Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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Duke
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Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 28.07.2012, 12:21

Folgende fiktive Situation. Austragungsort, irgendeine Kleinstadt in Hessen.

Hausbesitzer A gehört eine DHH, welche direkt parallel zu einer Verkehrsstraße verläuft. Zwischen dem Haus und dem angrenzenden Gehweg
sind es genau 3 Meter. Auf diesen 3 Meter Stück, befindet sich der KFZ Stellplatz von A. Diesen Stellplatz möchte er jetzt mit einem Carport
überbauen.

A hat vor ca 1 1/2 Jahren bereits Kontakt zum örtlichen Bauamt aufgenommen und dort sein Bauprojekt erläutert. Nach hessischer HBO zählt ein
Carport zu einem baugenehmigungsfreien Vorhaben nach §55 Anlage 2 Abschnitt V Nr. 1 HBO. Damals hatte das Bauamt Bedenken bzgl. der Häuserflucht
und hat A gebeten diesen Punkt bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) zu klären. A hat nach Rücksprache mit der Bauaufsicht, die Aussage erhalten,
dass es nach wie vor eine baugenehmigungsfreies Vorhaben ist. Diese Information wurde von A so an das örtliche Bauamt weitergegeben und A hat mit
dem lokalen Bauamtsmitarbeiter, dann die einzelnen Punkte des entsprechenden Formulars abgesprochen, zwecks der korrekten Ausfüllung.

Jetzt nach 1 1/2 Jahren, hat A die notwendigen Mittel um den Carport zu errichten und ging basierend auf der Abklärung im Vorfeld davon aus, dass
der Carport errichtet werden kann. Also wurde das entsprechende Formular für das baugenehmigungsfreie Vorhaben ausgefüllt, mit Liegenschaftsauszug
versehen, Zeichnung von vorn und von der Seite, sowie einer formlosen Bau und Nutzungsbeschreibung. (selbstverständlich in 3facher Ausfertigung)

Innerhalb der 14 Tage Frist, hat das örtlich Bauamt das Vorhaben abgelehnt. Mit der Begründung "Im Rahmen des Bauvorhabens wird die straßenseitige
Bauflucht überschritten. Die von A mitgeteilte Maßnahme ist daher nicht baugenehmigungsfrei. Wir fordern für das besagte Bauvorhaben die Durchführung
eines Baugenehmigungsverfahrens. Dieses Verfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde des ..... abzustimmen"

A war natürlich verwundert über diesen Ablehnung und natürlich über die Forderung, da aus A's Sicht alles geklärt war.

Nach A's Rücksprache mit dem örtlichen Bauamtsmitarbeiter, wurde A mitgeteilt, dass man sich noch an die Telefonate vor 1 1/2 Jahren erinnert,
jetzt aber durch den Magistrat der Stadt eine Baurichtlinie berücksichtig wird, welche eine Bebauung in die Bauflucht zur Straße nicht wünscht. Es gibt
für diesen Ort in dem A wohnt keinen Bebauungsplan und somit zieht das Bauamt den §34 des Baugesetzbuches als Grundlage zu Rate.

Die Bauaufsichtsbehörde hat A mitgeteilt, dass er den Bauantrag nur durchführen sollte, wenn die Aussicht auf Genehmigung des selbigen besteht.
Ansonsten entstehen A Kosten (wie eine zusätzliche Statikberechnung), die von A zu tragen sind und sozusagen umsonst wären.

A hat dann erneut mit dem örtlichen Bauamt gesprochen und dort wurde ihm mitgeteilt, dass man das Baugenehmigungsverfahren vermutlich ebenfalls ablehnen wird. Die Bauaufsicht bindet das örtliche Bauamt in die Entscheidungsfindung mit ein und somit kann nach wie vor eine Absage für das Vorhaben entstehen. Aus aktuller Sicht stehen die Chancen für eine weiter Absage sehr hoch.

Weiterhin hat das örtliche Bauamt mitgeteilt, dass wenn es dem ganzen Vorhaben doch zustimmen würde, alle anderen Anwohner in A's Straße ebenfalls so einen Carport in die Bauflucht bauen könnten und dies dann die straßenseitige Bauflucht verunstalten würde. Das möchte man aber nach der Baurichtlinie nicht haben.

A hat den Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach §57 gestellt.

Der Carport soll 6 Meter lang und 3 Meter breit sein (2,90 Meter + 0,10 Meter Dachrinne)

Fragen:
Kann A sich gegen die straßenseitige Baufluchtrichtlinie irgendwie wehren?
Kann man den Baugesetzbuch §34 irgendeinen plausiblen Grund entgegensetzen?
Gibt es Sonderfälle, die man referenzieren kann oder kann man hier einen Sonderfall definieren?
Für den Fall der erneuten Ablehnung, welche rechtlichen Schritte könnte A gehen um trotzdem zu seinem Ziel, dem Bau des Carports, zu kommen?


Aus A's Sicht, sind alle anderen Anwohner nicht in der selben Lage bzgl. der KFZ Stellplätze. Alle anderen Häuser haben Zufahrten mit dahinter
liegenden Stellplätzen oder Garagen. Können also auf der Rückseite des Hauses die Auto's abstellen.
A hat baulich bedingt nur auf der Vorderseite die Möglichkeit sein KFZ, zu parken, da auf der Rückseite logischerweise das 2. DHH steht und links und rechts neben dem Haus nicht genügend Platz ist. Der aktuell genutzte Stellplatz wurde seiner Zeit auch so genehmigt von den Behörden, ist also auch rechtens.

Ich hoffe ihr könnte mir in meinem fiktiven Scenario weiterhelfen oder Tipps geben.

Vielen Dank im Voraus.
Die Betonfundamente mit H-Anker hat A schon gesetzt und die sind schon schön fest.

Vielen Dank im Voraus.



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Kampfpanzer Mülleimer

Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Klaus » 28.07.2012, 13:26

Also wurde das entsprechende Formular für das baugenehmigungsfreie Vorhaben ausgefüllt
Welches Amt in Schild hat den ein Antragsformular für etwas erfunden für das man kein Antrag braucht.
Die Bauaufsichtsbehörde hat A mitgeteilt, dass er den Bauantrag nur durchführen sollte, wenn die Aussicht auf Genehmigung des selbigen besteht.

So kann man das auch nennen. Die können nichts genehmigen was keiner Genehmigung bedarf.

Als welchen Zweck fragt man denn die Gemeinde überhaupt ? Bau doch einfach weiter. Die verarschen dich einfach nur. Nach dem Motto stellen Sie keinen Antrag den lehnen wir ab - wir wollen das aber auf keinen Fall weil Sie dann den Rechtsweg gehen könnten.

Ist der Bau "genemigungsfrei" und entspricht dem Bebauungsplan (wenns einen gibt) kann man bauen.

Bis die eine "Abrissverfügung" erlassen bist du in Rente. Denn dann müssten die den Rechtsweg wählen und das wollen die auch nicht.
Durch die Bauflucht wird geplante, städtebauliche und räumliche Ordnung durchgesetzt. Wie die Bauflucht verläuft, kann der Bauherr jeweils aus dem gültigen Bebauungsplan entnehmen.
Wenn man keinen Bebauungsplan hat gibts auch keine Bauflucht
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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 28.07.2012, 20:46

Vielen dank für die Antwort Klaus.

Wir sind hier in Deutschland und da gibt es selbst für eine genehmigungsfreies Vorhaben ein Formular zum Anzeigen des Bau's. In Hessen ist das ganze noch mal etwas mehr verschärft.

Grundsätzlich kein Problem, wenn nach 14 Tage keine Rückmeldung kommt, kann gebaut werden.

Aufgrund des fehlenden Bebauungsplanes beruft sich das Bauamt gegenüber A auf den §34 des Baugesetzbuches. Und sofern A das korrekt verstanden hat, hat die Gemeinde hier eine Einflußmöglichkeit
Dinge zu untersagen.

Die Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) kann nicht über den Kopf des örtlichen Bauamtes entscheiden (zumind. war das O-Ton in einem Gespräch zwischen A und der Behörde). Deswegen wird das in
Kooperation der beiden Behörden geregelt und das örtliche Bauamt hat wohl trotzdem das letzte Wort dazu.

Der Mitarbeiter der Bauaufsicht hat A noch mitgeteilt, dass wenn man gegen die Ablehnung rechtlich vorgehen könnte, man aber sozusagen den Prozessweg durchlaufen haben muß. Das bedeutet, nach
der Ablehnung des genehmigungsfreien Vorhabens ist der Bauantrag zu stellen, wird dieser abgelehnt, kann man Widerspruch einlegen und dann ggfs. rechtlich vor gehen.

Ja A weiß, dass ist alles lächerlich, und das wegen einem simplen Carport. Ein Carport gehört heutzutage zum öffentlichen Bild und ist schlußendlich keine Garage, auch wenn er in den Bauordnungen
wie eine Garage behandelt wird.

Das mit dem einfach bauen und darauf hoffen, dass es ewig dauert, bis man wieder rückbauen muß ist A zu heiß. Immerhin kostet alles nicht nur 3 Euro und wenn man dann rechtlich genötigt werden würde,
hat man das schöne Material für umsonst gekauft. Das örtliche Bauamt hat jetzt spitz bekommen, dass in der Gemeinde von A wohl einige Carports widerrechtlich errichtet wurden und wird
nun dagegen vorgehen (zumind. war dies die Aussage gegenüber A)

Ein einzigen Vorteil hat A aber noch. Der seitliche Nachbar vom Grundstück, hat vor sich ´Jahren einen Carport gebaut, der auch korrekt beim Bauamt angezeigt wurde. Somit ist dieser legitim erricht wurden
Und oh Wunder, er ragt in die Bauflucht, allerdings nicht voll, also keine 3 Meter sondern nur 2 Meter. Es ist ein Grünstreifen zwischen Carport und Gehweg von ca 1 Meter.

Der Mitarbeiter des lokalen Bauamts hat A schon telefonisch mitgeteilt, dass er ebenso weit eine Überdachung anbringen könnte. Quasi ein verlängertes Vordach von 2 Meter. Der 1 Meter Abstand zum Gehweg
dürfe aber nicht überdacht und auch nicht mit Stützpfosten sein. Dazu müsste A dann erneut ein Anzeigeformular ausfüllen um so ein genehmigungsfreies Vorhaben anzuzeigen. Den Prozess also in geänderter Form von
neuen starten.

Zu deiner Frage, warum A überhaupt beim Bauamt gefragt hat. In der Gemeinde von A gab es ein paar Bauvorhaben, die sozusagen beim Bauamt gemeldet wurden und anschließend die Gemeinde auf Änderung
gepocht hat. Da A an einer Hauptverkerhrsstraße wohnt, würde so eine bauliche Änderung wie ein Carport, relativ schnell auffallen und so wollte A als vorbildlicher Bürger, den richtigen Weg gehen :-)

Da sieht man mal wieder, der Spruch stimmt schon "Wer fragt ist selbst Schuld"

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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Klaus » 28.07.2012, 21:05

http://www.landkreis-fulda.de/Genehmigu ... 115.0.html
Soweit die Gemeinde bei Bauvorhaben, die dem Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde unterliegen, innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen fordert, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, muss ein Bauantrag gestellt werden.
Haben die "innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen fordert, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll"

Wenn nicht haben die Pech.

Ich seh da eh keine Größe Chance das zu verbieten wenn es bereits welche gibt
In der Gemeinde von A gab es ein paar Bauvorhaben, die sozusagen beim Bauamt gemeldet wurden und anschließend die Gemeinde auf Änderung gepocht hat
Zwischen "Pochen" und tatsächlich fordern gibt es Unterschiede - Aber wenn alle springen wenn die Obrigkeit ruft.

Ich würde mir ein "Billigcarport" bei Obi bestellen (200 Euro) und dort hin stellen wo es die am meisten stört. Und dann man sehen was passiert. Es sein denn die haben "innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen fordert, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll" - schriftlich und nachweisbar.

Oder den Rechtsweg gegen - ob das aber lohnt ?

Klaus
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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 28.07.2012, 21:18

Ja genau, die 14 Tage Frist wurde eingehalten. Es waren sogar nur 10 Tage bis die Forderung nach dem Bauantrag bei A einging.

Und ja die Gemeinde hat gefordert, in dem Beispiel, dass ein Zaun keine 2,08 Meter sein darf sondern nur die erlaubten 2 Meter. Hat also jemand gemessen und den Verstoß dem Bauamt verpfiffen.
Auszug §34 BauGB
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Der letzte Teil ist wohl der springende Punkt. Wobei sich ein Carport schon einfügen kann. In ein Ortsbild.

Die Idee mit einem billig Carport hatte A auch schon, aber es past keiner von der Stange dahin. (ging A aber mehr um die mitgelieferte Statik, die man bekommt)

Rechtsweg. Ja als letzte Lösung, wenn es keinen Konsens gibt. Rechtschutzversicherung ist vorhanden, muß man nur die richtigen Argumente pro-Carport finden und einen gewieften Anwalt. Kosten 150€ Selbstgeteiligung. (bei Übernahme durch die Versicherung)

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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Klaus » 28.07.2012, 21:26

Was hat jetzt der Zaun damit zu tun ? Aber egal

Jetzt stellt man einen Bauantrag, der wird abgelehnt, danach kann man den Rechtsweg suchen. Kann man auch ohne Anwalt machen.

Und danach die Nachbarn verpetzen.

Klaus
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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 29.07.2012, 12:05

Klaus, der Zaun war ein aktuelles Beispiel aus der Gemeinde, warum man nicht mal eben so etwas baut ohne sich vorher kundig gemacht zu haben, weil
es in der Gemeinde wachsame Bürger gibt, die so etwas dem Bauamt melden.

Deswegen wollte A einfach nicht "schwarz" bauen.

Die Frage ist, ob es eventuell im BauGB einen anderen Paragraphen gibt, den man gegen den §34 stellen kann. Sozusagen als Begründung für den Bau.

Gestern hat A noch etwas über die Garagenvordnung gelesen sowie den Bau von sogenannten Grenzgaragen. Da gibt es vielleicht noch Definitionen die den Bau erlauben.

Ich denke man sich mit dem Bauamt vielleicht auch auf einen Kompromis einigen, dass z.B. eine bestimmte Höhe nicht überschritten wird oder nur bestimmte Dachmaterialien verwendet werden. Es gibt da ja genügend Möglichkeiten Definitionen zu schaffen. Ohne Bebauungsplan sind da doch keine Grenzen gesetzt, für Definitionen der Rahmenbedingungen.

Klaus
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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Klaus » 29.07.2012, 14:51

Ohne Bebauungsplan sind da doch keine Grenzen gesetzt, für Definitionen der Rahmenbedingungen.
Klar doch, die des "Bildes" das die Bauwerke machen, sowie die Ortsüblichkeit. Wenn die Parteien das allein nicht schaffen macht das eben ein Richter.

Bei einem "Zaun" sind die Regeln eben klar und nachlesbar.

Dir bringen Regeln nichts, denn nun braucht du eine Baugenehmigung - die gibt es nicht ! Dann bleibt der Rechtsweg - und der Richter kennt alles Regeln. Du kennst die auch - also Beweise suchen das es kein einheitliches Bild gibt.

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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 29.07.2012, 15:06

so wird es wohl enden...mit dem richter.

den bauantrag hat A gestern erst in die Post gesteckt. Ab Eingang hat die Bauaufsichtsbehörder 3 Monate Zeit dazu Stellung zu nehmen

In der HBO habe ich noch unter §6 folgendes gefunden
(10) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m² sein,
Somit wäre es auf jeden Fall erlaubt. Die Bauchflucht stimmt ja noch, zumindest wenn man von Oberkante Carportdach bis Unterkante Hausdach schaut :-D

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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 30.08.2012, 08:30

klaus ein update für dich, zum thema, "rückbauforderung kommt erst wenn ich in rente gehe". im nachbarort, der ebenfalls zur stadt gehört, wurden jetzt über die aufsichtsbehörde, im auftrag der stadt, rückbauforderungen an diverse carport besitzer gestellt. (ohne einspruchsfrist) 2 carports wurden wohl offensichtlich genehmigt, von der bauaufsicht, aber an der stadt vorbei. andere verstoßen klar gegen die auflagen im bebauungsplan. die aussage ist aber, dass man sich mit allen einigen möchte.

wenn das so kommt, dann baue A meinen carport auch schwarz, weil wenn A mich danach einige auf einen kompromiss zum erhalt, dann gehts ja auch.

also diese aussage die auch in der lokalpresse gestanden hat, fordert ja fast zum schwarzbau auf. den politiker, der diese aussage so getroffen hat, werde ich mal befragen ob ich meinen carport dann auch einvernehmlich bauen kann :-D

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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Klaus » 30.08.2012, 09:12

wenn das so kommt, dann baue ich meinen carport auch schwarz, weil wenn ich mich danach einige auf einen kompromiss zum erhalt, dann gehts ja auch.
Wer im Wissen baut das er nicht bauen darf,den werden die Hängen

Klaus

P.S. vor allen die die die A + B Regeln hier nicht lernen wollen
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Re: Geplanter Carport verletzt die straßenseitig Bauflucht

Beitrag von Duke » 31.08.2012, 12:20

klaus, dann mußt du aber auch mit hängen wegen der A+B Regel. Oben schreibst du auch "Dir bringen Regeln nichts, denn nun braucht du eine Baugenehmigung - die gibt es nicht !" anstelle von A muß das machen :-P

edit: ich kann den vorhergehenden post gar nicht mehr editieren, der "ändern" button wird nicht angezeigt, nur zitieren. ist das gewollt oder ein fehler?

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