Hallo,
folgende Situation ist gegeben:
X sind Miteigentümer an einem 83 m langen und 3 m breiten Privatweg.
Von der Straße her steht links ein Haus, welches über die Straße erschlossen ist. Danach kommt ein Haus (nennen wir es D) und anschließend das Doppelhaus meines Nachbarn (C) sowie mein Doppelhaus (B); ganz hinten liegt ein Grundstück (A).
Das Haus D war bis vor vier Jahren über das erste Haus an der Straße erschlossen. Damals bat uns der Nachbar, ihm einen Teil unseres Weges zu verkaufen, da er über unseren Weg zu seinem Haus gehen wollte, da dieses kürzer sei.
X haben zugestimmt, ihm dies zu verkaufen. C und B haben von ihren 8/24 jeweils 2/24 verkauft, so dass D nun 4/24 erhielt. Beim Eigentümer A waren die Grundbuchverhältnisse wegen eines noch eingetragenen Eigentümers, der vor einigen Jahren verstorben ist, nicht geklärt, so dass da kein Verkauf zustande kam.
Für die Grundstücke von C, B, und A sind Wegerechte auf dem Grundstück eingetragen.
Nun hat der Nachbar D sein Einfamilienhaus an eine soziale Einrichtung vermietet, die daraus ein Übergangshaus für junge GÄSTE macht!
X sind natürlich alles andere als erfreut über diese Tatsache, da wir Unruhen und auch Schäden befürchten, vom Wertverlust unseres Eigentums ganz zu schweigen.
Nun ist es so, dass D im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen hat.
Bedeutet dies, dass die Wegbenutzung durch die soziale Einrichtung evtl. gar nicht möglich ist?
X befürchten einfach, dass durch die nun viel intensivere Nutzung des Weges eine größere Abnutzung sowie Haftungsprobleme auf uns zukommen werden.
Bei einem Einfamilienhaus sind meist 2-5 Personen da, in dem Wohnheim sollen mind. 10 Jugendliche sowie 4-6Betreuer pro Tag sein, was unserer Meinung nach für einen so engen Privatweg einfach zu viel ist.
Die Jugendlichen sind nicht krankenversichert, bricht sich hier einer auf dem Weg den Fuß, hafte X mit, und das kann teuer werden..
Ist das so einfach möglich oder kann man da irgend etwas tun?
Hat der Eigentümer automatisch ein Wegerecht?
Würde mich über eine Einschätzung oder Meinung freuen!
Danke und Gruß
Mara
Beinhaltet ein Grundstückseigentum automatisch ein Wegerecht
Moderator: Klaus
Re: Beinhaltet ein Grundstückseigentum automatisch ein Weger
Die Regeln nochmals lesen: Nicht: wir sind ... sondern X ist
Nicht krankenversicherte Jugendliche gibts in Deutschland nicht mehr, man muss auch keine Gründe vorschieben. Bricht sich einer einen Fuss haftet der Grundstückseigentümer zu dessen Grundstück diese Bewohner gehören.
Wenn es keine Wegerecht für ein fremdes Grundstück gibt, und das fremde Grundstück über einen anderen Weg erschlossen ist. Gibt es keine Gründe jemand über den "eigenen" Weg zu lassen. Am besten errichtet man ein Tor.
Jedoch muss aus der Erfahrung imForum sagen das wenn jemand so eine einfache Geschichte so verwirrend erzählt es hier wohl doch Rechte geben könnte.
Einzige Ansatzpunkt wäre die "gewerbliche Nutzung des Hauses" über den gemeinsamen Weg. Das ist bei einer Wohngemeinschaft aber weit hergeholt
Nicht krankenversicherte Jugendliche gibts in Deutschland nicht mehr, man muss auch keine Gründe vorschieben. Bricht sich einer einen Fuss haftet der Grundstückseigentümer zu dessen Grundstück diese Bewohner gehören.
Wenn es keine Wegerecht für ein fremdes Grundstück gibt, und das fremde Grundstück über einen anderen Weg erschlossen ist. Gibt es keine Gründe jemand über den "eigenen" Weg zu lassen. Am besten errichtet man ein Tor.
Jedoch muss aus der Erfahrung imForum sagen das wenn jemand so eine einfache Geschichte so verwirrend erzählt es hier wohl doch Rechte geben könnte.
Dann haben nur alle was zu sagen, zusammen !X sind Miteigentümer an einem 83 m langen und 3 m breiten Privatweg.
Also gehört D der Weg (zum Teil)Das Haus D war bis vor vier Jahren über das erste Haus an der Straße erschlossen. Damals bat uns der Nachbar, ihm einen Teil unseres Weges zu verkaufen,
Sprich ihr woll die Bewohner des Hauses ausschliessen, dessen Besitzer der Weg gekauft hat. Das hat keinen Erfolg.Nachbar D sein Einfamilienhaus an eine soziale Einrichtung vermietet
Nur wenn die nebeneinander gehenin dem Wohnheim sollen mind. 10 Jugendliche sowie 4-6Betreuer pro Tag sein, was unserer Meinung nach für einen so engen Privatweg einfach zu viel ist.
Braucht er doch nicht wenn er Eigentümer istNun ist es so, dass D im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen hat.
Einzige Ansatzpunkt wäre die "gewerbliche Nutzung des Hauses" über den gemeinsamen Weg. Das ist bei einer Wohngemeinschaft aber weit hergeholt
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Beinhaltet ein Grundstückseigentum automatisch ein Weger
Bei den jugendlichen handelt es sich um 16-18jährige GÄSTE und diese sind definitiv nicht krankenversichert!Klaus hat geschrieben:Nicht krankenversicherte Jugendliche gibts in Deutschland nicht mehr, man muss auch keine Gründe vorschieben. Bricht sich einer einen Fuss haftet der Grundstückseigentümer zu dessen Grundstück diese Bewohner gehören
Dachte ich auch, aber warum wurde dann extra für A, B und C ein Wegerecht eingetragen?Klaus hat geschrieben:Nun ist es so, dass D im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen hat.Braucht er doch nicht wenn er Eigentümer ist
Da diese auch Eigentümer sind, und das sogar mit mehr Anteilen, bräuchten die doch auch kein Wegerecht, deshalb verstehe ich das nicht.
Das Grundstück von D endet auch nicht an der Straße, da gibt es nochmals ein Stück von ca. 8 m, das am Grundstück eines anderen Nachbarn vorbeiführt.
Das Problem ist, dass alle Eigentümer, also A, B, C und D keine Tore zwischen Weg und eigenem Hof haben, so dass durch die Nutzung des Weges jederzeit die Grundstücke von A, B und C betreten werden können.
Außerdem werden die Jugendlichen den Weg nicht nur zum Rein- und Rausgehen nutzen, sondern sich sicher dort aufhalten, da der Garten von D nicht mal 80 qm groß ist.
Da wurden wir leider eines besseren belehrt: Laut Rechtsprechung kann sich der Geschädigte "einen" Eigentümer heraussuchen und von diesem Schadenersatz etc. verlangen. Dieser kann dann von den anderen Eigentümer eine Beteiligung an den Kosten verlangen. Den Ärger mit der Zahlung und dem Eintreiben der Gelder hat er aber selber. Da durch die viel intensivere Nutzung auch eine größere Gefahr ausgeht, dass etwas passiert, macht das wirklich Sorgen, den ein gebrochenes Bein kann ohne Krankenversicherung ganz schön teuer werdenKlaus hat geschrieben:Bricht sich einer einen Fuss haftet der Grundstückseigentümer zu dessen Grundstück diese Bewohner gehören.
Re: Beinhaltet ein Grundstückseigentum automatisch ein Weger
Echt jetzt. Hier gehts doch ganz alleine um die Ayslanten die dich stören.
Zum Wegerecht. Die Grundstücksgemeinschaft des Weges kann sicher sicherheitshalber ein Wegerecht eintragen lassen, damit auch nach einem getrennten Verkauf des Grundstück oder und des Weges ein Durchgang möglicht ist.
Selbstverständlich kann man die Personen vom Weg jagen, woher sollen die das Wegerecht in Deutschland kennen.
Selbst wenn bei einem Beinbruch du A haften sollte zahlt das die Hausversicherung - als hier nicht rumjammern. Aber stimmt D hatte ja kein Wegerecht daher sind das keine Wegerechtsnutzer in D, sondern Besucher der Wegegemeinschaft.
Ich sehe keine Möglichkeit die GÄSTE loszuwerden und auch keinen Grund. Die ist schon klar das das teil traumatisierte Kinder sind.
Lediglich die "gewerbliche Nutzung" wäre ein Ansatzpunkt.
Ich möchte dir aber nicht weiter helfen
Zum Wegerecht. Die Grundstücksgemeinschaft des Weges kann sicher sicherheitshalber ein Wegerecht eintragen lassen, damit auch nach einem getrennten Verkauf des Grundstück oder und des Weges ein Durchgang möglicht ist.
Selbstverständlich kann man die Personen vom Weg jagen, woher sollen die das Wegerecht in Deutschland kennen.
Selbst wenn bei einem Beinbruch du A haften sollte zahlt das die Hausversicherung - als hier nicht rumjammern. Aber stimmt D hatte ja kein Wegerecht daher sind das keine Wegerechtsnutzer in D, sondern Besucher der Wegegemeinschaft.
Ich sehe keine Möglichkeit die GÄSTE loszuwerden und auch keinen Grund. Die ist schon klar das das teil traumatisierte Kinder sind.
Lediglich die "gewerbliche Nutzung" wäre ein Ansatzpunkt.
Ich möchte dir aber nicht weiter helfen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Beinhaltet ein Grundstückseigentum automatisch ein Weger
So ein Blödsinn, warum bieten wir dann dieser Einrichtung an, hier GÄSTE wohnen zu lassen, die längere Zeit dort bleiben?Klaus hat geschrieben:Echt jetzt. Hier gehts doch ganz alleine um die Ayslanten die dich stören.
Es geht einzig und allein um die Tatsache, dass hier alle drei Monate 10 neue "Mieter" im Haus sind, von denen wir nicht mal wissen, wer dorthin gehört und wer nicht. Also bitte nicht solche Unterstellungen!
Ich "jage" niemand vom Weg, allerdings wird es schwierig, jemanden darum zu "bitten" den Weg freizumachen, wenn er nicht mal englisch kann. Schon mal daran gedacht?Klaus hat geschrieben:Selbstverständlich kann man die Personen vom Weg jagen, woher sollen die das Wegerecht in Deutschland kennen
Stimmt nicht, unsere Versicherung hat uns darauf hingewiesen, dass hier eine Nutzung stattfindet, die nicht im üblichen Rahmen wäre und somit die Versicherung nicht eintritt.Klaus hat geschrieben:Selbst wenn bei einem Beinbruch du A haften sollte zahlt das die Hausversicherung - als hier nicht rumjammern. Aber stimmt D hatte ja kein Wegerecht daher sind das keine Wegerechtsnutzer in D, sondern Besucher der Wegegemeinschaft.
Übrigens, der nette D hat seit seinem Eigentum an dem Weg noch nie dort etwas getan, weder Schnee geschippt, gekehrt etc. Das hat er dann immer netterweise uns überlassen - so viel zu D.
Das manche der Kinder traumatisiert sind, weiß ich sehr wohl, ich habe mich nämlich sehr intensiv damit beschäftigt.Klaus hat geschrieben:Ich sehe keine Möglichkeit die GÄSTE loszuwerden und auch keinen Grund. Die ist schon klar das das teil traumatisierte Kinder sind.
Aber diese Diskussion ist müßig, denn darum geht es hier nicht.
Danke trotzdem für die Antworten.
Re: Beinhaltet ein Grundstückseigentum automatisch ein Weger
Das funktioniert nur, wenn die Nutzung zonenwidrig wäre (oder wie das in D heisst), also Kesselschmiede im Einfamilienhausquartier. Wenn einer 10 Untermieter hat, ist das aber kein Problem.mara77 hat geschrieben:unsere Versicherung hat uns darauf hingewiesen, dass hier eine Nutzung stattfindet, die nicht im üblichen Rahmen wäre und somit die Versicherung nicht eintritt.
Dann soll die Versicherung das doch juristisch begründen - da sind dann Profis die dir juristische Munition gegen D liefern.
Wobei das doch Sache der Haftpflicht von D wäre - wieso meldet sich die von A, B, oder C?.
Sinnigerweise haben sowieso alle Miteigentümer die gleiche Haftpflichtversicherung, damit die gar nicht erst auf die Idee kommt, die Schadensregelung auf jemand anderes abzuschieben.
Bei Miteigentum muss jeder Eigentümer seinen Teil des Unterhaltsaufwandes tragen. Das wäre mindestens sein Besitzanteil, man kann es aber bei sehr unsymmetrischer Belastung, die nicht dem Eigentumsanteil entspricht, auch richterlich feststellen lassen.mara77 hat geschrieben:Übrigens, der nette D hat seit seinem Eigentum an dem Weg noch nie dort etwas getan, weder Schnee geschippt, gekehrt etc.
Bei Miteigentum darf jeder Eigentümer, was er auch als Alleineigentümer dürfte; er darf aber die anderen nicht daran hindern, solches ebenfalls zu tun. Können A, B oder C nachweisen, dass die "übertriebene Nutzung" durch D sie tatsächlich daran hindert, den Weg ebenfalls zu nutzen?
Die meisten Leute, die niemand anderen auf ihrem Grund wollen, kaufen sich deshalb Grund im Alleineigentum und ohne Dienstbarkeiten.