Grundstücksgrenze

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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rotschneefrau
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Grundstücksgrenze

Beitrag von rotschneefrau » 13.01.2012, 18:01

Hallo,

Hier eine Anfrage aus NRW:
Habe hier im Form schon einiges gelesen + habe mir auch das Nachbarrechtgesetz NRW ausgedruckt.

Zwischen A und B stellt sich der SV wie folgt dar :
Die A´s sind 2006 zu den Eltern der A ins Haus gezogen und haben das bestehende EFH in ein ZFH umbauen lassen die Abnahme durch die Stadt und Vermessung durch einen Vermessungsbüro sind damals auch ordnungsgemäß erfolgt.

Es erfolgte dann auch die notar. Übertragung mit Wohnrecht für die Eltern. Im Zuge der Eigentumsumschreibung 2006 hat der Notar dann festgestellt, dass für einen 2 Meter Grundstücksstreifen ein Vorkaufsrecht der Nachbarn= B´s besteht. (Als KP war der Grundstückspreis des Jahr 1967 festgelegt)

Das Grundstück der Eltern der A war zur Seite der Nachbarn B bisher seit 1967 mit einem Drathzaun eingezäunt. Bezahlt und errichtet damals beim Bau des EFH durch die Eltern der A.

Ferner war in der Nähe des Grundstücksstreifens welches mit einem Vorkaufsrecht belastet war - ein recht grosser Gartenteich (ca. 15 Jahre alt) - der A´s bzw. deren Eltern.

Die Nachbarn B haben von Ihrem Vorkaufsrecht dann leider Gebrauch gemacht. Da sich die A´s damals in der Umbauphase befanden - und die B´s keinen Zaun o.ä. bezahlen wollten oder konnten, wurde von den A´s damals das nun um 2 Meter verkleinerte Grundstück teilw. Mit einem Zaun und Holzelementen "eingezäunt". Aus Kostengründen (Geld wurde für den Umbau benötigt) wurde vorhandenes Zaunmaterial und Holzelemente (ca. 4 Stück) verwendet. Es ist somit zur Zeit kein durchgängiger Drahtzaun vorhanden - der Zaun ist hinter dem Gartenteich nun durch 4 Holzelemente unterbrochen. (=Drahtzaun - Holzelemente - wieder Drathzaun)

Der Gartenteich liegt nun direkt vor den Holzelementen - und kann seit 2006 nicht mehr umrundet werden.
Links neben dem Haus steht ferner eine Autogarage der A´s - der Vater der B´s hat beim Bau der Garage vor 20 Jahren dem Vater der A die Genehmigung erteilt und die Abnahme durch die Stadt erfolgte damals auch.

Die B´s kamen im Jahr 2010 auf die Idee, dass die Garage schief steht - ein Stückchen auf Ihr Grundstück ragt.Die B´s hätten dies selbst mit einem Maßband nachgemessen.

Die A´s sollten die Garage daher nun entfernen.
(Lief alles mündlich - leider mit heftigen Beschimpfungen durch die B´s)
Die A´s haben bei dem Gespräch den Abriss der Garage ablehnt (auch mündlich) und ferner gebeten, das Gespräch doch bitte im sachlichen Rahmen zu halten bzw. auf die Wortwahl zu achten.

Eine schriftliche Auffordung zum Abriss durch einen Anwalt der B´s haben die A´s bisher nicht erhalten.
- Die A´s möchten nur (zur Beruhigung) gerne wissen, ob es tatsächlich sein könnte, dass durch die B´s der Abriss der Garage tats. Irgendwann (mal wieder) Gefordert werden könnte ??

Wäre das möglich ??

Die B´s haben ferner in dem Gespräch 2010 darauf hingewiesen, dass Sie von sich aus nun eine komplette Mauer an Ihrer Grundstücksseite ziehen wollten - um sich klar abzugrenzen..

Die A´s haben es so hingenommen (waren froh - in der Hoffnung das endlich Ruhe einkehrtund ein ordentlicher Sichtschutz entsteht).

Der B hat dann 2011 angefangen einige Holzelemente (leider keine Mauer) auf seine Grundstücksseite zu setzen - leider entgegen der mündlichen Ansage - nicht durchgängig - kurz vor den Holzelementen der A´s hören die Elemente der B´s auf.

(Evtl. werden ja irgendwann weitere Elemente gezogen…) Die B´s starten gerne mal so Aktionen, die dann nicht zu Ende gebracht werden sondern einfach so liegen bleiben.

Die A´s möchten nun in 2012 den Garten in der Form umgestalten, dass u.a. der Teich weiter ins Garteninnere verlegt wird, so dass der Teich dann wieder komplett umrundet werden kann.

Ferner sollen die alten 4 Holzelemente (sind brüchig) enfernt werden und die A´s möchten dann direkt an der Grundstücksgrenze statt der 4 Holzelemente für das Teilstück eine Gabionenwand mit einer Höhe von ca 2 Metern errichten lassen.

Der Drathzaun soll so bleiben wie bisher.
Der Gartenundlandschaftsbauer der A´s hat nun darauf hingewiesen, dass 1) für die Wand die Zustimmung der B´s benötigt wird ggfs. auch finanzielle Beteiligung gefordert werden kann. Ohne Zustimmung der B´s bestehe das Risiko dass die A´s aufgefordert werden könnten, die Gabionen zu entfernen.

Er sieht ein Problem da die 4 Holzelemente für das Teilstück die alleinige Grdst.Begrenzung bilden.Daher wäre eine Zustimmung der B´s erforderlich.

Die A´s möchten die B´s weder um die Zustimmung bitten - auch wird keine finanzielle Beteiligung verlangt.
Der Gartenundlandschaftsbauer hat daher vorgeschlagen - zur Vermeidung von Ärger- dass die Holzelemente so bestehen bleiben und mit genügend Abstand (1 Meter) dann die Gabionenwand errichtet wird. Hier würde dann keine Zustimmung der B´s benötigt.

Die A´s möchten daher nun wissen, ob es tatsächlich der Zustimmung der B´s bedarf die Gabionenwand direkt auf die Grenze zu errichten ??

Gibt es irgendwelche Fristen, die von den B´s gewahrt werden müssten um gegen eine solche Gabionenwand vorzugehen ?? Müssten die B´s hierfür einen Anwalt beauftragen oder wie wäre der Verfahrensablauf ??

Vielen lieben Dank schonmal.



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Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

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Klaus
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Re: Grundstücksgrenze

Beitrag von Klaus » 13.01.2012, 18:55

Danke für die Lebengeschichte :-)


habe mir auch das Nachbarrechtgesetz NRW ausgedruckt

+

wand direkt auf die Grenze zu errichten


+

§ 35 Beschaffenheit

Was ist da nun die Frage ?
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Re: Grundstücksgrenze

Beitrag von jp10686 » 13.01.2012, 19:02

a) Weil die Eigentumsübertragung an die Kinder samt Eintrag des Wohnrechts der Eltern entweder ein vorbezogenes Erbe oder eine Schenkung unter Familienangehörigen war, nicht aber ein Verkauf an Dritte, ist mir nicht klar, warum der Vorkaufsfall eingetreten ist.
b) der Überbau bleibt bestehen; es könnte aber eine Überbaurente fällig werden, die sich am Wert der überbauten Fläche bemisst. Dürfte sich um eine Bagatelle handeln.
c) Was die Grenzbauten (Gabionen, Hecken, Sichtschutzwände usw. ) betrifft, gibts ein Nachbarrecht, wo die Mindestabstände drinstehen. Kann man auf der Stadt (Bauamt?) einsehen. Werden diese Abstände unterschritten, muss man auf Entfernen klagen, wenn man sie weghaben will. Gilt natürlich auch andersrum.
Wie man um seinen Teich rumlaufen kann, geht den Nachbarn nix an.

Die Frage war, was muss B machen, um gegen mich, den A, vorzugehen.

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Re: Grundstücksgrenze

Beitrag von rotschneefrau » 14.01.2012, 16:18

Hallo,
sorry wenn der Beitrag zu lang gewesen ist bzw. A den Eindruck erweckt haben sollte, dass A seine Lebensgeschichte wieder geben wollte. Das lag nicht in A´s Absicht. Es sollte nur der gesamte SV geschildert werden.
Die Frage war : Die A´s wollen die B´s definitiv nicht um die Zustimmung zur Gabionenwand -nebst Kostenbeteiligung- bitten.
- Ist die Zustimmung der B´s zur Gabionenwand zwingend erforderlich ?
- Welche Möglichkeiten hätten die B´s dann wenn die Gabionenwand einmal steht gegen die A´s vorzugehen - Hier habe ich ja dann jetzt die Info = die B´s müssten klagen, erhalten... Danke schonmal an jp 10686 :)
Die A´s hätten nun noch gerne gewusst ob es irgendwelche Fristen bzw. einen Bestandsschutz gibt, wenn die Gabionenwand dann einmal direkt auf der Grenze steht- die von den B´s bgzl. einer etwaigen Klage eingehalten werden müssten....z.Bsp. wenn die Gabionenwand dann z.Bsp. bereits 2 Jahre steht- können die B´s nicht mehr dagegen vorgehen.
- Vielen Dank auch für den Hinweis zu §35 an Klaus - der § 35 war A so nicht ins Auge gefallen. A hat in § 1 gelesen - gilt aber nur für Gebäude, wie A jetzt festgestellt hat.

Klaus
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Re: Grundstücksgrenze

Beitrag von Klaus » 14.01.2012, 16:27

Entweder die Gabionenwand als Grenzeinrichtung ist ortsüblich und kein Grenzabstand ist erforderlich, dann kann A Mauern setzen wie A will. Oder es ist eben nicht gestattet dann nicht - der Anspruch aus Nachbarrecht verjährt in 5 Jahren(bitte genau nachsehen).
Auch kann es zusätzlich nicht Baurechtliche Vorschriften geben!

Klaus
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Re: Grundstücksgrenze

Beitrag von salz+pfeffer » 19.03.2012, 12:58

Hallo.
Wenn ihr die Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze bauen wollt, benötigt ihr die Zustimmung des Nachbarn. Wenn ihr die Mauer nicht direkt auf die Grenze setzt, sondern nur auf eurem Grundstück, dann benötigt ihr keine Einwilligung des Nachbarn und müsst auch keinen Abstand einhalten, dies gilt jedoch nur für Mauern bis zu einer Höhe von 1,50m. Überschreitet ihr diese Höhe um beispielsweise 30cm, so müsst ihr einen Grenzabstand von 30cm einhalten. Bei den Werten bin ich mir aber nicht mehr so ganz sicher, also erkundige dich lieber noch einmal bevor du mir blind vertraust :roll: Holt euch lieber mal rechtlichen Rat, nicht dass ihr am Ende die Mauer wieder entfernen müsst. Hier ein Beispiel: Werbung gelöscht
Und zu den Möglichkeiten der B's, diese können natürlich Klage einreichen, wenn irgendetwas nicht stimmt.
Ich hoffe dass ich helfen konnte :D

Klaus
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Re: Grundstücksgrenze

Beitrag von Klaus » 19.03.2012, 13:07

Es gibt Vorschriften im Nachbarrecht des Landes, es weitere im Baurecht und im Bebauungsplan......
Wenn ihr die Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze bauen wollt,
Auf einer fiktiven Linie wäre leider kein Platz :-=

Klaus


P.S. Der Beitrag sieht nach Werbung aus, denn Inhalt fehlt ja :-)
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