Überbau und Eigentümerwechsel
Moderator: Klaus
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Überbau und Eigentümerwechsel
Mal angenommen:
A überbaut eine 10 m lange auf der Grenze endende Überdachung für Fahrräder um 10-30 cm (nur mit dem Dach) über die Grenze zum Nachbarn B, ohne Regenrinne. B akzeptiert das.
Nun verkauft B nach 3 Jahren an C. C findet das nicht gut .
In wechem Zeitraum nach dem Kauf muß C von A den Rückbau fordern? (Geltungsbereich Schleswig Holstein) Wie kann C das durchsetzen? Sind 10 m nicht eigentlich zu lang?
A überbaut eine 10 m lange auf der Grenze endende Überdachung für Fahrräder um 10-30 cm (nur mit dem Dach) über die Grenze zum Nachbarn B, ohne Regenrinne. B akzeptiert das.
Nun verkauft B nach 3 Jahren an C. C findet das nicht gut .
In wechem Zeitraum nach dem Kauf muß C von A den Rückbau fordern? (Geltungsbereich Schleswig Holstein) Wie kann C das durchsetzen? Sind 10 m nicht eigentlich zu lang?
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Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber
Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....
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Re: Überbau und Eigentümerwechsel
Da man den Überbau jederzeit kürzen kann - jederzeit.
Für Carports gelten Sonderrechte, die meist 7 Meter erlauben. Jedoch ist der Anspruch auf Entfernung aus dem Nachbarrecht verjährt.
Das Baurecht ist Sache der Gemeinde, und ob die was machen ist deren Sache.
Wo die Grenze ist sollte man aber genau wissen
Klaus
Für Carports gelten Sonderrechte, die meist 7 Meter erlauben. Jedoch ist der Anspruch auf Entfernung aus dem Nachbarrecht verjährt.
Das Baurecht ist Sache der Gemeinde, und ob die was machen ist deren Sache.
Wo die Grenze ist sollte man aber genau wissen
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Überbau und Eigentümerwechsel
Es ist kein Carport.
Gilt für die Verjährung des Einspruch gegen den Überbau nicht die Zeit ab Erwerb durch denn euen Besitzer?
Gilt für die Verjährung des Einspruch gegen den Überbau nicht die Zeit ab Erwerb durch denn euen Besitzer?
Re: Überbau und Eigentümerwechsel
Wenn das kein Carport ist dann darf es gar nicht gebaut werden, es bestehen aber nur Ansprüche des Bauamts aus Baurecht.
Die können aber auch dulden. Ich wurde da mal Aufschlagen.
Die Verjährungsfrist läuft ab Bau, und beginnt nicht bei jeden Hauskauf neu.
Die können aber auch dulden. Ich wurde da mal Aufschlagen.
Die Verjährungsfrist läuft ab Bau, und beginnt nicht bei jeden Hauskauf neu.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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