Nachbar A hat ein Grundstück gekauf und baut ein Einfamilienhaus darauf. Aufgrund der ges. Vorschriften mußte er 3m Abstand zur Grenzwand des Nachbarn B halten. Nachbar B steht mit seiner Hausabschlußwand bereits auf und teilweise über der (neu vermessenen) Grenze. Zudem hängt Nachbar Bs Regenrinne in den Luftraum des Nachbarn A.
Nachbar B möchte nun seine Hauswand sanieren und wärmedämmen.
Problem 1) Haus Nachbar A befindet sich mitten in der Bauphase, um sein Haus herum befindet sich eine Baugrube und diverses Baumaterial. Nachbar B ist der Meinung, Nachbar A muß das Baumaterial beiseite schaffen und das Grundstück für sein Vorhaben zugänglich machen.
Problem 2) Durch eine Wärmedämmung wird der Bau des geplanten Hoftors von Nachbar A behindert.
Problem 3) Der Hauszugang (Treppe ins Haus und Außentreppe in den Keller) hat eine Breite von 1,25m. Zudem ist ein (geforderter) Stellplatz für 2 Fahrräder geplant. Er soll an der Grenze zur Nachbarwand entstehen (1m tief, 2m lang) Zudem ist der Stellplatz für Abfallbehältnisse ebenfalls an der geschlossenen Hauswand des Nachbarn B geplant. Die Abfallbehälter sollen hinter dem Fahrradport entstehen.
Der Durchlaß zum hinteren Bereich des Grundstücks (Garten und Terasse sowie einziger Zugang zum Keller) beträgt demnach noch 75cm um die Abfalltonnen zur Straße zu verbringen, oder einen Rasenmäher in den Gartenteil. Zudem ist das der einzig ebenerdige Zugang zum Haus. Nachbar A hat behinderte, auf den Rollstuhl angewiesene Freunde.
Der Zugang von 75 cm würde durch eine Wärmedämmung des Nachbarn A weiter verschmälert werden. Nachbar B muß wärmedämmende Maßnahmen durchführen (Sanierung ist nötig, demnach Wärmedämmung nach Verordnung Hessen). Muß er nicht erst nachweisen, das eine Innendämmung nicht machbar ist? Nachbar B nutzt das Nebengebäude einzig als Zugang zu seiner Wohnung im ersten Stock. Eine Innendämmung würde ihm keinen Wohnraum nehmen.
Zudem dämmt Nachbar B jeweils lediglich die Seiten zum jeweiligen Nachbarn hin. Seine eigene Zufahrt (mittig zwischen Haupt- und Nebengebäude) dämmt er nicht. Nachbar A vermutet Schikane:
a) Nachbar B hatte dem Anbau an sein Haus gestattet. Nach Bauantrag dem Anbau widersprochen, sodaß Nachbarn A zusätzliche Kosten entstanden sind.
b) Nachbar B wollte dem Anbau nur stattgeben, wenn Nachbar A ihm (den nun nicht mehr vorhandenen) Ortgang überläßt. In Hessen ist jedoch nur Anbau oder 3m Abstand genehmigt. Die alten Ortgänge dürfen nach Abriss des Altbestandes nicht mehr hergestellt werden.
c) Nachbar A schneidet den Überhang des Efeus des Nachbarn B nicht wie gefordert von der Scheune des Nachbarn B
d) Nachbar B schickt seine Bauarbeiter ohne jegliche Ankündigung des Hammerschlagrechts (Formen und Fristen)
e) Nachbar B ruft wiederholt die Ordnungspolizei (die Einsätze waren jeweils unbegründet.
Nachbar A ist bewußt, daß Nachbarn B das Hammerschlagrecht zusteht. Ebenso, dass nach hessischem Recht Dämmmaßnahmen durchgeführt werden müssen, wenn mehr als 10% der Fläche saniert werden. Aber es müssen doch gewisse Regeln eingehalten werden?!
Schikane?
Moderator: Klaus
Re: Schikane?
Da steht nicht im Hammer und Leiterrecht, er darf das selber machen und hinterher wieder hin räumenNachbar A muß das Baumaterial beiseite schaffen und das Grundstück für sein Vorhaben zugänglich machen.
Für einen "Fahrradport" wird man wohl den Grenzabstand einhalten müssen. Also kann der Nachbar das verhindern.
Da steht aber kaum drin das man das auf Nachbars Grundstück machen darf.hessischem Recht Dämmmaßnahmen
Das Hammerschlagrecht muss er angemessen ankündigen, mehr nicht.
Was ist da Schikane, der ein will bauen wo er nicht darf, der andere seinen Vorteil daraus ziehen.Nachbar A vermutet Schikane:
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Schikane?
Ein Fahrradport auf eigenem Grundstück ist genehmigungspflichtig?
Also, Garagen und Carports an der Grenze sind nicht genehmigungspflichtig, weshalb
sollte eine Überdachung eines Fahrradstellplatzes dann unter die Pflicht fallen?
Also, Garagen und Carports an der Grenze sind nicht genehmigungspflichtig, weshalb
sollte eine Überdachung eines Fahrradstellplatzes dann unter die Pflicht fallen?
Re: Schikane?
Erstens kann A ja nicht auf die Grenze bauen, da ja B die Grenze "überbaut" hat. Und zweitens gilt die "Sondergenemigung" nur weil die Gemeinden die Autos von den Straßen haben wollen. Wenn man also einen Carport bauen würde darf man das, aber da muss auch ein Auto drunter passen.Garagen und Carports an der Grenze sind nicht genehmigungspflichtig
So ist das einfach ein "Nebengebäude" für das die Grenzabstände und Bauvorschriften beachtet werden müssen.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Schikane?
Als Eigentümer eines Grundstücks ist es erlaubt, an eine vorhandene Grenzwand anzubauen.
Das es sich bei einem überbachten Fahrradstellplatz um ein Nebengebäude handelt, wage ich zu bezweifeln.
Eine Mülltonneneinfassung für drei Tonnen ist nur unwesentlich kleiner....
Abgesehen davon will Nachbar A nicht auf der Grenze bauen, sondern im Anschluss an das Nachbarhaus
an der Grenze. Wird diese nun durch Wärmedämmung weiter überbaut, verschiebt sich das geplante
Projekt um 25 cm in das Grundstück des Nachbarn A hinein, was zu einer Verengung auf 50cm führen würde.
Abgesehen davon, das ein in Auftrag gegebenes Hoftor dann um 25cm zu breit wäre.
Die Berechtigung für den grenzüberschreitenden Überbau kann man in der hessischen Bauordnung unter
den neu eingeführten Paragraphen 10a und 10b entnehmen.
Das es sich bei einem überbachten Fahrradstellplatz um ein Nebengebäude handelt, wage ich zu bezweifeln.
Eine Mülltonneneinfassung für drei Tonnen ist nur unwesentlich kleiner....
Abgesehen davon will Nachbar A nicht auf der Grenze bauen, sondern im Anschluss an das Nachbarhaus
an der Grenze. Wird diese nun durch Wärmedämmung weiter überbaut, verschiebt sich das geplante
Projekt um 25 cm in das Grundstück des Nachbarn A hinein, was zu einer Verengung auf 50cm führen würde.
Abgesehen davon, das ein in Auftrag gegebenes Hoftor dann um 25cm zu breit wäre.
Die Berechtigung für den grenzüberschreitenden Überbau kann man in der hessischen Bauordnung unter
den neu eingeführten Paragraphen 10a und 10b entnehmen.
Re: Schikane?
Ich glaube nicht das man die Dämmung verhindern kann weil da Mülleimer oder Fahrräder "geplant" sind.
Aber es braucht auch keine 25 cm, nicht übertreiben
Ich denke die Hessen haben entschieden das der Umweltschutz vor "Kleinkrämereien" geht.
Selbstverständlich muss man für den Überbau auch eine Überbaurente zahlen Wobei die paar Cent....
Aber es braucht auch keine 25 cm, nicht übertreiben
Ich denke die Hessen haben entschieden das der Umweltschutz vor "Kleinkrämereien" geht.
Selbstverständlich muss man für den Überbau auch eine Überbaurente zahlen Wobei die paar Cent....
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Schikane?
Das Schlichtungsgericht kam zu folgendem Ergebnis:
Nachbar B hat mit seinen Baumaßnahmen zu warten, bis Nachbar A seine Bauarbeiten im Außenbereich abgeschlossen hat.
Zudem darf Nachbar B seine Hauswand nur mit einer dünnen Isolierung und Putz versehen, da er tatsächlich den Eingangsbereich von Nachbar A dermaßen
verschmälert, daß dieses Gelände nicht mehr ordnungsgemäß nutzbar ist. Nachbar A ist nachweislich durch die Bauauflagen verpflichtet, einen Fahrradstellplatz für 2 Räder zu erstellen. Der Stellplatz ist im Bauantrag eingezeichnet und genehmigt. Der Stellplatz wäre im übrigen nicht genehmigungspflichtig gewesen; das Bauamt hat lediglich einen Nachweis benötigt, daß Stellplätze eingeplant wurden.
Nachbar B wollte tatsächlich eine Dämmung und Putz von 25 cm aufbringen.
Sofern B dennoch dämmen möchte, ist er gehalten, diese Dämmung von innen aufzubringen, da es sich a) um ein Nebengebäude, b) um keinen Wohnraum handelt.
Zudem hat Nachbar B beim Schiedsgericht folgende Aussage gemacht: Eine Dämmung dieses Ausmaßes behindere die Einfahrt in sein Grundstück (3,90 m Breite).
Sollen doch die anderen zusehen, wie sie auf ihr Grundstück kommen. Nachbar B wurde außerdem darauf hingewiesen, daß er seine Dämmung auf Nachbargrundstück C (25cm) nachträglich genehmigen lassen muß, da er sich ohne Einhaltung von Formen und Fristen und ohne Wissen des Nachbarn c (war im Urlaub) Zutritt auf dessen Gelände verschafft hat. Nachbar C verbleibt eine Einfahrt von 2,55; rangieren ist nicht möglich, da es sich um eine sehr schmale Zufahrtstraße handelt. Nachbar C ist nicht gehalten, die angebrachte Dämmung nachträglich zu genehmigen und könnte sie, wenn er wollte, beseitigen lassen.
Außerdem wurde festgestellt: Bei dem Efeu handelt es sich nachweislich um Überhang. Nachbar B muß seinen Überhang selbst entfernen.
Nachbar B hat mit seinen Baumaßnahmen zu warten, bis Nachbar A seine Bauarbeiten im Außenbereich abgeschlossen hat.
Zudem darf Nachbar B seine Hauswand nur mit einer dünnen Isolierung und Putz versehen, da er tatsächlich den Eingangsbereich von Nachbar A dermaßen
verschmälert, daß dieses Gelände nicht mehr ordnungsgemäß nutzbar ist. Nachbar A ist nachweislich durch die Bauauflagen verpflichtet, einen Fahrradstellplatz für 2 Räder zu erstellen. Der Stellplatz ist im Bauantrag eingezeichnet und genehmigt. Der Stellplatz wäre im übrigen nicht genehmigungspflichtig gewesen; das Bauamt hat lediglich einen Nachweis benötigt, daß Stellplätze eingeplant wurden.
Nachbar B wollte tatsächlich eine Dämmung und Putz von 25 cm aufbringen.
Sofern B dennoch dämmen möchte, ist er gehalten, diese Dämmung von innen aufzubringen, da es sich a) um ein Nebengebäude, b) um keinen Wohnraum handelt.
Zudem hat Nachbar B beim Schiedsgericht folgende Aussage gemacht: Eine Dämmung dieses Ausmaßes behindere die Einfahrt in sein Grundstück (3,90 m Breite).
Sollen doch die anderen zusehen, wie sie auf ihr Grundstück kommen. Nachbar B wurde außerdem darauf hingewiesen, daß er seine Dämmung auf Nachbargrundstück C (25cm) nachträglich genehmigen lassen muß, da er sich ohne Einhaltung von Formen und Fristen und ohne Wissen des Nachbarn c (war im Urlaub) Zutritt auf dessen Gelände verschafft hat. Nachbar C verbleibt eine Einfahrt von 2,55; rangieren ist nicht möglich, da es sich um eine sehr schmale Zufahrtstraße handelt. Nachbar C ist nicht gehalten, die angebrachte Dämmung nachträglich zu genehmigen und könnte sie, wenn er wollte, beseitigen lassen.
Außerdem wurde festgestellt: Bei dem Efeu handelt es sich nachweislich um Überhang. Nachbar B muß seinen Überhang selbst entfernen.
Re: Schikane?
Blabla, ein Schlichtungsgericht sucht eine "Schlichtung". Was da erzählt wird ist weder ein Gesetz noch entspricht es der Rechtsprechung. Meist neigt sich die Rechtsauffassung des "Gericht" in die Richtung dessen der mehr nachgibt oder einfacher einzuschüchtern ist. Auch ist das kein "Richter".Schlichtungsgericht kam zu folgendem Ergebnis
Hat doch Erfolg gebracht
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !