Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Bauen, Baugenemigung und Abstände

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goerdi
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Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von goerdi » 07.08.2012, 15:14

Hallo !

A muss aufgrund von Sanierungsarbeiten auf den Grund von B. B hatte dies im Vorfeld erlaubt, aber das Grundstueck ist vermietet an C.
=> Fuer A ist ja eigentlich B der Ansprechpartner da dieser Eigentuemer ist. Gesetzt den Fall C wuerde es A verweigern das Grundstueck zu betreten (durch die Miete hat er ja "Hausrecht")
Wie waere der weitere Ablauf ?
Muesste A C verklagen oder B C ?
Fuer A ist ja eigentlich alles Klar da er ja die Erlaubnis von B hat. Kann C dies so einfach verweigern, oder hat er eine Art "mitwirkungspflicht" ?

gruss goerdi



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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von Klaus » 07.08.2012, 17:11

Das muss der Nachbar mit seinem Mieter klären. Es sollte reichen wenn der Vermieter dem Mieter die Bauarbeiten in angemessener Frist mit teilt. Ist ähnliche wie eigene Sanierungsarbeiten am eigenen Haus.

Verweigert er den Zutritt, könnte man das kurzfristig per einstweiliger Verfügung regeln.

Man kann aber so nicht den Mieter unangemessen belästigen - wenn sich die Nachbarn zusammentun. Auch kann der Mieter die Miete mindern....

Klaus
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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von goerdi » 08.08.2012, 09:06

Das ist schon klar das man ihn nicht uebermaessig belaestigen darf.
Es geht nur darum ob A seiner "Pflicht" genuege getan hat das mit B zu klaeren, oder ob er sich auch noch mit C "rumschlagen" muss..

gruss goerdi

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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von Klaus » 08.08.2012, 09:10

Der Mieter "besitzt" das Grundstück, also kommt man nicht ohne Ihn auf das Grundstück.
Da auch die Polizei kaum helfen wird, bleibt das Gericht.

Daher ist es sinnvoll den Besitzer und den Vermieter angemessen und nachweisbar die Bauarbeiten anzuzeigen.

Nur dann kann man eine einstweilige Beantragen oder Klagen.

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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von goerdi » 08.08.2012, 10:00

Dem Besitzer die Bauarbeiten anzuzeigen ist klar.
Aber muss das A auch bei C tun ? Ist das nicht Sache von B ?
Das mit dem "rumschlagen" ist auch schon so gemeint :D


Gruss Goerdi

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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von Klaus » 08.08.2012, 10:22

Der "Besitzer" ist der Mieter des Nachbargrundstücks
Der "Eigentümer" der Vermieter des Nachbargrundstücks
§ 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen:

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
Also da steht nichts von: der Eigentümer muss seinen Nutzungsberechtigten verklagen den Weg für Dritte freizumachen. Da der "Nutzungsberechtigten" entscheiden kann reicht es ihn anzusprechen

Klaus
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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von goerdi » 08.08.2012, 16:31

Das ist schon klar das B C nicht verklagen muss !
Aber A kommt mit B eigentlich zurecht (zumindest weiss B das er dem Vorhaben nix entgegenzusetzen hat und das dulden muss)
nur eben C ist etwas "ausser der art" => staendig im streit mit A und auch das verhaeltnis C zu B ist etwas "unterkuehlt"....
Also nochmal => was ist wenn C gegenueber A den Zutritt verweigert, wer muss dann per Gericht an C herantreten ? A oder B ?
Ob das dort so steht wird C egal sein (wie so manches anderes)

gruss goerdi

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Re: Leiterrecht erlaubt und doch verweigert

Beitrag von Klaus » 08.08.2012, 16:41

A verklagt C
A verklagt B der C den Streit verkündet
B verklagt C auf Zuruf von A freiwillig

Die Frage ist ja nicht wer was freiwillig macht, sondern wer wen zwingen kann.

Am sinnvollsten ist es erst einmal abzuwarten bis einer den Zugang verweigert hat und erwirkt dann eine einstweilige (wenn Eile)

Klaus
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