen Abwasserleitung läuft , und wir mussen an die öffentlichen Abwasserleitung anschliessen( die Grundstücke liegen tiefer als die Strasse). Wir alle mussen unser Abwasser zuerst an die die Abwassergrube dann an die die öffentlichen Abwasserleitung abgepumpt.
Hier haben wir keinen Vertrag /Regelung über die folgekosten (wie Reparatur/erneuerung der Abwasserpumpe, Instanthaltung ,Inspektion, Abpumpen Grube , wenn die Abwasserleitung zugefroen ist) und nie abgesprochen .
Bis jetzt haben wir stillschweigend je 1/3 aller kosten mitgezahlt .
3. Es ist nervig ständig, ohne Hintergrund Infos, immer neue Themen an zuschneiden. ;Es tut mir leid ! es geht es um GRUNDBUCH !!
4. kann ich jetzt für die kosten der Abwassergrube ablehnen ? Das steht ja unter seinem Grundstück und die Regelung steht nicht im Grundbuch ! - Mein Anschluss an die Grube kann er wohl nicht raus reißen das habe ich bezahlt !-
5. WAS kann ich jetzt "Kosten der Unterhaltung des Weges" in Rechnung stellen ? ,da nicht im Grundbuch geregelt ist ?! danke

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 18.02.2011, 15:32

1. Dann gilt nur das
2. Die Grube gehört dem auf dessen Grundstück sie steht. Wenn man sie gar nicht nutzt muss man auch nicht zahlen, will man sie nutzen wohl schon ? Zahlst A nicht wird man seinen Anschluss eben entfernen
5. Alles was zum Unterhalt notwendig ist: Reinigen und Reparaturkosten
Zitat geht so: Text markieren und "Quote" drücken
Doppelpunkt findet man neben dem ;

Wir reden immer über A,B,C

Die "Antworten" hast du jetzt tausend mal bekommen, liest du eigentlich mit.

Klaus
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 18.02.2011, 16:33

hallo danke
Kann er uns für die Nutzung der Grube auf die Zahlung klagen ?

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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von Klaus » 18.02.2011, 16:40

Klar, der Kanal wird im Zuge des Leitungsrechts genutzt, da gelten die selben Vorschriften wie
beim Wegerecht, Fahrrecht und er kann den Unterhalt verteilen.

Klaus
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Re: "Kosten der Unterhaltung des Weges"!

Beitrag von weg » 19.02.2011, 12:12

vielen dank !
wieviel ist angemessen einsatz meiner Arbeit also in stundenlohn ? schneerämen laubfegen usw.

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